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Oberlandesgericht Köln·Ss 31/96·17.07.1996

Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens – unzureichende Urteilsgründe

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt; das Amtsgericht verwarf seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zu, hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Verwerfungsurteil notwendige Feststellungen zur Entschuldigung vermissen ließ. Die Rüge wegen Ablehnungsgesuchs wurde mangels tragfähiger Darstellung zurückgewiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG muss das Urteil hinreichende Feststellungen zu den vorgebrachten Entschuldigungsgründen enthalten, damit die Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit überprüfen kann.

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Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils gebunden; der Tatrichter hat jedoch alle ihm bekannten oder erkennbaren Entschuldigungsgründe im Urteil mitzuteilen und zu erörtern.

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Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, seine Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen oder nachzuweisen; liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht von deren Nichtvorliegen überzeugt ist.

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Die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit kann nach § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden; bei Zulassungsanträgen sind die Anforderungen an die Verfahrensrüge und die substantiierten Darlegungen zu beachten.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 338 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ OWiG § 74§ StPO § 329

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 223 Z

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Verwerfungsurteil enthält folgende Gründe:

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"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine gegende Entschuldigung, weil sie weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sind. Sie wären aber auch nicht ausreichend, zumal sie erst am 27.10.1995 (Eingang) vorgetragen sind.

4

Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworden worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu kein Grund bestand."

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In der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht zugleich einen Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich eine sofortige Beschwerde des Betroffenen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung formellen Rechts.

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Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Soweit mit der sofortigen Beschwerde die Entscheidung über die Ablehnung wegen Befangenheit angefochten wird, hat der Beschwerdeführer allerdings keinen Erfolg. Da die Ablehnung einen erkennenden Richter betraf, konnte die Verwerfung der Ablehnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Die für die Anfechtung des Urteil geltenden Vorschriften gelten in einem solchen Fall auch für die Anfechtung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, so daß die für eine Verfahrensrüge geltende Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten ist, wenn das Urteil - wie hier - mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochten wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 28 Rdn. 8 und 10). Der Beschwerdeführer hätte daher den Inhalt des Ablehnungsgesuchs und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses, ferner sonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches vorbringen müssen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rdn. 29). Daran fehlt es.

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Der Begründung des Zulassungsantrages kann aber auch noch die Rüge entnommen werden, das Amtsgericht hat den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt. An die Zulässigkeit einer solchen Rüge sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Sofern sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, daß der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, genügt es, wenn ausgeführt wird, der Tatrichter habe das Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 88, 462; Senatsentsch. VRS 75, 113 = Strafverteidiger 1989, 53; Senatsentsch. VRS 72, 442 und 83, 444). Dem entspricht das Vorbringen in der Begründungsschrift.

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Die Rüge greift auch durch.

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Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (Senatsentsch. VRS 75, 113 m.w.N.). Daher muß der Tatrichter eventuelle Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar sind, im Urteil mitteilen und erörtern; das Verwerfungsurteil ist so zu begründen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (BayObLG NJW 1990, 3222 = VRS 79, 442; OLG Düsseldorf, VRS 68, 470; 74, 284; 78, 138; 80, 46; 88, 293; 88, 462; OLG Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz, VRS 73, 51; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 287; 67, 454; Senatsentsch. VRS 72, 442; 75, 1113; 83, 444; Senatsentsch. v. 15.07.1994 - Ss 262/94).

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Schon an den danach erforderlichen Feststellungen über den Inhalt der vorgebrachten Entschuldigungsgründe fehlt es im angefochtenen Urteil, da im Verwerfungsurteil nicht mitgeteilt wird, wie der Betroffene sein Ausbleiben entschuldigt hat und welche Feststellungen das Amtsgericht hierzu getroffen hat.

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Darüber hinaus legen die Formulierungen im Verwerfungsurteil den Verdacht nahe, daß das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.

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Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist (vgl. Senatsensch. VRS 83, 444; Göhler, OWig, 11. Aufl., § 74 Rdn. 31 m.w.N.). Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (OLG Düsseldorf, VRS 74, 284; Senatsentsch. VRS 71, 371; 75, 113; 83, 444). Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat, daß genügende Entschuldigsgründe nicht gegeben sind (Senatsentsch. VRS 83, 444).

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Das Amtsgericht durfte also den Entschuldigungsgründen des Betroffenen nicht allein deshalb die Anerkennung versagen, weil sie nicht glaubhaft gemacht worden sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 329 Rdn. 18). Das Amtsgericht hätte allenfalls aus dem Fehlen jeglicher Nachprüfungsmöglichkeit den Schluß ziehen können, daß die behaupteten Entschuldigungsgründe nicht vorliegen (vgl. Senatsentsch. VRS 71, 371). Da es für die Frage der genügenden Entschuldigung nur auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf ankommt, ob und wie sich der Betroffene entschuldigt hat, kann eine genügende Entschuldigung auch nicht deshalb verneint werden, weil der Betroffene sich nicht rechtzeitig oder erst kurz vor dem Hauptverhandlungstermin entschuldigt hat (OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 331; Senatsentsch. v. 09.10.1992 - Ss 432/92 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 329 Rdn. 18 m.w.N.).