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Oberlandesgericht Köln·Ss 33/94 (Z) - 21 Z -·03.02.1994

OWiG: Aufklärungspflicht bei Radar-Messung und Ablehnung eines Sachverständigenbeweises

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung auf Grundlage einer Radar-Messung. Er rügte insbesondere die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auswertung des Messfilms wegen behaupteter Gerätefehlfunktion. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zu und hob das Urteil wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Urteil wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beweisantrag darf nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur abgelehnt werden, wenn der Sachverhalt nach dem bisherigen Beweisergebnis zuverlässig geklärt ist und die weitere Beweiserhebung zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich erscheint; die Ablehnung darf nicht willkürlich erfolgen.

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Drängen sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Messfehler bei einer Geschwindigkeitsmessung auf, verletzt das Tatgericht seine Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG), wenn es einen hierauf gerichteten Antrag auf sachverständige Überprüfung ohne tragfähige Begründung zurückweist.

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Bei standardisierten technischen Messverfahren genügt im Urteil regelmäßig die Angabe des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts; konkrete Anhaltspunkte für Messfehler verpflichten jedoch zu weiterer Aufklärung, insbesondere bei entsprechenden Beweisanträgen.

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Privat erworbenes Wissen des Tatrichters über die Arbeitsweise von Messbeamten darf nicht als Beweisquelle herangezogen werden; zulässig ist nur die Verwertung offenkundiger (allgemein- oder gerichtskundiger) Tatsachen bzw. Erfahrungssätze.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags kann auf einem Verfahrensfehler beruhen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die beantragte Beweiserhebung zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO i.V.m. § 24 StVG§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 77 Abs. 1 OWiG§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrläs-siger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin-digkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt.

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Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 7. Februar 1993 um 14.11 Uhr mit einem Pkw die B 266 in K.. Dabei hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 112 km/h ein und überschritt infolgedessen die dort nach dem Verkehrszeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 42 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem mobilen, von den Polizeibeamten M. und L. aufgestellten und bedienten Radargerät. Die für den Pkw des Betroffenen gemessene Geschwindigkeit von 116 km/h wurde um einen Toleranzwert von 4 km/h vermindert.

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Dagegen richtet sich der Zulassungsantrag des Be-troffenen, mit dem die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gerügt wird. Insbesondere wird be-anstandet, das Amtsgericht habe seine Aufklärungs-pflicht verletzt.

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Die gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassende Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.

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Die von der Verteidigung ordnungsgemäß (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erho-bene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG (vgl. dazu: Senat VRS 78, 467, 468 m.w.N.) greift durch.

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Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung vom 22. September 1993 folgenden Beweisantrag gestellt:

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"Zum Beweis für die Tatsache, daß die am 7. Februar 1993 um 14.11 Uhr vorgenom-mene Radarmessung unzutreffend und der Betroffene mit einer wesentlich geringe-ren Geschwindigkeit als der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit - höchstens aber 70 km/h - gefahren ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutach-tens unter vollständiger Auswertung des zum damaligen Zeitpunkt in der Kamera be-findlichen Filmes ...

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Gründe: Nach der Anlage zum Meßprotokoll waren Lichtbilder zum Teil nicht auswert-bar, so daß eine technische Fehlfunktion des Gerätes angenommen werden muß, jeden-falls nicht ausgeschlossen werden kann."

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Das Amtsgericht hat diesen Antrag wie folgt be-schieden:

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"Dem Beweisantrag wird nicht stattgege-ben, da nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts die Beweiserhebung zur Er-forschung der Wahrheit nicht erforderlich ist, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG."

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Im Urteil, von dem das Rechtsbeschwerdegericht schon aufgrund der Sachrüge Kenntnis zu nehmen hat-te, ist diese Ablehnung folgendermaßen weiter be-gründet worden:

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"In Anbetracht des Umstandes, daß es sich bei den beiden Polizeibeamten um erfahre-ne Beamte aus dem Verkehrsdienst handelt, die bei der Aufstellung des Gerätes die Bedienungsanleitung des Herstellers be-achteten, erscheint die Einholung eines solchen Gutachtens nach dem pflichtgemä-ßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Dies um-so mehr, als sich der Vorsitzende Richter bei zwei Gelegenheiten von der ordnungs-gemäßen Aufstellung des Gerätes persön-lich überzeugen konnte. So hat der Vor-sitzende an zwei Sonntagen ganztägig mit den Polizeibeamten M. und L. an Radarmes-sungen teilgenommen. Dies u.a. auch an der hier besagten Stelle. Das Gericht konnte sich insoweit davon überzeugen, daß die Polizeibeamten M. und L. die Bedienungsanleitung des Herstellers pein-lichst beachteten ..."

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Diese Ablehnungsentscheidung ist rechtsfehlerhaft.

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§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bestimmt, daß ein Beweisan-trag auch abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt und die (weitere) Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Die Ablehnung eines Beweisantrages steht damit nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht willkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, daß der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache - beachtet wird (vgl. Senat VRS 81, 201, 202). Drängt sich die Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie zumindest nahe, muß das Gericht dem Antrag nachgehen, anderenfalls verletzt es seine Aufklärungspflicht (Senat a.a.O.; ständige Senats-rechtsprechung). Nach der Neufassung des § 77 OWiG gilt das Verbot einer dem Betroffenen ungünstigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung zwar nicht mehr uneingeschränkt (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 77 Rn. 12). Es kommt auf das Gewicht der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu den beantragten Beweisen an (vgl. Senat VRS 74, 372; Göhler a.a.O. § 77 Rn. 11 m.w.N.). Ist der Sachverhalt aufgrund verläßlicher Beweismittel und ohne Mißachtung der Aufklärungspflicht so eindeu-tig geklärt, daß die beantragte Beweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern würde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl. Senat VRS 81, 202). Diese Voraussetzungen sind jedoch regelmäßig nicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel gegenüberstehen (Senat a.a.O.). So kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen, die der Entkräftung eines Beweisergebnisses dienen soll, das auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruht, im allgemeinen nicht abgelehnt werden, weil es sich in einem solchen Fall aufdrängt oder jedenfalls naheliegt, den benannten "Gegenzeugen" anzuhören, um die Wahrheit herauszufinden (vgl. Senat a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 442; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226; Göh-ler a.a.O. § 77 Rn. 14 m.w.N.). Auch in Fällen, in denen kein einzelner Belastungszeuge auftritt, sondern eine durch gemeinsame Dienstausübung mit-einander verbundene Zeugengruppe (z.B.: zwei Poli-zeibeamte), ist es aus Gründen einer verläßlichen Wahrheitserforschung in der Regel angebracht, be-nannte "Gegenzeugen" zu vernehmen (Senat a.a.O.). Dies gilt entsprechend für einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen bei einer Ge-schwindigkeitsschätzung aufgrund der Aussage eines Zeugen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1989, 163, 164). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, daß dem Betroffenen bei keinem Meßverfahren der Gegenbeweis durch sachverständige Auswertung des Schaublattes eines Fahrtschreibers abgeschnitten werden darf (vgl. OLG Hamm DAR 1962, 59; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 3 Rn. 93 a m.w.N.). Werden Fehler des Meßgeräts geltend gemacht, muß diesen im allgemeinen nachgegangen werden, zumal es keinen Erfahrungssatz gibt, daß Radargeräte unter allen Umständen zuverlässig arbeiten (vgl. Senat VRS 81, 128; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3 Rn. 93 m.w.N.).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht durch die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnung des oben mitgeteilten Beweisantrags gegen die Aufklärungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG versto-ßen. Obwohl die als Zeugen vernommenen Polizeibe-amten bekundet haben, das Radargerät sei unter Be-achtung der Herstelleranweisungen aufgebaut und be-dient worden, hätte es jedenfalls nahegelegen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, nachdem die Verteidigung eine "technische Fehlfunk-tion" des Gerätes behauptet und sich zum Beleg dafür auf die laut Meßprotokoll "nicht auswertba-ren" Lichtbilder berufen hatte. In Fällen, in denen der Betroffene einer durch gemeinsame Dienstaus-übung miteinander verbundenen Zeugengruppe (meist Polizeibeamten) gegenübersteht, ist es aus Gründen einer verläßlichen Wahrheitserforschung in der Re-gel angebracht, solchen Beweisanträgen nachzugehen, schon damit dem Betroffenen nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, das Tatgericht verlasse sich unbesehen auf die Aussagen von Polizeibeamten und betrachte andere Beweismittel nur als lästiges Hemmnis für eine zügige Verfahrensabwicklung (vgl. Senat VRS 81, 201, 203). Das gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof in seinem grundlegen-den Beschluß vom 19. August 1993 (NJW 1993, 3081 = NZV 1983, 485 = VM 1993 Nr. 107) die Ansicht ver-treten hat, der Tatrichter brauche bei den von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung (vgl. dazu Mühlhaus/Ja-niszewski a.a.O. § 3 Rn. 76 ff. m.w.N.) neben der angewandten Meßmethode lediglich den berücksich-tigten Toleranzwert mitzuteilen, um dem Rechtsbe-schwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen. Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert seien die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit der Messung nur dann überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler gegeben seien. Komme der Tatrichter diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts - etwa nach einem entsprechenden Beweisantrag des Betrof-fenen - nicht in hinreichendem Maße nach, so könne dies im Rechtsbeschwerdeverfahren (innerhalb der allgemein bestehenden gesetzlichen Schranken) nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden. Dieser Auffassung hat sich der Senat für die Geschwindig-keitsmessung mit standardisierten technischen Meß-verfahren, zu denen insbesondere Radar- und Koaxi-alkabelverfahren gehören, angeschlossen (vgl. Senat NZV 1994, 78; anders bei der Geschwindigkeitsmes-sung durch Nachfahren mit Tachometervergleich: Senat NZV 1984, 77). Wenn aber bei den standardi-sierten technischen Meßverfahren für die Beweiswür-digung in der Regel die Angabe des Meßverfahrens und des Toleranzwerts genügt, muß der Betroffene zumindest hinreichend Gelegenheit erhalten, seine Bedenken gegen die Korrektheit der Geschwindig-keitsmessung, sofern sie nicht völlig abwegig sind, gerichtlich überprüfen zu lassen. Das ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Tatrichter nach Anhö-rung von Polizeizeugen jede weitere Beweisaufnahme als "zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder-lich" abblockt. Da sich der Tatrichter in den genannten Fällen mit Meßfehlern im Urteil nur noch auseinanderzusetzen braucht, wenn entsprechende An-haltspunkte festgestellt sind, muß dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden, dem Gericht durch Beweisanträge die nötigen "Anhaltspunkte" zu ver-schaffen, was indes nur gelingen kann, wenn Bereit-schaft besteht, geeigneten Anträgen nachzugehen. Ob und inwieweit derartige Anträge als ersichtlich "aus der Luft gegriffen" abgelehnt werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Immer-hin hat der Betroffene seine Behauptung, daß die ihn betreffende Geschwindigkeitsmessung auf einer technischen Fehlfunktion des Radargeräts beruhen müsse, mit den laut Meßprotokoll "nicht auswertba-ren" Lichtbildern gerechtfertigt. Wenn es bei der Messung solche "Ausreißer" gegeben hat, ist der Be-troffene als Laie auf elektrotechnischem Gebiet be-rechtigt, die verläßliche Funktion des Gerätes wäh-rend des gesamten Meßvorgangs in Abrede zu stellen, ohne daß ihm entgegengehalten werden könnte, er stelle "aufs Geratewohl" Vermutungen ohne tatsäch-liche Grundlage auf (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 42 - 45 m.w.N.). Im übrigen hätte das Amtsgericht die Be-hauptung über eine Fehlfunktion des Radargeräts nur dann als "ins Blaue hinein" aufgestellt behandeln dürfen, wenn der Betroffene über die Grundlagen seiner Darstellung befragt worden, aber nicht wil-lens oder in der Lage gewesen wäre, diese zu erläu-tern (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 45). Daß eine Befragung mit diesem Ergebnis stattgefunden hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

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Von der beantragten Beweiserhebung konnte auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, der Richter habe den Polizeibeamten, die auch im vor-liegenden Fall eingesetzt waren, zwei Sonntage lang ganztätig bei derartigen Radarmessungen zugeschaut und dabei festgestellt, daß sie das Radargerät ord-nungsgemäß aufzustellen und die Bedienungsanleitung des Herstellers gewissenhaft zu beachten pflegen. Privates Wissen darf der Richter als Beweisquelle nur verwenden, wenn es sich um offenkundige Tat-sachen oder Erfahrungssätze handelt (vgl. Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 244 Rn. 3, § 261 Rn. 24; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 532, 547, 553, 694). Offenkundigkeit ist der Oberbegriff für Allgemein- und Gerichtskundigkeit (vgl. Mey-er-Goßner, a.a.O. § 244 Rn. 50; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 534). Allgemeinkundig sind Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahre-ne Menschen regelmäßig ohne weiteres Kenntnishaben oder über die sich aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse unschwer unterrichten können (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rn. 51 m.w.N.). Gerichtskundig sind dagegen solche Tatsachen und Erfahrungssätze, die der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (vgl. OLG Köln VRS 65, 450; Meyer-Goßner, a.a.O. § 244 Rn. 52; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 545; jeweils m.w.N.). Was der Richter hier bei der Be-obachtung anderer Radarmessungen wahrgenommen hat, gehört demnach nicht in den Bereich der offenkun-digen Tatsachen und Erfahrungssätze. Es liegt auf der Hand, daß Informationsbesuche bei Polizeibe-amten, die Radarmessungen durchführen, nicht als Unterrichtung aus "allgemein zugänglichen Quellen" gelten können. Ebensowenig vermitteln solche In-formationsbesuche außerhalb der Dienstzeit amtlich erworbene Kenntnisse. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um privat erworbenes Wissen, dessen Verwertung nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon hat der Tatrichter übersehen, daß seine Beobachtun-gen allein die Handhabung des Radargerätes durch die verantwortlichen Polizeibeamten betreffen, wäh-rend der Beweisantrag erkennbar auf eine gerät-interne Fehlfunktion abzielt, die Anbetracht der hochkomplizierten Technik der Meßanlage selbst bei sorgfältiger Behandlung auftreten kann.

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Nach allem hätte sich das Amtsgericht gedrängt se-hen müssen, dem Beweisantrag der Verteidigung nach-zukommen. Die Ablehnung jenes Antrags stellt sich als Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils führt. Auf der rechtsfehlerhaf-ten Ablehnung des Beweisantrags kann die Entschei-dung auch beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß im Falle der Einholung des Sachverständigengut-achtens das Urteil zu Gunsten des Betroffenen aus-gefallen wäre.

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Da gerade im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats zur Geschwindig-keitsmessung zu besorgen ist, daß der Tatrichter geneigt sein wird, sich in derartigen Fällen auch künftig zu einseitig auf die für die Messung verantwortlichen Polizeizeugen zu verlassen und Be-weisanträgen, die das Meßergebnis in Frage stellen, möglichst aus dem Wege zu gehen, erschien die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

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Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.