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Oberlandesgericht Köln·Ss 304/98 (Z)·29.06.1998

Angeklagter wegen mangelhafter Abrißseilbefestigung: tatsächliche Achslast entscheidet

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen mangelhafter Befestigung des Abrißseils an seinem Anhänger verurteilt. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist zurück, da entscheidungserhebliche Feststellungen zur tatsächlichen Achslast des Anhängers und zur Bremsverzögerung des Zugfahrzeugs fehlen. Es stellt klar, dass auf die tatsächliche Achslast abzustellen ist und Mängel nicht vorgeschriebener Ausrüstung in der Regel keine Ordnungswidrigkeit begründen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen fehlender Feststellungen zur tatsächlichen Achslast und Bremsverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Frage, ob ein einachsiger Anhänger eine eigene Bremse benötigt, ist auf die tatsächliche Achslast des Anhängers abzustellen.

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Eine eigene Bremse ist nicht erforderlich, wenn der Zug die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs sowie 0,75 t nicht übersteigt.

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Mängel an einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung begründen regelmäßig keine Ordnungswidrigkeit.

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Fehlen in der Entscheidung entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen (z. B. zur Achslast oder zur Bremsverzögerung), ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 9 StVO§ 69a Abs. 3 Ziff. 13 StVZO§ 24 StVG§ 49 Abs. 9 StVZO§ 41 Abs. 11 StVZO§ 41 Abs. 9 StVZO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird

zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwider-handlung gegen §§ 41 Abs.9 StVO, 69 a Abs.3 Ziffer 13 StVZO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,-DM verurteilt.

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Nach den dazu getroffenen Feststellungen nahm der Betroffene am Nachmittag des 25. 2.1996 in E. seinen PKW der Marke Citroen, amtliches Kennzeichen xxx-xx xxx, nebst einachsigem Anhänger in Betrieb und befuhr damit die K. Straße in E. , obgleich das Abrißseil des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx-xx xx nicht mit der Anhängerkupplung des PKW verbunden war.

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Der dem Betroffenen angelastete Verstoß gegen § 49 Abs.9 StVZO ist in dem amtsgerichtlichen Urteil damit begründet , gemäß § 41 Abs.11 StVZO habe der Anhänger aufgrund seines zulässigen Gesamtgewichts von 800 kg unter Berücksichtigung des Leerge-wichts des ziehenden Fahrzeugs von 1.505 kg eine Bremsanlage gemäß den Vorschriften des § 41 Abs.9 StVZO haben müssen. Da das nicht ordnungsgemäß angebrachte Abrißseil ein unverzicht-bares Element der Bremsanlage darstelle , sei die Verkehrs-sicherheit des Anhängers wesentlich beeinträchtigt gewesen.

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Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und geltend gemacht, daß der Anhänger bei der fraglichen Fahrt keine Betriebsbremse benötigte , weil das Gesamtgewicht weit unter 750 kg gelegen habe .

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Der Senat hat mit Beschluß vom 26.Juni 1998 auf Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Die Rechtsbeschwerde hat insofern Erfolg , als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Euskirchen zurückzuverweisen ist ( § 79 Abs.6 OWiG).

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Die Verurteilung durch das Amtsgericht beruht auf der Annahme , daß der von dem Betroffenen bei der Fahrt mit seinem PKW mit-geführte Anhänger gemäß § 41 Abs.11 Satz 1 StVZO wegen seines zulässigen Gesamtgewichts eine eigene Bremse benötige. Für diesen Fall erklärt § 41 Abs.11 Satz 2 StVZO die Vorschriften des Absatzes 9 über Bremsanlagen bei Anhängern für anwendbar.

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§ 41 Abs.11 Satz 1 StVZO hat in der geltenden Fassung folgenden Wortlaut :

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An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt.

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Nach der Legaldefinition in § 34 Abs.1 StVZO ist Achslast die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achs-gruppe auf die Fahrbahn übertragen wird. Davon unterscheidet sich die zulässige Achslast, die in § 34 Abs.2 StVZO näher definiert ist. Der Wortlaut des § 41 Abs.11 Satz 1 StVO stellt auf die Achslast des Anhängers ab, bei es sich folglich um die tatsächliche , nicht aber um die zulässige Achslast handeln muß. Für die frühere Fassung des § 41 Abs.11 Satz 1 StVZO, nach der die Achslast des Anhängers 3 t nicht überschreiten durfte, ist höchstrichterlich entschieden worden, daß auf die effektive Achslast abzustellen ist (OLG Hamm VRS 36,375,376). Für die nunmehr geltende Fassung kann nichts anderes gelten .

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Diese Auslegung steht auch in Einklang mit der Regelung des

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§ 42 Abs.2 StVZO , dem die Bestimmung des § 41 Abs.11 Satz 1 StVZO weitgehend angeglichen worden ist ( Lütke/Meier/Wagner/ Emmerich, Straßenverkehr Teil I, StVZO § 41 Rn.11). Nach § 42 Abs.2 StVZO darf die Anhängelast bei einachsigen Anhängern ohne eigene Bremse nicht mehr als 750 kg betragen .

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Der Begriff der Anhängelast ist auch in § 41 Abs.1 StVZO verwandt , wonach der die vom PKW gezogene Anhängelast das zulässige Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht über-schreiten darf . Wie der Senat zu dieser Bestimmung entschieden hat , ist unter der Anhängelast - der Last, die hinter den mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitge-führt wird (BGHSt 32,335,338) - nur das tatsächliche Gewicht zu verstehen ( VRS 59, 471 ; vgl. auch BGH a.a.O.).

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Kommt es hiernach für die Bestimmung der Achslast, bis zu der für einen einachsigen Anhänger - unter der weiteren Voraus-setzung, daß das ziehende Fahrzeug die vorgeschriebene Brems-verzögerung erreicht - eine eigene Bremse nicht erforderlich ist, auf die tatsächliche Achslast an, so kann dem Betroffenen nicht allein wegen der mangelhaften Befestigung des Abrißseiles an der Anhängerkupplung vorgeworfen werden, daß die vorhandene Bremsanlage des Anhängers nicht in ordnungsgemäßem Zustand war. Sollte der Anhänger - wie der Betroffene geltend macht - bei der fraglichen Fahrt nicht beladen gewesen sein , hätte die tatsächliche Achslast weit unter 0,75 t gelegen. Mängel einer nicht vorgeschriebenen Ausrüstung begründen in der Regel keine Ordnungswidrigkeit ( vgl. OLG Düsseldorf NZV 1988,112,190).

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Mit der gegebenen Begründung ist der Vorwurf der Zuwiderhand-lung gegen § 41 Abs.9 StVZO hiernach nicht haltbar . Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, weil das angefoch-tene Urteil Feststellungen zu den für die Anwendbarkeit des

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§ 41 Abs.11 Satz 1 StVZO bedeutsamen Fragen der tatsächlichen Achslast des Anhängers und der Bremsverzögerung des ziehenden Fahrzeugs nicht enthält und nicht auszuschließen ist , daß entsprechende Feststellungen noch getroffen werden. Die Sache ist deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen .