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Oberlandesgericht Köln·Ss 307/93 - 149 -·25.07.1993

Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen zur Öffentlichkeit einer Versammlung (Bannkreisverletzung)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVersammlungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen einer Bannkreisverletzung hat vorläufig Erfolg; das OLG Köln hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bannmeilengesetz bestehen nicht. Ein Bundestagsabgeordneter ist nicht von § 106a StGB ausgenommen. Wesentliche Feststellungen zur Öffentlichkeitsnatur der Versammlung fehlen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bannmeilengesetz darf die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit einschränken, soweit die Beschränkung sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

2

§ 106a StGB (Bannkreisverletzung) enthält keine Ausnahmeregelung für Bundestagsabgeordnete; der Status als Abgeordneter schließt die Täterschaft nicht aus.

3

Eine Versammlung ist öffentlich, wenn der Zutritt nicht auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist und die Möglichkeit besteht, dass individuell nicht bestimmte Personen in nicht näher bestimmter Zahl teilnehmen; dies muss aus den Feststellungen ersichtlich sein.

4

Fehlen für den Schuldspruch entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen (§ 267 StPO), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ GG Art. 8§ 1 Bannmeilengesetz i.V.m. §§ 16 Abs. 1, Abs. 2, 20 Versammlungsgesetz§ 106a StGB§ 267 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Ko-sten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwie-sen.

Gründe

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:

6

Die formell nicht zu beanstandende Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird, hat (vorläu-fig) Erfolg.

9

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zu-lässigkeit des Bannmeilengesetzes sind aller-dings nicht ersichtlich (Maunz-Dürig, Art. 8, Rdn. 114; OLG Köln, Beschluß vom 18. Mai 1993 - Ss 188/93 -). Es schränkt in sachlich be-gründeter und nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßender Weise die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungs-freiheit ein (§ 1 Bannmeilengesetz des Bun-des vom 6. August 1955 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, Abs. 2, 20 Versammlungsgesetz).

12

Auch die Auffassung der Revision, ein Bun-destagsabgeordneter könne nicht Täter einer Bannkreisverletzung im Sinne des § 106 a StGB sein, geht fehl. Der Wortlaut dieser Vor-schrift sieht Ausnahmen irgendwelcher Art nicht vor.

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Sie wären auch nicht gerechtfertigt. Der Sta-tus des Bundestagsabgeordneten gibt diesem das Recht, durch Äußerungen und Anträge in den dafür vorgesehenen verfassungsmäßigen Gremien auf deren Meinungsbildung Einfluß zu nehmen. Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis, Kundge-bungen von Abgeordneten innerhalb der Bannmei-le aus verfassungsrechtlichen Gründen zuzulas-sen, ist nicht erkennbar.

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Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht unvoll-ständig (§ 267 StPO) und so nicht geeignet, den Schuldspruch zu tragen.

21

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegan-gen, daß die Angeklagte an einer Versammlung teilgenommen hat (zum Begriff der Versammlung vgl. SenE a.a.O. m.w.N.). Die Feststellungen lassen aber nicht erkennen, daß die Angeklagte an einer öffentlichen Versammlung teilgenommen hat. Öffentlich ist eine Versammlung, wenn der Zutritt zu ihr nicht auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Einladung zur Teil-nahme an der Versammlung eingeschränkt war oder nicht (BayObLGSt 1965, 155, OLG Köln a.a.O.). Es muß die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit bestehen, daß individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl an der Versammlung teilnehmen können (OLG Köln MDR 1980, 1040).

24

Ob jedermann die Teilnahme an der Aktion gestattet war und ob sich die Angeklagte bewußt war, daß individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl daran teilnehmen könnten, hat das Amtsgericht nicht erörtert, obwohl sich dies aufdrängte. "Auf der Grundla-ge der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß nur einige gleichge-sinnte Abgeordnete durch Verteilung von Druck-schriften und durch Plakate vor dem Kanzleramt Anwesende über ihre Haltung zur Asylfrage un-terrichten wollten, ohne daß sie die Teilnahme anderer Personen wünschten oder sich der Mög-lichkeit bewußt waren, individuell nicht be-stimmte Menschen könnten daran teilnehmen" (zu vgl. SE vom 18. Mai 1993 - Ss 188/93 -).

27

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dazu noch Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück-zuverweisen.

29

Dem stimmt der Senat zu.