Aufhebung des Strafausspruchs wegen verspäteter Nichtberücksichtigung des Täter‑Opfer‑Ausgleichs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung verurteilt; das Landgericht verringerte das Strafmaß, lehnte aber eine Strafmilderung nach §46a StGB ab. Die Revision hatte im Strafausspruch Erfolg; das OLG hob diesen auf und verwies zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das OLG betont, dass Entschuldigung und ein als vollstreckbarer Titel vereinbarter Schmerzensgeldvergleich (§794 ZPO), die Beteiligung von Anwälten, das Vorbehalten weiterer Ansprüche und der späte Zeitpunkt die Anwendbarkeit des §46a nicht grundsätzlich ausschließen.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wegen fehlerhafter Nichtberücksichtigung des Täter‑Opfer‑Ausgleichs (§46a StGB).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Täter‑Opfer‑Ausgleich im Sinne des §46a Nr.1 StGB kann berücksichtigungsfähig sein, wenn der Täter ein erkennbares kommunikatives Bemühen um Wiedergutmachung zeigt.
Die Vereinbarung über die Zahlung von Schmerzensgeld als vollstreckbarer Titel (§794 ZPO) schließt einen Täter‑Opfer‑Ausgleich nicht von vornherein aus.
Die Einschaltung von Verteidigungs‑ oder Nebenklageanwälten sowie das Vorbehalten weitergehender Ansprüche durch das Opfer hindern die Anwendung des §46a StGB nicht grundsätzlich.
Dass der Angeklagte seine Ausgleichsbemühungen erst spät in den Verfahrensstadien entfaltet, schließt die Berücksichtigung des Täter‑Opfer‑Ausgleichs nicht grundsätzlich aus; der Zeitpunkt ist vielmehr ein zu gewichtender Umstand bei der Ermessensausübung.
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit dem dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision (einschließlich der hierin entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin) - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Siegburg hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 6. Februar 2003 wegen Vergewaltigung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn mit Urteil vom 28. April 2003 das Strafmaß dahin reduziert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde; im übrigen ist die Berufung verworfen worden.
Gegenstand der Verurteilung ist eine am 19. Mai 2002 zum Nachteil der Nebenklägerin und Zeugin D. T. verübte Tat. Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil hat sich der Angeklagte – der die Tat vor dem Amtsgerichts noch bestritten hatte – in der Berufungshauptverhandlung bei der Nebenklägerin entschuldigt und sich verpflichtet, an diese ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- €, zahlbar in Raten, zu zahlen. Das Protokoll zur Berufungshauptverhandlung weist insoweit eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin aus, die als vollstreckbarer Titel im Sinne des § 794 StPO (gemeint ersichtlich: ZPO) bezeichnet wird, und in der die Nebenklägerin T. die Verpflichtungserklärung des Angeklagten annimmt; von der vollstreckbaren Ausfertigung soll nach dem Inhalt der Vereinbarung kein Gebrauch gemacht werden, solange der (ein monatliches Nettoeinkommen von 900,-- € beziehende) Angeklagte monatliche Raten in Höhe von 200,-- € erbringt.
In den Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, ein Bemühen zu einem Täter – Opfer – Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB habe es über die Entschuldigung und über die Zahlungsverpflichtung des Angeklagten hinaus nicht gegeben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil erhebt allgemein die Sachrüge und beanstandet insbesondere die Ablehnung des Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer-Ausgleichs.
II.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch (vorläufigen) Erfolg.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, das der in dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg bei den angewendeten Vorschriften mitaufgeführte § 177 Abs. 1 Ziffer 3 StGB in den Gründen des Urteils des Landgerichts (die sich auch sonst nicht zur Ausnutzung einer Lage im Sinne dieser Bestimmung verhalten) nicht mehr angenommen wird und daher aus der Liste der angewendeten Strafvorschriften entfallen muss.
Zum Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO begründet, so dass das angefochtene Urteil insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen ist (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
Die Gründe, deretwegen das Landgericht die Anwendbarkeit des § 46 a Nr. 1 StGB und damit die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen es nicht, von einer Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs abzusehen.
Wenn auch die Feststellungen des Tatrichters nichts dazu anführen, dass (so die Revisionsbegründung) der Angeklagte seinerseits schon vor Beginn der Hauptverhandlung dem Gericht und der Nebenklägerin angekündigt habe, er werde sich neben einer Entschuldigung auch zu einer Schadenersatzleistung verpflichten, so enthält doch das angefochtene Urteil umgekehrt die Feststellung, dass es die Nebenklägerin T. gewesen sei, die durch ihren anwaltlichen Vertreter von dem Angeklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes schon vor der Berufungshauptverhandlung gefordert habe. Von welcher Seite die Initiative zu einem kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer ausgeht, ist für die Anwendbarkeit des § 46 a StGB jedoch ohnehin unerheblich; ebenso wenig ist Einschaltung der das Opfer und den Angeklagten vertretenden Rechtsanwälte schädlich (vgl. insoweit BGH NJW 01, 2557).
Soweit die Feststellungen des Landgerichts Schlussfolgerungen auf die Anwendbarkeit des § 46 a Nr. 1 StGB (nur diese Vorschrift, die dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient, kommt vorliegend in Betracht; vgl. NStZ 95, 492 = StV 95, 584; BGH StV 00, 129) rechtfertigen, sprechen sie eher für statt gegen die Anwendbarkeit dieser Norm. Das Bemühen des Angeklagten, einen Ausgleich mit der Verletzten zu erreichen, hat sich nicht nur in der in der Berufungshauptverhandlung abgegebene Entschuldigung, sondern insbesondere auch in dem gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgeschlossenen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgeldes niedergeschlagen. Wenn sich nach dem Text dieses Vergleichs die Nebenklägerin weitergehende Ansprüche vorbehalten hat, herrschte doch auch insoweit Einvernehmen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, als eben nach dem Vergleichstext insoweit gerade keine abschließende Erklärung abgegeben werden sollte. Nicht nachvollziehbar ist es, dass es neben der Entschuldigung des Angeklagten und der vollstreckbaren Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld ein weiteres Bemühen ("darüber hinaus") zu einem Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB nicht gegeben habe. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass § 46 a Nr. 1 StGB einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraussetzt, der vom Angeklagten wenigstens angestrebt werden muss. Mit diesem Kriterium fordert die Rechtsprechung (BGH NStZ 95, 492, 493; NStZ 00, 205, NStZ 02, 29) aber lediglich, dass ein einseitiges Wiedergutmachungsbestreben des Täters ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers nicht genügt. Vorliegend hat jedoch der kommunikative Prozess gerade in den wechselseitigen Vereinbarungen, die zu dem vollstreckbaren Vergleich in der Berufungshauptverhandlung geführt haben , und in der von der Nebenklägerin angenommenen Entschuldigung des Angeklagten bestanden. Ein noch engerer kommunikativer Prozess eines Angeklagten zu einem Vergewaltigungsopfer, das naturgemäß Distanz zu diesem zu halten versucht, ist schwer vorstellbar.
Es hindert die Anwendbarkeit des § 46 a Nr. 1 StGB auch nicht, dass sich das Tatopfer einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch vorbehalten hat. Nach den Gesetzesmaterialien soll schon eine überwiegende Wiedergutmachung oder sogar das bloße ernsthafte Bemühen darum ausreichen, um dem Täter eine realistische Chance einzuräumen, in den Genuss der Rechtsfolgen des § 46 a StGB zu gelangen (BT-Drucksache 12/6853 S. 21).
Schließlich steht der Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte hierzu erst in der Berufungshauptverhandlung entschlossen hat. Zwar kann bei der Prüfung der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB mitberücksichtigt werden, dass ein Angeklagter seine Ausgleichsbemühungen erst spät (BGH StV 00, 129: dort erst, nachdem – anders als hier – der Schuldspruch schon rechtskräftig geworden war) entfaltet hat. Grundsätzlich ist aber der Täter-Opfer-Ausgleich von der rechtlichen Voraussetzung her nicht an einem bestimmten Zeitpunkt gebunden.
Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat. Für die erneute Hauptverhandlung empfehlen sich Feststellungen dazu, von welcher Seite die Initiative zu dem Vergleich über die Zahlung von Schmerzensgeld ausgegangen ist; wenngleich dies an dem kommunikativen Prozess insgesamt nichts ändert, kann es doch Berücksichtigung wenigstens bei der Ermessensausübung zur fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit finden. Schließlich wird es auch mit darauf ankommen, ob der Angeklagte bis zur erneuten Verhandlung seine bisherigen Ratenzahlungsverpflichtungen erfüllt hat.