Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Hinweispflicht bei Verdacht auf Vollrausch
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein, das ihn u.a. wegen Trunkenheit und Vollrausch verurteilte. Das OLG Köln hob das Urteil insoweit auf, als die Verurteilung auf einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 StPO beruhte, weil die Schuldform des Vollrausches nicht ausreichend angezeigt worden war. Die Feststellungen zur Täterschaft blieben erhalten; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Urteil wegen unterbliebener Hinweispflicht nach § 265 StPO insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 StPO verlangt bei Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts insbesondere bei geänderter Schuldform eine ausdrückliche, konkrete Belehrung des Angeklagten und Gelegenheit zur Verteidigung.
Eine allgemeine Bemerkung, dass auch eine Verurteilung nach einem anderen Tatbestand in Betracht komme, erfüllt die Anforderungen des § 265 StPO nicht.
Liegt ein Verstoß gegen § 265 StPO vor, ist die hierauf gestützte Verurteilung aufzuheben, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht anders verteidigt hätte; unbetroffene Sachfeststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen.
Für eine Verurteilung wegen Vollrausches (§ 323a StGB) ist erforderlich, dass eine rauschbedingte Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher feststeht oder zumindest nicht auszuschließen ist; sonst müssen die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten mit den übrigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere(kleine) Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Jülich hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem ist für die Dauer von zwei Jahren eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden.
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten unter Verwerfung seiner Berufung wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet, soweit unter Vortrag entsprechender Tatsachen beanstandet wird, daß der Angeklagte nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 323 a StGB hingewiesen wurde.
Nach § 265 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage ange-führten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hin-gewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Die zugelassenen Anklage vom 4.12.1995 enthält den Vorwurf einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunken-heit (§ 315 c StGB) und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr (§ 316 StGB), nicht aber des Vollrausches (§ 323 a StGB). Der Hinweis der Strafkammer, daß auch "eine Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323 a StGB" in Betracht kommt, genügt nicht den Anforderungen des § 265 StPO. Zur Sicherung der um-fassenden Verteidigung muß der Angeklagte auf eine Änderung der Schuldform hingewiesen werden, auch wenn beide Begehungsweisen im selben Straftatbestand erfaßt sind ( vgl. BGH VRS 49, 184; BayOblG bei Rüth, DAR 1986, 248; OLG Koblenz VRS 63,50; Goll-witzer in Löwe-Rosenberg, StPO,24. Aufl., § 265 Rn.27 ; KK-Hürxthal , StPO, 2. Aufl., § 265 Rn.10 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 265 Rn.11 m.w.N.). Fehlt wie hier die Angabe der Schuldform überhaupt, bedarf es zumindest dann eines Hinweises, wenn das Gericht Vorsatz annehmen will (vgl. Gollwitzer, a.a.O., sowie zur Hinweispflicht für den Fall, daß im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben ist, OLG Hamm MDR 1973,783 und VRS 63,56). Im Strafverfahren kann insoweit nichts anderes gelten als im Bußgeldverfahren. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war auch in dem Hin-weis des Landgerichts der Vorwurf des vorsätzlichen Voll-rausches nicht deshalb erkennbar enthalten, weil die Anklage dem Angeklagten vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr angelastet hatte. Bei der Tat des § 316 StGB betrifft der Vorsatz die Fahruntüchtigkeit, bei § 323 a StGB geht es darum, ob der Täter sich vorsätzlich in den Rausch versetzt hat. Anders als bei § § 316 wird bei § 323 a StGB wird der Tatentschluß im nüchternen Zustand gefaßt, sodaß der Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit nicht den Schluß zuläßt, bei der Rauschtat werde vorsätzliche Begehungsweise angelastet .
Auf dem hiernach gegebenen Verstoß gegen § 265 StPO beruht das angefochtene Urteil. Denn es ist nicht mit Sicherheit auszu-schließen , daß der Angeklagte sich bei einem erfolgten Hinweis anders und erfolgreicher gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Begehungsweise hätte verteidigen können (vgl. BGH NStZ 95,247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.,§ 265 Rn.48; SenE vom 3.7.87 - Ss 298/87, 20.9.88 - Ss 346/88).
Der Verstoß gegen § 265 StPO führt nach §§ 353 , 354 Abs. 2 StPO nur in dem tenorierten Umfang zur Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung. Hinsichtlich der Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Da diese Feststellungen durch die Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 StPO nicht be-troffen werden, sind sie aufrechtzuerhalten, § 353 Abs.2 StPO.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen , daß die Verurteilung wegen Vollrauschs nach herrschender Meinung nur in Betracht kommt, wenn eine rauschbedingte Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB entweder sicher festgestellt oder zumindest nicht auszuschließen ist, wobei letzterenfalls wenigstens feststehen muß, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind ( vgl. SenE v. 6.9.1994 - Ss 396/94 -, v.28.4.1995 - Ss 221/95 - sowie die Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl., § 323 a Rn. 5 b).
Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 15. September 1998 - Ss 319/98 - 192 - und die damit eingetretene Rechtskraft des Urteils der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 30.3.1998 - 71 Ns 175/97 - kommt nunmehr auch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht.