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Oberlandesgericht Köln·Ss 325/91 (Z)·22.07.1991

Rechtsbeschwerde: Freispruch wegen unwirksamer Zeichen‑299‑Markierung

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene wurde wegen Parkens auf einer durch Zeichen 299 (Zickzacklinie) markierten Fläche verurteilt. Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Urteil aufgehoben, weil die Markierung den Bereich der Grundstücksausfahrt nicht wirksam erfasste. Mangels wirksamer Verkehrsregelung lag kein Parkverstoß vor; die Betroffene wurde freigesprochen. Kosten wurden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, angefochtenes Urteil aufgehoben und Betroffene freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine durch Zeichen 299 (Zickzacklinie) angegebene Markierung begründet ein Parkverbot nur, wenn die Markierung den konkreten Verbotsbereich eindeutig und wirksam erfasst.

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Fehlt es an der wirksamen Erfassung des betroffenen Bereichs durch die Verkehrsmarkierung, ist das Tatbestandsmerkmal des verbotswidrigen Parkens nicht erfüllt.

3

Die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden, wenn dies zur Klärung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich erscheint.

4

Wird ein angefochtenes Urteil aufgehoben und die Betroffene freigesprochen, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen in den gesetzlichen Fällen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 467 StPO i. V. m. § 46 OWiG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 8d StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 79 Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 1 StPO§ 467 StPO i. V. m. § 46 OWiG

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Be­troffene freigesprochen.

III.

Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen ent­standenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Ver­stoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 8 d StVO in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO - Zeichen 299—(unzulässiges Par­ken auf einer Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote) zu einer Geldbuße von 30,-- DM verurteilt.

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Nach den Feststellungen parkte die Betroffene ihren PKW am 12. Oktober 1990 zwischen 14.50 Uhr und 14.57 Uhr in der Straße M. in I. auf einer durch Zeichen 299 gekennzeichneten Fläche in unmittelbarer Nähe einer Grundstücksausfahrt. Die mit dem Zeichen 299 - Zickzacklinie - versehene Fläche erstreckte sich über eine Länge 25 - 30 m, erfaßte jedoch nicht den Bereich der Grundstücksein- und ausfahrt. Vielmehr war diese durch ein weißes Kreuz mar­kiert, daß an den Enden von zwei weißen Balken begrenzt wur­de.

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Gegen die Verurteilung richtet sich der Antrag der Betroffe­nen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem die Verlet­zung materiellen Rechts gerügt wird.

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Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 zur Fortbildung des Rechts zuzu‑lassende Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der Betroffenen (§ 79 Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 1 StPO).

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Da die hier angebrachte Markierung gemäß Zeichen 299 aus den dargelegten Gründen unwirksam ist, hat die Betroffene, als sie dort ihren PKW abstellte, nicht gegen ein Parkverbot verstoßen.

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Sie mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 467 StPO i. V. m. § 46 OWiG frei­gesprochen werden.