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Oberlandesgericht Köln·Ss 310/99 (B) 150 B·22.07.1999

Rechtsbeschwerde: Geldbuße bestätigt, Fahrverbot bei Übersehen des Verkehrszeichens aufgehoben

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte ein Urteil wegen innerorts begangener Geschwindigkeitsüberschreitung, das Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot verhängte. Der Senat bestätigte die Geldbuße von 280 DM, hob jedoch das Fahrverbot auf. Begründend ließ er ein mögliches Augenblicksversagen beim Übersehen eines einzelnen links aufgestellten Verkehrszeichens nicht als grobe Pflichtwidrigkeit gelten. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wurde verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben: Fahrverbot aufgehoben, Geldbuße bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung setzt das Vorliegen grober Pflichtwidrigkeit voraus; das bloße Übersehen eines einzelnen Verkehrszeichens infolge einfacher Fahrlässigkeit reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

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Die Indizwirkung des Bußgeldkatalogs für das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung entfällt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ordnungswidrigkeit auf einem Augenblicksversagen beruht.

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Verkehrszeichen sind grundsätzlich auf der rechten Straßenseite anzubringen; das einmalige, links angebrachte Schild ohne besondere Hervorhebung oder Wiederholung begründet nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf grobe Nachlässigkeit.

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Kann in einer neuen Hauptverhandlung voraussichtlich kein entscheidungserhebliches weiteres Feststellungsergebnis erzielt werden, kann das Rechtsmittelgericht in der Sache selbst entscheiden.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO§ 24 StVG§ 21 Nr. 1 StVO§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Tabelle 1a laufende Nr. 5.3.3§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280,00 DM verurteilt.

Die Gerichtsgebühr für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.

- §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG -

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach "21 Abs. 1, 49 StVO" zu einer Geldbuße von 280,00 DM verurteilt. Es hat dem Betroffenen ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats auferlegt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 18.08.1998 befuhr der Betroffene gegen 18.07 Uhr in L. den I. Weg in Richtung E.straße mit seinem PKW, Marke BMW, amtliches Kennzeichen xxx- x xxx. Dabei überschritt er fahrlässig die durch Verkehrszeichen 274.1 an der Einmündung der Straße I. Weg im F. ausgewiesene zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h erheblich. Nach Abzug eines Toleranzwertes verblieb eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Lasermeßgerät Riegl LR 90-235/P Nr. S 125897 eingemessen. Das Gerät wurde ausweislich der bei den Akten befindlichen Eichbescheinigung am 20.05.1997 geeicht. Das Ende der Eichgültigkeit liegt am 31.12.1998."

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Aus den Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts begangen wurde.

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Die Einlassung des Betroffenen, er habe das Verkehrszeichen 274.1 (30 km/h Zone) nicht gesehen, möglicherweise sei es für ihn wegen eines entgegenkommenden größeren Fahrzeugs verdeckt gewesen, hat das Amtsgericht als widerlegt angesehen. Insoweit hat das Amtsgericht ausgeführt:

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"Bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er das an der Einmündung der Straßen I. Weg / Im F. aufgestellte Verkehrsschild xxx.x erkennen können und müssen. Ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotografien Bl. 23 und 24 d.A., sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten dienstlichen Äußerung des Polizeikommissars H. am 04.01.1999 (Bl. 22 d.A.) kann ein großes entgegenkommendes Fahrzeug zwar kurzfristig je nach Position und Blickwinkel die Sicht auf das Verkehrszeichen beschränken. Das Verkehrsschild ist für einen heranfahrenden PKW jedoch schon aus einer Entfernung von über 100 m erstmals sichtbar. Es hätte somit eine Möglichkeit bestanden, das Verkehrszeichen wahrzunehmen. Wie der Betroffene selber einräumt, ist er jedoch unachtsam bzw. abgelenkt gewesen."

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Beim Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 30.12.1997 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h innerorts eine Geldbuße von 120,00 DM auferlegt worden ist. Wegen dieser Voreintragung hat das Amtsgericht die Geldbuße erhöht. Zum Fahrverbot hat das Amtsgericht ausgeführt:

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"Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung grob fahrlässig begangen, da nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung feststeht, daß die Möglichkeit der Wahrnehmung des die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrsschildes schon weit vor dem Erreichen des Schildes gegeben war. Außerdem hätte der Betroffene durch die besondere Bebauungssituation der Einmündung I. Weg / Im F. (Beginn der Bebauung) in erhöhtem Maße für die Anordnung verkehrsregelnder Hinweise sensibilisiert sein müssen. Zudem ist in den letzten zwei Jahren bereits einmal ein Bußgeld wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Betroffenen ergangen. Die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat trifft den Betroffenen auch nicht unverhältnismäßig hart. Seine Existenz als Geschäftsführer einer Reinigungsfirma ist nicht gefährdet, da er in seiner Firma über Angestellte verfügt, die berufliche Fahrten erledigen können."

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Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird Freispruch begehrt und Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Rechtsbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall des Fahrverbots; die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

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Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellung einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Allerdings ist zum Schuldspruch der Tenor zu berichtigen. Der im Tenor des Amtsgerichts enthaltene Verstoß gegen "§ 21 Nr. 1 StVO" kann nur auf einem Versehen beruhen.

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Auch die Festsetzung einer Geldbuße von 280,00 DM ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Amtsgericht die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße von 200,00 DM wegen des 3/4-Jahr zuvor ergangenen Bußgeldbescheids, dem ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts zugrunde lag, erhöhte.

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Die Verhängung eines Fahrverbots kann jedoch keinen Bestand haben.

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Für die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h innerorts sieht der Bußgeldkatalog zwar nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Tabelle 1 a laufende Nr. 5.3.3 ein Fahrverbot vor, so dass ein grober Verstoß gegen die Pflichten des Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 StVG indiziert ist. Außerdem kommt nach § 2 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung in der Regel ein Fahrverbot in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

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Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kommt jedoch auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bußgeldkatalogverordnung erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen müsste (BGH NJW 1997, 3252 = VRS 94, 221; OLG Hamm NZV 1998, 334 und DAR 1999, 327). Wer eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnimmt, handelt nicht grob pflichtwidrig, sofern nicht gerade diese Fehlleistung ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, z.B. in Fällen, in denen das Zeichen 274 mehrfach wiederholt wurde (BGH a.a.O.), ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war (BGH a.a.O.; Senatsentscheidung vom 24.04.1998 - Ss 177/98), die Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine weithin sichtbare, ins Augen fallende Verkehrsbeeinflussungsanlage über der Autobahn angeordnet wurde (Senatsent-scheidung vom 19.12.1997 - Ss 703/97) oder die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung sich aufgrund der ohne weiteres erkennbaren Situation (Art der Bebauung) jedermann aufdrängt (OLG Celle NZV 1998, 254; vgl. auch OLG Braunschweig NZV 1998, 420; OLG Zweibrücken NZV 1998, 420).

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Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht dem Betroffenen nicht widerlegen können, dass er das Verkehrszeichen übersehen hat. Besondere Umstände, die das Übersehen des Verkehrszeichens als grob pflichtwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht festgestellt. Aus dem Inbegriff der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Verkehrszeichen xxx.x in Fahrtrichtung des Betroffenen nur an einer Stelle aufgestellt war und zwar - wiederum in Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen - links der Straße. Anders lässt sich nicht erklären, dass das Amtsgericht nur von dem Verkehrszeichen in der Einzahl spricht und dem Betroffenen nicht zu widerlegen war, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug zumindest kurzfristig die Sicht auf das Verkehrszeichen beeinträchtigte; denn der Blick auf ein am rechten Straßenrand stehendes Verkehrszeichen wäre durch Gegenverkehr nicht beeinträchtigt worden. Allein das Übersehen eines einzelnen am linken Fahrbahnrand aufgestellten Verkehrszeichens lässt schon deswegen keinen Schluss auf grobe Pflichtwidrigkeit zu, weil der Autofahrer verpflichtet ist, in erster Linie die auf der rechten Straßenseite angebrachte Beschilderung zu Kenntnis zu nehmen und zu beachten (BayOblG NZV 1998, 255). Nach III 8 der Vwv zu §§ 39 bis 43 StVO sind Verkehrszeichen auf der rechten Straßenseite anzubringen. Links dürften sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in eine Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sie so besonders auffallen und jederzeit im Blickfeld des Fahrers liegen. Dass diese Voraussetzungen vorlagen, kann den amtsgerichtlichen Feststellungen nicht entnommen werden. Der Umstand, dass dem Betroffenen nicht zu widerlegen war, dass er zumindest zeitweise das Verkehrszeichen wegen entgegenkommenden Verkehrs nicht sehen konnte, spricht für das Gegenteil.

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Warum sich dem Betroffenen aufdrängen sollte, dass er in eine 30 km/h-Zone einfuhr, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Der "Beginn der Bebauung" konnte Anlass geben, mit einer Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 50 km/h zu rechnen, nicht aber mit einer Beschränkung auf 30 km/h. Davon, dass die vom Betroffenen befahrene Straße durch Blumenkübel, Aufpflasterungen oder Fahrbahnverengungen als 30 km/h-Zone erkennbar war, kann mangels entsprechender Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausgegangen werden.

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Unter diesen Umständen fehlt es an dem Nachweis einer groben Pflichtwidrigkeit.

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Auch auf § 2 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung konnte das Fahrverbot nicht fehlerfrei gestützt werden. Beruht die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausschließbar auf einem Augenblicksversagen, so entfällt auch bei beharrlichen Pflichtverstößen die Indizwirkung (OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (Senatsentscheidung vom 02.03.1998 - Ss 55/98 - und vom 06.03.1998 - Ss 78/98) eine andere Ansicht vertreten hat, wird daran nicht festgehalten.

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Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die rechtsfehlerfrei ein Augenblicksversagen des Betroffenen ausschließen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und das Fahrverbot entfallen lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 OWiG