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Oberlandesgericht Köln·Ss 342/97 (Z) - 193 Z -·26.06.1997

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wegen Lasermessung als offensichtlich unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln verwirft den Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als offensichtlich unbegründet; die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen und die Kosten trägt der Betroffene. Eine Verfahrensrüge war unzulässig, weil konkrete Messfehler nicht substantiiert behauptet wurden. Messungen mit der Riegl-Laserpistole gelten als standardisiertes Verfahren.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen, Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG ist nur zu erteilen, wenn die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Geltendmachung einer Gehörsverletzung vorliegt; fehlen diese Voraussetzungen, kann der Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet verworfen werden.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig erhoben, wenn der Rügeführer keine konkreten, bestimmbaren Tatsachen zu Entscheidungserheblichkeit von Verfahrensfehlern darlegt; bloße Möglichkeiten oder pauschale Zweifel an Messergebnissen genügen nicht.

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Für die Gewährung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung technischer Messungen sind konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorzubringen; allgemeine oder hypothetische Einwendungen rechtfertigen kein Gutachten.

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Die Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole des Fabrikats Riegl wird als standardisiertes technisches Messverfahren anerkannt; gegen dessen generelle Verwendbarkeit sind pauschale Einwendungen ohne konkreten Beleg nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegrün-det verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).

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Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht sei dem Hilfsantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verläßlichkeit der Geschwindigkeitsmessung mit der Laserpistole Rigl LR 90-235 P aus unzutreffenden Erwägungen nicht nachgegangen, ist schon nicht zulässig erhoben im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil das Vorliegen konkreter Meßfehler nicht bestimmt behauptet, sondern lediglich die Auffassung vertreten wird, diese könnten bei einer sachverständigen Überpfrüfung des Meßverfahrens "nicht ausgeschlossen" werden (vgl. Senat VRS 78, 467).

4

Die Geschwindigkeitsermittlung durch Verwendung einer Laserpistole des Fabrikats Riegl ist als standardisiertes technisches Meßverfahren anerkannt (vgl. Senat, Beschluß vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z) -).