Revision eines Nebenklägers als unzulässig verworfen (fehlende Anschlussbefugnis)
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legte Revision ein; das OLG Köln verwirft die Revision als unzulässig, weil der Revisionsführer nicht anfechtungsberechtigt ist. Das Gericht betont, dass die Anschlussbefugnis nach §§ 395, 401 StPO von Amts wegen in jeder Verfahrenslage zu prüfen ist und frühere Ablehnungen nicht konstitutiv sind. Eine Nebenklage kommt nicht in Betracht, weil die Angeklagten zur Tatzeit Jugendliche waren (§ 80 Abs. 3 JGG).
Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen; fehlende Anschlussbefugnis wegen Ausschluss der Nebenklage bei jugendlichen Beschuldigten (§ 80 Abs. 3 JGG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Revisionsführer nicht anfechtungsberechtigt ist.
Die Anschlussbefugnis des Nebenklägers nach §§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 StPO ist Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; frühere ablehnende Entscheidungen sind hierfür nicht rechtskraftbildend.
Konstitutive Wirkung für die Zulassung der Nebenklage entfaltet allein die wirksame Anschlusserklärung; rein deklaratorische Entscheidungen früherer Instanzen ersetzen diese nicht.
Eine Nebenklage gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen ist nach § 80 Abs. 3 JGG ausgeschlossen; dies gilt ebenfalls, wenn einer von mehreren Beschuldigten jugendlich war.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen hat der Revisions-führer zu tragen.
Gründe
Die Revision des Beteiligten D.U. ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Revisionsführer nicht anfechtungsberechtigt ist.
Nach §§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Nebenkläger Rechtsmittel einlegen, wenn seine Anschlußbefugnis gegeben und er in seiner Funktion als Nebenkläger beschwert ist (vgl. BGH St. 29, 216, 217/218; 33, 114, 115). Die Anschluß-berechtigung ist als Voraussetzung für die Zuläs-sigkeit eines Rechtsmittels des Nebenklägers von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH St. 29, 216, 217; OLG Düsseldorf MDR 1983, 74; BayObLG St. 1971, 56; KMR-Fezer, StPO, § 396 Rn. 17). Das erübrigt sich im vorliegenden Fall nicht schon deshalb, weil der erste Richter die Zulassung der Nebenklage abge-lehnt hat und die hiergegen gerichteten Beschwerden bzw. Anträge vom Land- sowie Oberlandesgericht ver-worfen worden sind. Diese Entscheidungen sind näm-lich nicht rechtskraftfähig (vgl. KK-Pelchen, StPO, 3. Aufl., § 396 Rn. 8). Sie haben lediglich dekla-ratorische Bedeutung (vgl. Pelchen a.a.O. Rn. 7; KMR-Fezer a.a.O. Rn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 396 Rn. 13). Konstitutive Wir-kung hat allein die wirksame Anschlußerklärung (vgl. OLG Köln NJW 1960, 306; OLG Celle NJW 1961, 378 = NdsRpfl 1961, 18; OLG Stuttgart NJW 1970, 822; OLG Nürnberg NJW 1978, 1017; Wendisch in: Lö-we/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 396 Rn. 11). Daher ist die Anschlußberechtigung in jeder Lage des Ver-fahrens - auch in der Revisionsinstanz - ungeachtet der früher hierzu ergangenen negativen Entscheidun-gen erneut zu prüfen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1970, 732; StV 1981, 535).
Die hiernach ungeachtet früherer Ablehnungsent-scheidungen vom Senat neu vorzunehmende Prüfung ergibt, daß dem Revisionsführer keine Anschlußbe-fugnis zusteht. Ob es hier bereits an den Anschluß-voraussetzungen des § 395 StPO fehlt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Gemäß § 80 Abs. 3 JGG ist die Nebenklage gegen einen Beschuldigten, der zur Tatzeit Jugendlicher war, d.h. zwischen 14 und 18 Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG), nicht zulässig. Glei-ches gilt, wenn einer von mehreren Beschuldigten Jugendlicher ist (vgl. Eisenberg, JGG, 5. Aufl., § 80 Rn. 13). Danach kommt im vorliegenden Fall ei-ne Nebenklage nicht in Betracht, weil die Angeklag-ten Voß und Vecqueray zur Tatzeit unter 18 Jahre alt und damit Jugendliche waren.
Da eine Anschlußberechtigung, die - wie dargelegt - Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revision ist, somit nicht vorliegt, muß das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.