Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren: Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wendet sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil er zur Hauptverhandlung ausgeblieben sein soll. Zentrale Frage ist, ob das Amtsgericht die vorgebrachten Entschuldigungsgründe hinreichend festgestellt und den Begriff der genügenden Entschuldigung richtig angewandt hat. Das OLG Köln nimmt Mängel in der Begründung und fehlende Tatsachenermittlungen fest, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags hatte keinen Erfolg.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Verwerfungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss die vorgebrachten Entschuldigungsgründe inhaltlich darstellen und Feststellungen treffen, die eine gerichtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen.
Maßgeblich für die Frage der genügenden Entschuldigung ist die tatsächliche Sachlage; der Betroffene ist nicht verpflichtet, seine Entschuldigungsgründe zu beweisen oder glaubhaft zu machen.
Das Amtsgericht darf Entschuldigungsgründe nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie nicht glaubhaft erscheinen; vielmehr muss es sich von deren Nichtvorliegen überzeugen und dies in der Urteilsbegründung ausführen.
Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen erkennenden Richter ist nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar; bei Zulassung der Rechtsbeschwerde sind die für Verfahrensrügen geltenden Darlegungserfordernisse zu beachten.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde -an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Verwerfungsurteil enthält folgende Gründe:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Er-
scheinen angeordnet worden war.Die von dem Be- troffenen vorgetragenen Gründe sind keine ge- gende Entschuldigung, weil sie weder hinrei- chend dargelegt noch glaubhaft gemacht sind. Sie wären aber auch nicht ausreichend, zumal sie erst am 27.10.1995 (Eingang) vorgetragen sind.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ver- worden worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu kein Grund be- stand."
In der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht zu-gleich einen Befangenheitsantrag als unzulässig zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich eine sofortige Beschwerde des Betroffenen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung formellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Amtsgericht.
Soweit mit der sofortigen Beschwerde die Entschei-dung über die Ablehnung wegen Befangenheit ange-fochten wird, hat der Beschwerdeführer allerdings keinen Erfolg. Da die Ablehnung einen erkennenden Richter betraf, konnte die Verwerfung der Ablehnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Die für die Anfechtung des Urteil geltenden Vorschriften gelten in einem solchen Fall auch für die Anfechtung der Entschei-dung über das Ablehnungsgesuch, so daß die für eine Verfahrensrüge geltende Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten ist, wenn das Urteil - wie hier - mit einem Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde angefochten wird (vgl. Kleinknecht/Mey-er-Goßner, StPO, 42.Aufl., § 28 Rdn. 8 und 10). Der Beschwerdeführer hätte daher den Inhalt des Ableh-nungsgesuchs und des ablehnenden Gerichtsbeschlus-ses, ferner sonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches vorbringen müssen (Kleinknecht/Mey-er-Goßner, a.a.O., § 338 Rdn. 29). Daran fehlt es.
Der Begründung des Zulassungsantrages kann aber auch noch die Rüge entnommen werden, das Amtsge-richt hat den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt. An die Zulässigkeit einer solchen Rüge sind keine strengen Anforderungen zu stellen. So-fern sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, daß der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, genügt es, wenn ausgeführt wird, der Tatrichter ha-be das Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 88, 462; Senats-entsch. VRS 75, 113 = Strafverteidiger 1989, 53; Senatsentsch. VRS 72, 442 und 83, 444). Dem ent-spricht das Vorbringen in der Begründungsschrift.
Die Rüge greift auch durch.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsäch-lichen Fetstellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (Senatsentsch. VRS 75, 113 m.w.N.). Daher muß der Tatrichter eventuelle Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkenn-bar sind, im Urteil mitteilen und erörtern; das Verwerfungsurteil ist so zu begründen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (BayObLG NJW 1990, 3222 = VRS 79, 442; OLG Düssel-dorf, VRS 68, 470; 74, 284; 78, 138; 80, 46; 88, 293; 88, 462; OLG Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz, VRS 73, 51; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 287; 67, 454; Senatsentsch. VRS 72, 442; 75, 1113; 83. 444; Senatsentsch. v. 15.07.1994 - Ss 262/94).
Schon an den danach erforderlichen Feststellungen über den Inhalt der vorgebrachten Entschuldigungs-gründe fehlt es im angefochtenen Urteil, da im Ver-werfungsurteil nicht mitgeteilt wird, wie der Be-troffene sein Ausbleiben entschuldigt hat und wel-che Feststellungen das Amtsgericht hierzu getroffen hat.
Darüber hinaus legen die Formulierungen im Verwer-fungsurteil den Verdacht nahe, daß das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.
Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er entschul-digt ist (vgl. Senatsensch. VRS 83,444; Göhler, OWig, 11. Aufl., § 74 Rdn. 31 m.w.N.). Ein Betrof-fener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (OLG Düsseldorf, VRS 74, 284; Senats-entsch. VRS 71, 371; 75, 113; 83, 444). Liegen An-haltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat, daß genügende Entschuldigsgründe nicht gegeben sind (Senatsentsch. VRS 83, 444).
Das Amtsgericht durfte also den Entschuldigungs-gründen des Betroffenen nicht allein deshalb die Anerkennung versagen, weil sie nicht glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 329 Rdn. 18). Das Amtsgericht hätte al-lenfalls aus dem Fehlen jeglicher Nachprüfungsmög-lichkeit den Schluß ziehen können, daß die behaup-teten Entschuldigungsgründe nicht vorliegen (vgl. Senatsentsch. VRS 71, 371). Da es für die Frage der genügenden Entschuldigung nur auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf ankommt, ob und wie sich der Betroffene entschuldigt hat, kann eine genü-gende Entschuldigung auch nicht deshalb verneint werden, weil der Betroffene sich nicht rechtzeitig oder erst kurz vor dem Hauptverhandlungstermin entschuldigt hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 331; Senatsentsch. v. 09.10.1992 - Ss 432/92-; Klein-knecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 329 Rdn. 18 m.w.N.).