Aufhebung eines Verwerfungsurteils wegen unvollständiger Identitätsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Die Verwaltungsbehörde verhängte Bußgeld und zweimonatiges Fahrverbot; das Amtsgericht verwarf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene angeblich nicht erschienen sei. Die Rechtsbeschwerde rügte diese Annahme der Ausbleibung. Das OLG hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Urteilsgründe zur Identitätsprüfung und zur äußeren Erscheinung der erschienenen Person nicht hinreichend konkretiert waren, sodass eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich war.
Ausgang: Verwerfungsurteil aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt vollständige Urteilsgründe voraus, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine allein aus den Gründen mögliche Überprüfung der Gesetzmäßigkeit ermöglichen.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils gebunden und kann diese nicht im Wege des Freibeweises ergänzen oder nachprüfen.
Stützt das Tatgericht die Verwerfung eines Einspruchs auf eine Identitätsprüfung gegenüber einem bei den Akten befindlichen Lichtbild (i.V.m. § 243 Abs. 2 StPO und § 71 Abs. 1 OWiG), muss es die bei der Identitätsbeurteilung verwerteten charakteristischen Körpermerkmale der erschienenen Person und des Lichtbildes darlegen.
Fehlen Angaben zur äußeren Erscheinung der erschienenen Person oder zu den verwerteten Merkmalen des Lichtbildes, ist das Verwerfungsurteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 275, 00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Im Urteil heißt es:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Es ist lediglich der Verteidiger erschienen mit einer Person, die sich nicht ausweisen konnte und behauptet hat, sie sei der Betroffene. Da diese Person komplett anders ausgesehen hat, als die auf Bl. 10 d.A. abgelichtete Person, war der Einspruch des Betroffenen zu verwerfen."
Gegen das Verwerfungsurteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Betroffenen rechtsfehlerhaft als ausgeblieben angesehen.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Das nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Verwerfungsurteil hat keinen Bestand, weil seine Gründe unvollständig sind und dem Rechtsbeschwerdegericht daher die Überprüfung, ob das Tatgericht den Betroffenen als ausgeblieben ansehen durfte, nicht ermöglichen.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zu den Verwerfungsgründen gebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (Senat VRS 75, 113 mit Nachweisen). Daher muss der Tatrichter diese Gründe im Urteil mitteilen und erörtern. Dies hat in der Vollständigkeit zu geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung allein aufgrund der Urteilsgründe zu überprüfen (Senat: VRS 83, 444; VRS 93, 186; VRS 96, 127 = DAR 1999, 40 = NZV 1999, 261; VRS 96, 451 = NZV 1999, 264 = NJW 1999, 2687 L.; VRS 97, 370 = NStZ-RR 1999, 337 = DAR 1999, 466; vgl. Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdnr. 38-40 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Darstellung einer Identitätsprüfung im Sinne der §§ 243 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, soweit die Verwerfungsentscheidung auf dieser beruht. Hält der Tatrichter die in der Hauptverhandlung erschiene Person infolge eines Vergleichs mit einem bei den Akten befindlichen Lichtbild nicht für den Betroffenen, muss er dies in den Gründen des Verwerfungsurteils in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise darlegen. Das bedeutet dass die Urteilsgründe Angaben zu den erkennbaren und bei der Identitätsprüfung verwerteten charakteristischen Körpermerkmalen sowohl hinsichtlich der erschienen als auch bezüglich der auf dem Lichtbild abgebildeten Person enthalten müssen. Ob sich dabei bezüglich des Lichtbildes im Falle einer Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Darlegungserleichterung ergibt, bedarf hier keiner Entscheidung (wegen der Anforderungen an eine zulässige Bezugnahme, vgl. OLG Hamm VRS 106, 469;
SenE v. 07.05.2004-Ss 179/04 B; vgl. auch Senge in KK-OWiG, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 108 h am Ende m.w.N.). Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen den Anforderungen schon deshalb nicht, weil sich ihnen zum Aussehen der in der Hauptverhandlung erschienenen Person nichts entnehmen lässt.