Revision verworfen: Redakteurin und Einblendung des Zitats ‚Zoodirektoren sind Drecksäcke‘
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch einer Redakteurin ein, die in einer Fernsehsendung das Zitat eines Talkgastes einblenden ließ. Zentrale Frage war, ob sie sich die ehrverletzende Äußerung zu eigen gemacht oder durch Unterlassen/Beihilfe strafbar geworden ist. Das Gericht verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch, da keine eigenen ehrverletzenden Äußerungen oder der erforderliche subjektive Tatbestand nachgewiesen sind.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der Angeklagten wird verworfen; Freispruch bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Täter einer Beleidigung ist nur, wer die ehrverletzende Äußerung als eigene Missachtungsbekundung äußert oder sie sich zu eigen macht.
Die bloße Auswahl und Ausstrahlung eines von einem Dritten geäußerten Zitats begründet ohne Anhaltspunkte für eine Übernahme als eigene Meinung keine Täterschaft.
Für eine Täterschaft durch Unterlassen ist der Nachweis erforderlich, dass die handelnde Person eine rechtlich begründete Garantenstellung sowie Kenntnis und Vorsatz hinsichtlich der Möglichkeit der Verhinderung hatte; Fehlen entsprechender subjektiver Tatsachen schließt die Verantwortlichkeit aus.
Beihilfe setzt die Mitwirkung an einer noch nicht vollendeten Haupttat oder zumindest die Förderung der Tat zur Zeit ihrer Begehung voraus; ist die Haupttat bereits beendet oder während der Handlung nicht verwirklicht, kommt Beihilfe nicht in Betracht.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Angeklagten wird zur Last gelegt, als Redakteurin durch die Einblendung des Zitats "Zoodirektoren sind Drecksäcke" in der RTL-Fernsehsendung "Tiere hinter Gittern" den Zoodirektor Dr. J. beleidigt zu haben.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Das Landgericht hat unter anderem festgestellt:
"Die Angeklagte war Redakteurin dieser Sendung. Sie war also mit den Recherchen zum Thema und zu den Personen der Gäste der Talkrunde beauftragt. Innerhalb der Vorgespräche hatte der Talkgast S. E., leidenschaftlicher Gegner der Art und Weise der Tierhaltung im Zoo, mehrfach Zoodirektoren als "Drecksäcke" bezeichnet. Unter anderem hatte die Angeklagte dieses Zitat für geeignet befunden, in der Sendung ausgestrahlt zu werden. Mit weiteren Zitaten hat sie dieses ihrer Vorlage zur Sendung beigefügt... Bei dieser Reaktionskonferenz wurde das streitige Zitat nicht ausgesondert. Die Angeklagte ging allerdings davon aus, daß das Zitat nur dann "über den Sender" ging, also ausgestrahlt würde, wenn der Talkgast, was sie als selbstverständlich annahm, dieses auch während der Sendung benutzen würde. Wider Erwarten tat dies S. E. nicht. Dennoch wurde für die Dauer von 12 Sekunden vor der Brust des in Großformat gezeigten Talkgastes das Zitat "Zoodirektoren sind Drecksäcke" eingeblendet. Während der Aufzeichnung dieser Sendung saß als Chef vom Dienst die Zeugin R. S. im Regieraum, während sich die Redakteure, so auch die Angeklagte, in einem etwa 1OO Meter hiervon entfernten Raum aufhielten. Eine direkte Einflußnahme auf die Entscheidungen des Chefs vom Dienst bezüglich dessen, was an Zitaten eingeblendet wurde, hatte sie nicht.
"... Während der Beweisaufnahme kam ... zutage, daß die Redakteure, so auch im konkreten Fall die Angeklagte, die Möglichkeit gehabt hätte, nachträglich dafür zu sorgen, daß das streitige Zitat beim Schneiden herausgenommen würde, dies zumindest als theoretische Alternative... In der Tat war die Angeklagte mit dem Schneiden beauftragt...".
Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Wertung hat das Landgericht unter anderem ausgeführt:
"... kann es der Angeklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie das vom Talkgast mehrfach gebrauchte Zitat ausgewählt und der Reaktion vorgelegt hat. Sie konnte erwarten, daß der engagierte Talkgast S. E. dieses Zitat auch während der Sendung verwenden werde.
"...Zur Verurteilung der Angeklagten wegen einer Beleidigung durch Unterlassen müßte im einzelnen nachgewiesen werden, daß ... schon aber der Nachweis, daß sie das Zitat gesehen und auch wahrgenommen hat, daß es während der Sendung nicht gebraucht worden ist, scheitert. Beweismittel für diese subjektive Tatsache stehen nicht zur Verfügung...".
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Freispruch der Angeklagten ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Äußerung "Zoodirektoren sind Drecksäcke" ein allgemeines Werturteil enthält, das geeignet ist einzelne Menschen in ihrer Ehre zu kränken oder ob die angesprochene Personengruppe als so wenig abgrenzbar und überschaubar anzusehen ist, daß der Äußerung kein hinreichender Bezug auf individualisierbare Personen beigemessen werden kann (vgl. zu dieser Abgrenzung bei - herabsetzend gemeinten - Werturteilen gegenüber Personenmehrheiten: BGHSt 36, 83 = NJW 1989, 1365; Senatsentscheidung vom 15. 12. 1993 - Ss 5O1/93; Lackner, StGB, 21. Auflage, vor § 185 Rnr. 3 mit Beispielen und Nachweisen).
Jedenfalls könnte die Angeklagte als Täterin einer Beleidigung nur angesprochen werden, wenn sie sich dieser Äußerung zu eigen gemacht hätte, wenn sie die eigene Nichtachtung oder Mißachtung der angegriffenen Personen zum Ausdruck gebracht hätte (vgl. Senatsentscheidung vom 28. 1. 1992 - Ss 567-569/91 ("Lindenstraßen-Entscheidung") = NJW 1993, 1486 AfP 1992, 293; OLG Köln, 3. Strafsenat, NJW 1979, 1562 - zu § 9O a StGB; Herdegen in Leipziger Kommentar, StGB 1O. Auflage, § 185 Rnr. 43; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 24. Auflage, § 185 Rnr. 17; Lackner aaO, § 185 Rnr. 3). Daß Täter einer Beleidigung nur ist, wer eine eigene Mißachtung zum Ausdruck bringt, gilt auch für Fernsehsendungen (vgl. BGHZ 66, 183 = NJW 1976 1198 - "Panorama-Entscheidung"; Senatsentscheidung vom 28. 1. 1992, aaO).
Ob eine eigene Mißachtung kundgetan wurde, ist eine "vom Tatrichter durch Auslegung der inkriminierten Äußerung zu beantwortende - Tatfrage des Einzelfalls (OLG Köln, 3. Strafsenat, aaO).
Das Berufungsurteil enthält zu dieser Frage zwar keine ausdrücklichen Ausführungen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann aber ausgeschlossen werden, daß eine derartige Auslegung des Verhaltens der Angeklagten möglich ist.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte aus den Vorgesprächen mit dem Talkgast S. E. dessen mehrfach gemachte Äußerung "Zoodirektoren sind Drecksäcke" als Zitat ausgesucht, daß während der Sendung vor der Brust des Talkgastes eingeblendet werden sollte. Mit der Einblendung des Zitats sollte offenkundig die Meinung des Talkgastes kundgetan werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte damit ihre eigene Meinung kundtun wollte, sind nicht ersichtlich.
Dadurch, daß die Angeklagte nicht verhindert hat, daß das Zitat gesendet wurde, kann sie nicht zum Täter einer Beleidigung (durch Unterlassen) geworden sein, weil Täter nur derjenige sein kann, der Subjekt der ehrenrührigen Äußerung ist (Herdegen in Leipziger Kommentar aaO, § 185 Rnr. 25 mit Nachweisen; vgl. Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 6. Auflage, Seite 481 in Verbindung mit Seite 39O).
Auch einer Beihilfe zu einer eventuell von dem Talkgast E. geäußerten Beleidigung kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Als das Zitat ausgewählt und gesendet wurde, war die bei den Vorgesprächen geäußerte Beleidigung der Zoodirektoren - wenn es denn eine war - nicht nur vollendet, sondern auch beendet, so daß eine Beihilfe nicht mehr möglich war.
Während der Einblendung des Zitats äußerte sich E. nicht in diesem Sinne, so daß von seiner Seite während der Sendung der Tatbestand der Beleidigung nicht verwirklicht und folglich auch keine Beihilfe möglich wurde. Aus diesen Gründen hat sich die Angeklagte durch ihr Mitwirken an der Verbreitung des Zitats des Talkgastes E. nicht strafbar gemacht.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.