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Oberlandesgericht Köln·Ss 319/94 - 131 -·08.09.1994

§ 32 StVO: Reinigungspflicht auf Wirtschaftsweg nach tödlichem LKW-Unfall

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil er einen durch Viehtrieb/Silage stark verschmutzten Gefällweg nicht rechtzeitig gereinigt habe. Auf seine Sprungrevision hob das OLG das Urteil auf und verwies zurück. Die Feststellungen trügen eine Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung nach § 32 Abs. 1 StVO nicht, weil Art und Verkehrsbedeutung des Weges (Durchgangsstraße oder landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg) nicht eindeutig festgestellt seien. Zudem fehle eine tragfähige Begründung, dass die Verschmutzung (ggf. i.V.m. Gefälle) auch für einen Wirtschaftsweg außergewöhnlich und für einen technisch einwandfreien Silo-LKW selbst bei größter Vorsicht ein unkalkulierbares Risiko gewesen wäre.

Ausgang: Auf Sprungrevision Urteil wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung durch Unterlassen setzt eine hinreichend festgestellte Garantenpflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) und deren konkreten Inhalt im Einzelfall voraus.

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Aus § 32 Abs. 1 StVO folgt eine Pflicht zur Beseitigung bzw. Kennzeichnung von Fahrbahnverschmutzungen nur im Rahmen des Zumutbaren und abhängig von Eigenart, Verkehrsbedeutung und üblichen Verkehrsverhältnissen der betroffenen Straße.

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Bei Wegen dörflichen bzw. landwirtschaftlichen Charakters sind ortsübliche Verschmutzungen regelmäßig anders zu beurteilen als auf Straßen mit überwiegendem Kraftfahrzeugverkehr; eine unverzügliche Reinigung ist erst bei außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Hindernissen geboten.

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Ist für die Reichweite einer Verkehrssicherungspflicht die Qualifikation der Straße (Durchgangsstraße oder bloßer Wirtschafts-/Anliegerweg) maßgeblich, muss das Tatgericht hierzu klare, widerspruchsfreie Feststellungen (u.a. zu Lage, Anlage, Breite, Beschilderung) treffen.

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Soll aus Indizien nach einem Unfall auf eine außergewöhnliche Gefahrenlage geschlossen werden, sind naheliegende Alternativerklärungen und Vergleichbarkeit der Situationen/Fahrzeuge in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; andernfalls ist das Urteil lückenhaft.

Relevante Normen
§ 32 StVO§ 222, 232, 230, 223, 52, 13 StGB§ 222 StGB§ 230 StGB§ 13 Abs. 1 StGB§ 32 Abs. 1 StVO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re-vision, an eine andere Abteilung des Amts-gerichts (erweitertes Schöffengericht) Schleiden zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100,- DM verurteilt. Es hat festgestellt:

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"Am Samstag, dem 26.10.1991 gegen 12.50 Uhr befuhr der Zeuge H. mit dem Silo-LKW den asphaltierten Verbindungsweg zwischen der Bundesstraße --- und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Angeklagten aus Richtung Bundesstraße --- kommend. Der nicht überladene Silozug war mit Futtermitteln beladen, da der Angeklagte tags zuvor bei der Firma H. ... zwischen 8 und 10 Tonnen Pressfutter ... bestellt hatte. Absprachegemäß sollte diese Lieferung im Laufe des Vormittags des darauffolgenden Tages angeliefert werden. Der zum Teil steil abfallende Wirtschaftsweg ist für Fahrzeuge dieser Größe der einzige Zugang zu dem Hof H., weil der aus dem Ort B. kommende ansteigende Weg durch einen Tunnel führt, durch den größere Fahrzeuge nicht ... passen. Aus diesem Grunde wurde der Angeklagte in den Zeiten zuvor - je nach bestellter Menge und Größe des Fahrzeuges - entweder von der B --- oder von B., den Tunnel durchfahrend (be) liefert. Die Straße, die in Fahrtrichtung des LKW ein durchschnittliches Gefälle von 13 % aufweist, führt zunächst durch freies, landwirtschaftliches Gelände. Innerhalb einer Rechtskurve wird der Weg sodann durch hohen Baum- und Strauchbewuchs abgeschattet. Die Straße weist dort ein Gefälle von 15 % sowie eine Querneigung zur Kurvenaussenseite von 3 % auf. Innerhalb der waldgesäumten Gefällstrecke des Wirtschaftsweges war dieser fahrbahndeckend mit Kuhmist, Lehm, Silageresten und herabgefallenem Laub bedeckt. Diese Verschmutzungen gelangten dort auf die Fahrbahn, weil der Angeklagte tags zuvor und auch am Samstagmorgen dort Vieh getrieben und mit seinem Traktor Silage gefahren hatte. Der Zeuge H. befuhr diese Wegstrecke mit einer Geschwindigkeit zwischen 7 und 35 km/h, am späteren Unfallort selber mit 10 km/h. Als der Zeuge H. mit seinem Fahrzeug die Rechtskurve befuhr, kam ihm auf dem - von ihm aus gesehen - linken Fahrbahnrand eine Fußgängergruppe aus 6 Personen entgegen, die er wegen des Bewuchses erst 30 m vor dem Unfallort sehen konnte. Aufgrund des Gefälles, der Straßenneigung, der Fahrbahnverschmutzung sowie einer Verminderung der Bremswirkung an der rechten Hinterradbremse auf ca. 10 % der normalen Bremsleistung verlor der LKW bei Betätigen des Bremspedals die Lenkfähigkeit und rutschte auf der nur 3,10 m breiten Fahrbahn immer weiter nach links auf die Fußgängergruppe zu. Das Fahrzeug geriet über den linken Fahrbahnrand in eine tiefer gelegene Wiese und kippte um. Dabei wurde der 8 Jahre alte D. H., der 9 Jahre alte B. W. und die 29 Jahre alte P. W. mitgerissen und unter dem LKW begraben. Alle drei Personen erlitten tödliche Verletzungen und starben noch am Unfallort. Die Zeugen F. W., R. R. und A. G. wurden teils erheblich verletzt. So erlitt die Zeugin R. diverse Prellungen, Ödeme in den Augen, Kopfverletzungen und einen Fußbruch. Der Fuß ist zu 40 % auf Dauer geschädigt. Die Zeugen W. und G. erlitten diverse Prellungen. Das Fahrzeug des Zeugen H. befand sich mit Ausnahme der auf ca. 10 % der normalen Leistung verringerten rechten Hinterradbremse in einem technisch einwandfreien Zustand. Der Mangel an der Bremse konnte jedoch (nach dem) Gutachten des Sachverständigen ... während des normalen Fahrbetriebes nicht auffallen, er wäre vielmehr erst bei einer Überprüfung auf einem Rollen- oder Plattenprüfstand feststellbar gewesen. Trotz dieses Mangels an der Bremse wäre das Fahrzeug des Zeugen H. bei halbwegs gesäuberter Fahrbahn rechtzeitig zum Stillstand gekommen. Die Asphaltbetondecke der Fahrbahn wies flächendeckend eine 2 bis 3 mm dicke Schmierschicht auf, die im Bereich der 15 %-igen Gefällstrecke ein Befahren mit Fahrzeugen fast unmöglich machte. So geriet ein zu Hilfe eilender Rettungswagen auf dieser Gefällstrecke trotz eingeschlagener Räder auf die linke Fahrbahnseite und wurde dort von einem Baumstumpf oder Stein abgefangen, ansonsten wäre dieses Fahrzeug ebenfalls die Böschung hinuntergestürzt. Beim Abtransport der Zeugin R. mußte der Rettungswagen trotz bereits erfolgter Abstreuung der Fahrbahn am Traktor des Angeklagten angeseilt werden, um ein Abrutschen in die linke Böschung zu verhindern. Auch das Bergungsfahrzeug, das den Silozug anheben sollte, mußte mittels Stahltrossen an Bäumen angebunden werden. Die Fußgänger hatten größte Schwierigkeiten, diesen Streckenabschnitt zu begehen. Das Gericht unterstellt als wahr, daß sowohl am Freitagabend als auch am Samstagvormittag ein Viehtrieb im Unfallbereich stattgefunden hatte; so hatte der Angeklagte am Morgen des Unfalltages nach dem Melken zunächst 60 Milchkühe an der Unfallstelle vorbei auf eine höher gelegene Weide getrieben. Da der Aufwuchs hier nicht ausreichend war, wurden diese Kühe alsdann auf eine tiefer gelegene Weide unterhalb der Unfallstelle umgesetzt. Auf die abgegraste Weide trieb der Angeklagte alsdann 25 Rinder, und zwar wiederum an der Unfallstelle vorbei. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht ferner davon aus, daß der Angeklagte regelmäßig den Wirtschaftsweg gesäubert hat, sofern dies infolge von Beschmutzungen erforderlich wurde."

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Der Argumentation des Angeklagten, der Unfall wäre nicht geschehen, wenn die Firma H. die vereinbarte Lieferzeit (Samstagnachmittag) eingehalten hätte, weil es seine Absicht gewesen sei, den durch das Viehtreiben stark verschmutzten Weg nach dem Einbringen der Silage für die Abendfütterung sofort gründlich zu reinigen, ist das Amtsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hat es die Einlassung, mit der Firma H. sei vereinbart gewesen, das Pressfutter am Samstagnachmittag anzuliefern, aufgrund der Aussage des Zeugen H., wonach ab Samstagmittag grundsätzlich keine Lieferung mehr stattfinde, für widerlegt erachtet.

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Zum Fahrlässigkeitsvorwurf wird im Urteil u.a. ausgeführt:

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"Aufgrund der gegebenen Umstände geht das Gericht davon aus, daß den Angeklagten bereits ein Verschulden desshalb trifft, weil er gegen § 32 StVO verstoßen hat. Hiernach ist es verboten, die Straße zu verschmutzen oder zu benässen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Zu diesen zu beseitigenden Hindernissen zählen auch Viehkot, Ackerlehm ... Dabei verkennt das Gericht nicht, daß es sich vorliegend nicht um eine überörtliche Straße, sondern um einen Wirtschaftsweg gehandelt hat. Dieser Wirtschaftsweg wurde aber auch von anderen Anliegern benutzt und durfte auch von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt werden. Es trifft zwar zu, daß ein Landwirt nur schwerlich verhindern kann, daß Kuhausscheidungen während des Treibens der Tiere über öffentliche Straßen erfolgen; auch sonstige Verschmutzungen durch Traktoren und Silagen sind nur in gewissem Umfange vermeidbar. § 32 StVO verbietet jedoch nicht nur, verkehrsgefährdende Gegenstände auf die Straße zu bringen, sondern auch, sie dort liegen zu lassen. Diese zweite Alternative bezieht sich gerade auf solche Gegenstände, die gegen den Willen des für die Verkehrsbehinderung Verantwortlichen auf die Straße gelangt sind, jedoch fortgeschafft werden können. Diese Fortschaffung hat nach dem Gesetz unverzüglich zu erfolgen, und zwar im Rahmen des Zumutbaren. Jede mögliche Gefahr ist alsbald zu beseitigen. Der Angeklagte hätte daher - wenn nicht schon am Freitagabend - spätestens nach dem letzten Viehtrieb am Samstagmorgen die erheblichen Verschmutzungen auf der Fahrbahn beseitigen müssen. Diese gilt um so mehr, als er im Laufe des Samstags den bestellten Silozug erwartete. Da der Angeklagte die erhebliche Verschmutzung im Bereich der 15 %-igen Gefällstrecke erkannt hatte, durfte er mit der Beseitigung dieser Beschmutzung nicht zuwarten, bis er die letzte Silagefahrt beendet hatte. Denn er mußte jederzeit mit dem Erscheinen des Silozuges rechnen. Der Angeklagte mußte ferner damit rechnen, daß bei der bestellten Menge zwischen 8 und 10 Tonnen zur Anlieferung des Futtermittels die Unfallstrecke benutzt würde, im Zweifelsfalle hätte er telefonisch nachfragen müssen ... Hätte der Angeklagte, wie es seine Pflicht gewesen wäre, den Streckenabschnitt ordnungsgemäß gesäubert, so wäre es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... nicht zum Unfallgeschehen gekommen. Die kausale Verursachung des Todes und der Körperverletzung wäre ... bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten vermieden worden. Der Angeklagte hat daher eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt. Das tragische Ereignis war für den Angeklagten auch vorhersehbar und vermeidbar. Der Angeklagte mußte jederzeit mit Fußgängern, Fahrradfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern auf diesem Wirtschaftsweg rechnen. (Er) ... mußte ferner damit rechnen, daß noch im Laufe des Vormittags der große und schwere Silozug die Gefahrenstelle befahren würde. Aufgrund der erheblichen Verschmutzungen in Verbindung mit dem starken Gefälle von 15 % mußte der Angeklagte auch davon ausgehen, daß der Silozugfahrer diese Gefahrenstelle nur unter erheblicher Gefährdung durchfahren konnte. Durch eine unverzügliche Säuberung dieser Gefahrenstelle wäre dieser tragische Erfolg für ihn auch vermeidbar gewesen. Demnach ... (hat) der Angeklagte seinen Verkehrssicherungspflichten in fahrlässiger Weise nicht entsprochen. Unter diesen Umständen ist (er) ... für den Tod dreier Menschen und die Körperverletzung von drei Personen verantwortlich und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß den §§ 222, 232, 230, 223, 52, 13 StGB zu bestrafen."

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Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.

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Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, weil schon die Sachbeschwerde durchgreift.

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Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung hält auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen der materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Gründe der Entscheidung enthalten keine hinreichenden Belege dafür, daß der Angeklagte am 26. Oktober 1991 durch Fahrlässigkeit den Tod von Menschen (§ 222 StGB) und die Körperverletzung anderer (§ 230 StGB) verursacht hat. Zwar ist das Unfallereignis mit seinen schwerwiegenden Folgen zumindest auch darauf zurückzuführen, daß es der Angeklagte an jenem Tag unterlassen hat (darin liegt jedenfalls der "Schwerpunkt des Vorwurfs": Vgl. BGH St. 6, 46, 59), den durch seine Viehherde und Silagereste stark verschmutzten Weg im Bereich der Gefällestrecke früher zu reinigen. Denn ohne diese Fahrbahnverschmutzungen, die dem Verantwortungsbereich des Angeklagten zuzuordnen sind, wäre der Unfall nach Überzeugung des Tatrichters trotz des Bremsendefekts am LKW nicht geschehen. Jedoch beruht die Annahme des Tatrichters, dem Angeklagten habe die Rechtspflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) oblegen, den Weg noch vor der Ankunft des LKW zu säubern, auf einer insgesamt unzureichenden Tatsachengrundlage. Aus der vom Amtsgericht herangezogenen Spezialnorm des § 32 Abs. 1 StVO (= § 41 StVO a.F.), die Ausfluß der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BayObLG St. 1978, 80) und des Grundsatzes ist, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, Vorkehrungen zur Abwehr von Schäden für Dritte treffen muß (vgl. OLG Koblenz VRS 72, 128), kann eine solche Rechtspflicht des Angeklagten auf der Basis der bisherigen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift ist es unter anderem verboten, die Straße zu beschmutzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Daß Kuhdung, lehmige Ackererde und Silagereste, sofern sie nicht nur in geringfügigen Spuren, sondern - wie hier - flächendeckend auf der Straße abgelagert sind, Verschmutzungen in diesem Sinne darstellen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHZ 12, 124; Senat VM 1968, 79 = VRS 36, 224; OLG Koblenz VersR 1971, 745; alle zu § 41 StVO a.F.). Die Pflicht, verkehrsgefährdende oder -behindernde Gegenstände nicht auf die Fahrbahn zu verbringen und, sollten sie dennoch dorthin gelangt sein, sie alsbald wieder zu entfernen, gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 32 Rn. 7). § 32 StVO bezieht sich vielmehr allein auf solche "Hindernisse", mit denen der Verkehrsteilnehmer im allgemeinen nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1973, 945; DAR 1977, 188; Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., § 32 StVO Rn. 6). Maßgebend für die Entscheidung, ob den Verantwortlichen eine Beseitigungspflicht nach § 32 Abs. 1 S. 2 StVO trifft, ist somit, wie die Straße beschaffen ist, welcher Verkehr sich auf ihr abspielt und welches Ausmaß die Verschmutzung hat (vgl. BGH a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.). Bei Fernverkehrsstraßen mit überwiegendem Kraftfahrzeugverkehr braucht, selbst wenn sie durch ländliches Gebiet führen, in der Regel mit groben Verschmutzungen nicht gerechnet zu werden, so daß derartige "Hindernisse" alsbald zu entfernen oder kenntlich zu machen sind (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1962, 34). Für Straßen dörflichen Charakters, die vornehmlich dem Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dienen, gilt hingegen ein anderer Maßstab. Ortsübliche Verschmutzungen, die beispielsweise durch Erntearbeiten entstanden sind, müssen hier nicht sofort entfernt werden, sondern regelmäßig erst am Ende des betreffenden Erntetages (vgl. OLG Koblenz VersR 1971, 745). Die Anlieger eines Wirtschaftsweges, der keine Verbindungsstraße ist, sondern allein dem Verkehrsbedürfnis der Landwirte dient, die angrenzende Acker- und Weideflächen bewirtschaften wollen, sind demgegenüber grundsätzlich nicht verpflichtet, den erkennbar ausschließlich für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bestimmten Weg von Ackererde und sonstigen ortsüblichen - selbst stärkeren - Verschmutzungen freizuhalten (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1973, 945; 1981, 659). Der Umfang der Pflichten aus § 32 Abs. 1 StVO hat sich nach dem zu bemessen, was zur Sicherheit desjenigen Verkehrs erforderlich ist, dem die Wegfläche gewidmet ist (vgl. Gaisbauer VersR 1974, 61). Wer einen solchen Wirtschaftsweg benutzt, muß den für ihn erkennbaren Gegebenheiten durch entsprechende Fahrweise Rechnung tragen. Der Charakter einer Straße als Wirtschaftsweg entbindet die ihn bestimmungsgemäß nutzenden Landwirte allerdings nicht von der Pflicht, solche außergewöhnlichen Hindernisse (Verschmutzungen) zu beseitigen, mit deren Vorhandensein auch auf einem Wirtschaftsweg in ländlicher Gegend nicht gerechnet werden muß (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1981, 659, 660).

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Hiernach kann das angefochtene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil Art und Verkehrsbedeutung des Weges, auf dem sich der Unfall ereignet hat, den Feststellungen nicht klar und widerspruchsfrei zu entnehmen sind. Während zunächst (S. 3 des Urteils) vom "Verbindungsweg" zwischen der B --- und dem Gehöft des Angeklagten und vom "Wirtschaftsweg" die Rede ist, heißt es an anderer Stelle (S. 6 des Urteils), daß der Weg - abgesehen von sonstigen Anliegern - "auch von anderen Verkehrsteilnehmern" benutzt werden "durfte", so daß "jederzeit mit Fußgängern, Fahrradfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern" dort gerechnet werden mußte (S. 7 des Urteils). Damit ist letztlich ungewiß, ob es sich um eine vom allgemeinen Verkehr benutzte Durchgangsstraße handelt oder um einen bloßen Anliegerweg für den landwirtschaftlichen Verkehr (Wirtschaftsweg), zumal das Urteil keine näheren Angaben über die Beschilderung enthält. Da die sich aus § 32 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten je nach Eigenart und Verkehrsbedeutung der betreffenden Straße - wie dargelegt - unterschiedlichen Inhalt und Umfang haben, führt die nicht eindeutige Qualifizierung des hier zu beurteilenden Weges zur materiell-rechtlichen Unvollständigkeit des Urteils insgesamt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die festgestellten Verschmutzungen selbst für einen rein landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweg (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.) so außergewöhnlich gewesen wären, daß damit auch an diesem Ort nicht gerechnet werden konnte und mußte. In Gegenden, in denen - wie hier - vornehmlich Milchwirtschaft betrieben wird, gehören Verschmutzungen der Gehöfte mit Weideflächen verbindenden Wirtschaftswege durch Kuhmist, lehmige Erde und Silagereste im allgemeinen zu den gewöhnlichen Erschwernissen, es sei denn, wegen der besonderen Eigenart der Wegführung (z.B. starkes Gefälle, Fahrbahnneigung), ggfls. in Verbindung mit weiteren Faktoren (z.B. Nässe), würden an sich ortsübliche Verschmutzungen eine solche Gefahrenquelle schaffen, daß die Benutzung des Weges selbst bei äußerster Vorsicht für jedweden Verkehrsteilnehmer ein unkalkulierbares Risiko wäre. Unter diesen Voraussetzungen wäre die unverzügliche Säuberung auch eines rein landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweges geboten und zumutbar gewesen, zumal der Angeklagte den Feststellungen zufolge wußte, daß an diesem Tag jederzeit der Lastzug mit dem bestellten Pressfutter eintreffen und wegen der Größenordnung der Lieferung keine andere Route wählen konnte. Den Feststellungen läßt sich jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß eine derart außergewöhnliche, die unverzügliche Reinigung erfordernde Verschmutzung des Weges vorgelegen hat. Zwar wird im Urteil darauf hingewiesen, daß nach dem Unfall zu Hilfe eilende Rettungswagen sowohl bei der An- als auch bei der Abfahrt auf der Gefällestrecke ins Rutschen geraten seien. Das Bergungsfahrzeug für den Silozug habe mit Stahltrossen an Bäumen festgebunden werden müssen. Fußgänger hätten diesen Streckenabschnitt nur unter "größten Schwierigkeiten" begehen können. Diese Indizien gestatten jedoch noch nicht den rechtlich einwandfreien Schluß, daß die Benutzung des Weges durch einen mit 8 bis 10 Tonnen Pressfutter beladenen Silo-LKW in technisch einwandfreiem Zustand wegen der Verschmutzung der Straße selbst bei vorsichtigster Fahrweise ein unkalkulierbares, aber nicht ohne weiteres erkennbares Risiko gewesen wäre. Der Rettungswagen unterscheidet sich von dem Silo-LKW ersichtlich nach Größe, Gewicht und Fahreigenschaften. Hinzu kommt, daß die Rutschpartie dieses Wagens möglicherweise (auch) durch die Eile zu erklären ist, mit der die Helfer den Unfallort erreichen oder nach Aufnahme der Verletzten wieder verlassen wollten. Mit diesem Gesichtspunkt und den bauartbedingten Unterschieden der Fahrzeuge hätte sich das Amtsgericht - ggf. nach sachverständiger Beratung - näher auseinandersetzen müssen, bevor es aus dem Geschehen bei An- und Abfahrt der Rettungswagen auf eine außergewöhnliche Verschmutzung der Fahrbahn schließen durfte. Daß die Aktion eines Bergungsfahrzeugs, das den die Böschung hinabgestürzten Silo-LKW anzuheben hatte, mit einer normalen Straßenbenutzung nicht vergleichbar ist, leuchtet ohne weiteres ein. Auch die Schwierigkeiten der Fußgänger beim Begehen dieses Streckenabschnitts lassen sich nicht auf die hier maßgebende Straßenbenutzung durch einen LKW übertragen. Insoweit sind die Erwägungen des Amtsgerichts lückenhaft, weil naheliegende Gesichtspunkte, die ggfls. Schlüsse zugunsten des Angeklagten erlauben würden, nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen worden sind (vgl. dazu: Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rn. 29 n.w.N.). Darüber hinaus enthält das Urteil zwar die Feststellung, der Silo-LKW wäre trotz des Mangels an der Bremse "bei halbwegs gesäuberter Fahrbahn rechtzeitig zum Stillstand gekommmen", jedoch fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob nicht ungeachtet der Fahrbahnverschmutzungen das Unfallereignis bei intakter Bremsanlage unterblieben wäre, ob also der LKW mit ordnungsgemäßen Bremsen auch auf dem Schmutzbelag der Gefällestrecke hätte Spur halten können.

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Da die getroffenen Feststellungen hiernach nicht mit ausreichender Verläßlichkeit ergeben, daß der Angeklagte gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 StVO eine Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Fahrbahnverschmutzungen hatte, ist das Urteil wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeit aufzuheben (§ 353 StPO). Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben erörterten Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß weitere, für eine Verurteilung insgesamt ausreichende Tatsachenfeststellungen noch möglich sind.

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Ergänzend wird bemerkt:

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Zunächst wird die Straße, auf der sich der Unfall ereignet hat, eindeutig zu qualifizieren sein. Für die Qualifikation kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Gewichtige Indizien sind dabei Lage und Anlage des Wegs, Breite, Straßenführung, Beschilderung und die Nähe zu einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße (OLG Düsseldorf VersR 1981, 659). Handelt es sich danach erkennbar um einen Wirtschaftsweg, der keine Verbindungsstraße darstellt, sondern allein dem Verkehrsbedürfnis von Landwirten dient, so kommt es jedenfalls in Gegenden mit Einzelgehöften ohne geschlossene Bebauung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang dieser Weg entgegen seiner Bestimmung tatsächlich als Durchgangsstraße genutzt wird. Für die Frage der außergewöhnlichen Verschmutzung ist darauf abzustellen, ob das Befahren der verschmutzten Gefällestrecke mit einem technisch einwandfreien Silo-LKW gleicher Art, Ausstattung und Beladung selbst bei Anwendung der äußerst möglichen Vorsicht als unkalkulierbares Risiko hätte erscheinen müssen, ohne daß dies aufgrund des sichtbaren Straßenzustands erkennbar gewesen wäre.