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Oberlandesgericht Köln·Ss 319/96 (Z) - 195 Z -·08.07.1996

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde wegen angeblicher Gehörsverletzung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße belegt; das Amtsgericht verworf seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG. Er beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte Versagung des rechtlichen Gehörs, weil der Termin trotz Verhinderung seines Verteidigers nicht verlegt worden sei. Das OLG Köln verwirft den Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet, weil die vorgetragenen Umstände ungeeignet sind, ein entschuldigtes Fernbleiben zu begründen. Die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen; die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen; Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet sind und keine Zulassungsgründe nach § 80 Abs. 1 OWiG vorliegen.

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Bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG muss das Urteil Entschuldigungsgründe, die das Ausbleiben betreffen, erörtern; unterbleibt die Erörterung, ist dies unschädlich, wenn das Vorbringen offensichtlich ungeeignet ist, das Fernbleiben zu entschuldigen.

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Die Verhinderung des gewählten Verteidigers entschuldigt grundsätzlich nicht das Fernbleiben des Betroffenen; eine Vertagung ist nur unter besonderen, im Einzelfall darzulegenden Umständen geboten (Bedeutung der Sache, Schwierigkeit, Voraussehbarkeit u.ä.).

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) begründet keinen Anspruch darauf, dass die Verteidigung durch einen bestimmten Rechtsanwalt vermittelt wird; der Betroffene muss sich notfalls selbst verteidigen, wenn keine entschuldbaren Gründe vorliegen.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 OWiG§ 329 StPO§ 228 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

I. Der Zulassungantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

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Dem Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 125,00 DM auferlegt worden. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung formellen Rechts. Hierzu wird in der Begründung des Zulassungsantrags unter anderem vorgetragen:

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"Nach Zustellung der Terminsladung vom 5. Dezember 1995 am 15. Dezember 1995 wurde seitens des unterzeichnenden Verteidigers des Betroffenen mit Schriftsatz vom 29. Dezem-ber 1995 die Verlegung des Termines beantragt, weil der Unterzeichner durch Terminskollisionen an der Teilnahme zu dem Verhandlungstermin gehindert war.

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Mit Schreiben vom 5. Januar 1996, zugegangen am 9. Janu-ar 1996 teilte das Gericht lediglich lapidar mit, daß am Termin festgehalten werde; die Terminsladung sei bereits am 15. Dezember 1995 zugestellt worden.

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Daraufhin hat der Unterzeichner mit Schriftsatz vom 11. Januar 1996 unter Hinweis auf Rechtsprechung noch einmal um Verlegung des Termines gebeten, ohne daß jedoch das Gericht darauf erwidert hätte.

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Aufgrund des Terminsverlegungsgesuches wäre der Termin zu verlegen gewesen, da die Teilnahme zumindestens des Verteidigers am Hauptverhandlungstermin erforderlich war...

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Das Amtsgericht hat eine Entscheidung getroffen, ohne dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, nachdem dieser durch seinen Verteidiger um Verlegung des Termines gebeten hatte.

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Das Gericht hätte das Terminsverlegungsgesuch prüfen und abwägen müssen (OLG Frankfurt - ZfS 94, 269; BVerwG - NJW 92, 2042). Indem es das Gesuch des Verteidigers des Betroffenen nicht beachtet, bzw. aus sachfremden oder gar ohne Begründung ablehnt und eine Säumnisentscheidung fällt, entzieht es dem Betroffenen sein Recht auf rechtliches Gehör, so daß die Entscheidung keinen Bestand haben kann."

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRs 40, 134, 137).

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Die ausschließlich erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.

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Es ist anerkannt, daß das Amtsgericht sich in einem Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit Einwendungen und Bedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen muß (Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 74 Rdnr. 35 a). Eventuelle Gründe, die das Ausbleiben des Betroffenen entschuldigen könnten, müssen dergestalt mitgeteilt und erörtert werden, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob die als Entschuldigungsgründe in Betracht kommenden Umstände fehlerfrei und erschöpfend gewürdigt worden sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 02.10.1991 - Ss 460/91 -; Senatsentscheidung vom 19.10.1993 - Ss 439/93 -; Senatsentscheidung VRS 75, 113 zu § 329 StPO). Auch ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Fehlens eines Verteidigers kann Anlaß sein, die Frage zu erörtern, ob der Betroffene entschuldigt ausgeblieben ist (OLG Koblenz VRS 60, 465; vgl. auch BayObLG VRS 87, 353).

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Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in seinem Verwerfungsurteil zwar nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Verteidiger wegen Terminskollision an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert war und deswegen Vertagung beantragt hatte, doch ist die fehlende Erörterung unschädlich, da das Vorbringen offensichtlich ungeeignet war, das Fernbleiben zu entschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Düsseldorf VRS 86, 453; OLG Hamm VRS 68, 55; Senatsentscheidung VRS 72, 442 und Senatsentscheidung vom 20.12.1995 - Ss 659/95). Allein die Verhinderung des Verteidigers entschuldigte nicht das Ausbleiben des Betroffenen. Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz, daß es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger wählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (Treier in KK, StPO, 3. Aufl., § 228 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlaß, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Angeklagten bzw. Betroffenen sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1984, 862; KG VRS 86, 67, 68; Senatsentscheidung VRS 87, 207; Senge in KK, OWiG, § 71 Rdnr. 65; Göhler, OWiG, 11. Aufl, § 71 Rdnr. 30). Daß nach diesen Grundsätzen eine Vertagung geboten gewesen wäre, kann der Rechtsbeschwerdebegründung nicht entnommen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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Der Betroffene konnte auch nicht auf eine Vertagung vertrauen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 88, 137; KG VRS 85, 449), nachdem - wie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen wird - der erste - auf Terminskollision gestützte - Vertagungsantrag vom Amtsgericht abgelehnt worden war und der zweite Vertagungsantrag keine neuen Gründe enthielt.

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Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar verletzt sein, wenn das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter wesentlicher Entschuldigungsgründen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft und sich mit Entschuldigungsgründen in den Urteilsgründen nicht auseinandersetzt (vgl. BayObLG VRS 83, 180). Da das Gebot des rechtlichen Gehörs keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; BVerfG Strafverteidiger 1992, 307), könnte in einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur liegen, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.09.1992 - Ss 395/92 - und Senatsentscheidung vom 16.12.1992 - Ss 538/92 -). Davon kann im vorliegenden Fall aber - wie dargelegt - nicht ausgegangen werden.

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Daß der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls ohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährleistet (BVerfG NJW 1984, 862, 863; BayObLG VRS 87, 353; Senatsentscheidung VRS 87, 207 und Senatsentscheidung vom 18.11.1994 - Ss 488/94 -).