Fahrlässige Tötung beim Schulausflug: Aufsichtspflicht am unbewachten Baggersee
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte, eine Lehrerin, wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem eine Schülerin bei einem Klassenausflug an einem unbewachten Baggersee ertrank. Streitpunkt war, ob Ausflugszielwahl, Vertrauen auf Elternbestätigungen zur Schwimmfähigkeit und die konkrete Beaufsichtigung pflichtwidrig waren. Das OLG Köln verwarf die Revision, weil die Feststellungen die Pflichtverletzungen und deren Kausalität für den Tod trugen. Maßgeblich war, dass der See wegen steil abfallenden Untergrunds, fehlender Abtrennung/Aufsicht und Überforderung einer Einzelaufsicht für die Klasse ungeeignet war.
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wurde verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Richtlinien und Verwaltungsvorschriften für Schulfahrten sind keine Rechtsnormen, sondern als Tatsachenfeststellungen der tatrichterlichen Würdigung in der Revision grundsätzlich entzogen.
Ein Lehrer hat die Amtspflicht, die ihm anvertrauten Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren und erkennbare Gefahren durch geeignete Vorkehrungen zu minimieren oder bei fehlender Beherrschbarkeit von einer gefährlichen Maßnahme Abstand zu nehmen.
Ein für Nicht- oder Wenigschwimmer nicht hinreichend gesichertes Badegewässer ohne Abtrennung des Nichtschwimmerbereichs und ohne Badeaufsicht kann als Ziel eines Klassenausflugs pflichtwidrig sein, wenn die Aufsicht durch eine Lehrkraft die Risiken nicht mit erforderlicher Sicherheit beherrschen kann.
Eine pauschale elterliche Erklärung, ein Kind „könne schwimmen“, genügt zur Risikobegrenzung bei gefährlichen Badegewässern nicht, wenn sie die Schwimmfähigkeit nicht hinreichend konkretisiert und der Lehrer sich nicht anderweitig vergewissert (z.B. durch Nachweise oder eigene Prüfung).
Begründet die Lehrkraft durch die Wahl eines gefährlichen Ausflugsziels eine gesteigerte Gefahrenlage, kann eine erhöhte Aufsichtspflicht bestehen, die insbesondere eine fortlaufend aufmerksame Kontrolle der Wasserfläche erfordert, solange nicht sichergestellt ist, dass sich keine Schüler im Wasser aufhalten.
Tenor
Die Revision der Angeklagten wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten der Revision einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,- DM verurteilt.
Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten verworfen. Es hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte ist Lehrerin an einer Hauptschule. Zur Tatzeit war sie Klassenlehrerin einer Klasse 6; die Klasse bestand aus 30 Kindern, darunter 10 oder 11 türkischen Kindern. Zu diesen gehörte auch die damals 14jährige H. Am 9.7.1982 unternahm die Angeklagte mit ihrer Klasse einen Tagesausflug zu einem Badesee, wo man baden und grillen wollte. Bei diesem See handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube; das Baden und Schwimmen in jenem See ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Gemeingebrauchs zulässig, Schilder weisen
darauf hin, daß das Baden im See auf eigene Gefahr erfolgt. Bei schönem Wetter ist das Gebiet um den See herum manchmal von mehreren tausend Badegästen bevölkert. Eine Badeaufsicht besteht nicht.
Die Angeklagte hatte einige Vorbereitungen für diesen Ausflug getroffen: Bereits anläßlich eines früheren Ausflugs (vom 22.06.1982) hatte sie die Schüler darauf hingewiesen, daß das Schwimmen im Baggersee wegen des Auftretens von kalten und warmen Strömungen nicht ungefährlich sei, auch werde der Untergrund plötzlich tiefer. Nichtschwimmer sollten deshalb nur im knietiefen Wasser plantschen dürfen. Gegen Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern sollten schwimmkundige Kinder im brusttiefen Wasser schwimmen dürfen. Drei Kinder hatten seinerzeit eine solche Erlaubnis vorlegen können, nicht aber die später Geschädigte. Jener Ausflug vom 22.06. 1982 war ohne Zwischenfälle verlaufen. Vor dem nunmehr anstehenden Ausflug am 09.07.1982 hatte die Angeklagte ihre Schüler erneut auf die ihnen früher gegebenen Verhaltensmaßregeln hingewiesen. Diesmal konnte sie neun oder zehn schriftliche Erklärungen von Schülereltern einsammeln, die bestätigten, daß ihr Kind schwimmen könne und auch zustimmten, daß ihr Kind bei dem Ausflug im See schwimmen dürfe. Auch. H legte eine solche Erklärung vor. Sie war jedoch gefälscht: Eine Mitschülerin hatte den Text aufgesetzt, H selbst hatte ihn mit dem Namenszug ihres Vaters unterschrieben. Die Angeklagte verließ sich darauf, daß die Bescheinigung von den Eltern ausgestellt sei und daß diese den Sinn der Erklärung auch verstanden hätten. Sie kannte Hs Mutter; in einem Gespräch mit ihr hatte sie feststellen können, daß man sich mit ihr in der deutschen Sprache halbwegs verständigen konnte, teilweise war H als Dolmetscherin eingesprungen. Ob die Mutter der später Geschädigten die deutsche Sprache auch lesen konnte, wußte die Angeklagte nicht, den Vater kannte sie nicht. Die Angeklagte hatte die Schüler auch darauf hingewiesen, daß Luftmatratzen zum See mitgenommen werden durften; auf dem Wasser durften sie jedoch nur nach vorheriger Absprache mit ihr benutzt werden. Der Klassenausflug war der Schulleitung angekündigt worden. Die Angeklagte, die nicht im Besitz eines Rettungsschwimmerzeugnisses ist, hatte sich bei der Schulleitung nicht um eine zweite Aufsichtsperson bemüht, da sie aus der Vergangenheit wußte, daß solchen Anträgen aus Gründen des Personalmangels ohnehin nicht stattgegeben wurde.
Am Morgen des 09.07.1982 fuhren die Angeklagte und ihre Klasse mit einem Bus zum See; es herrschte hochsommerliches, schönes Wetter. Dort angekommen, trennte man sich von einer Klasse des 8. Schuljahres, die in Begleitung eines männlichen Kollegen der Angeklagten mitgefahren war, und lagerte in der Nähe des Ufers; die andere Klasse begab sich zu einer nahegelegenen Landzunge, wo sie sich niederließ.
Wie schon beim Ausflug zuvor wies die Angeklagte ihren an diesem Tage 26 Schülern eine Stelle am Ufer zu, wo der vorangegangenen Absprache gemäß im knietiefen Wasser geplantscht bzw. im brusttiefen Wasser gebadet werden durfte. Die Angeklagte hatte diese Stelle bei einem früheren Besuch ausgesucht: Sie hatte vom Ufer aus das Treiben anderer Badegäste beobachtet und glaubte nun einschätzen zu können, an welcher Stelle das Wasser wie tief sei. In der Folgezeit vergnügten sich die Kinder teils im Wasser, teils am Ufer, wo die Vorbereitungen für das Grillen getroffen wurden. Zwei Schülerinnen machten sich mit Zustimmung der Angeklagten daran, um den See zu wandern, kehrten jedoch bereits kurze Zeit später wieder zur Lagerstelle zurück. Im Verlaufe des Vormittags ließ die Angeklagte für einen kurzen Zeitraum ihre Schüler allein und begab sich in Begleitung der später Geschädigten und einer anderen türkischen Mitschülerin, der Zeugin B, zu der nahegelegenen Landzunge; die Angeklagte erklärt dies heute unwiderlegt damit, sie habe den zwischen den Lagerplätzen der beiden Klassen liegenden Ufersaum abgehen wollen, um nach Schülern zu sehen, die sich möglicherweise von ihren Klassen entfernt hatten. Nach einem kurzen Gespräch mit ihrem Kollegen trat die Angeklagte in Begleitung von B den Rückweg an, H blieb zunächst zurück.
Wieder am Lagerplatz ihrer Klasse angelangt, setzte sich die Angeklagte in die Nähe des Ufers und schaute dem Treiben der Kinder zu. Es herrschte an diesem heißen Sommertag reger Badebetrieb, auch in unmittelbarer Nähe der Gruppe der Angeklagten hielten sich viele Badegäste auf, es wurde geschwommen und auf Surfbrettern gesegelt. Das nun folgende Geschehen blieb von der Angeklagten unbemerkt: H war vom Lagerplatz der anderen Klasse zurückgekehrt. Zusammen mit ihrer Freundin B nahm sie eine Luftmatratze, die zuvor an Land gelegen hatte, und ließ sie zu Wasser. Beide Mädchen paddelten - auf der Luftmatratze einander gegenübersitzend - auf den See hinaus, nur wenige Meter abseits des für die Kinder freigegebenen Badeplatzes. Dort geschah in geringer Entfernung vom Ufer gegen 10.40 Uhr das Unglück: H verlor das Gleichgewicht und kippte von der Luftmatratze ins Wasser. Sie, die (entgegen der gefälschten Bescheinigung) nicht oder nur wenig schwimmen konnte, ging sofort unter. B hatte sich auf der Luftmatratze halten können. Sie paddelte zum Ufer zurück und rannte auf die Angeklagte zu, die noch immer ahnungslos am Ufer saß, ihrer nicht widerlegten Einlassung zufolge nur 15 bis 20 Meter vom Unglücksort entfernt. Von B über das Unglück informiert, rannte sie zu dem an die Unglücksstelle grenzenden Seeufer, im Laufen entledigte sie sich ihres T-Shirts und ihrer Armbanduhr. Als sie dort ankam, hatten bereits zwei andere, fremde Badegäste die Suche nach der Verunglückten aufgenommen; von den Hilferufen Bs aufmerksam gemacht, versuchten sie vergeblich, nach der Verunglückten zu tauchen. Die Angeklagte selbst bieb vor Aufregung zitternd in oder am Wasser stehen.
Für H kam jede Hilfe zu spät: Erst gegen 11.31 Uhr (50 Minuten später) wurde sie durch eine an den Unglücksort gerufene Tauchergruppe ca. 5 m vom Ufer entfernt in einer Tiefe von etwa 3 m gefunden. Sofort eingeleitete Wiederbelebungsversuche durch den Notarzt blieben erfolglos. Die drei Tage später durchgeführte Obduktion ergab eindeutig, daß die organisch gesunde H den Ertrinkungstod gestorben war.
Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, schon die Auswahl des Ausflugsziels sei pflichtwidrig gewesen, da der Baggersee für derartige Schulveranstaltungen völlig ungeeignet sei; die Angeklagte habe auch nicht auf die von den Schülern vorgelegten Erklärungen der Eltern vertrauen dürfen; schließlich habe die Angeklagte im Zeitpunkt des Unglücksfalls ihre Pflicht zu einer ausreichenden Beaufsichtigung der Kinder vernachlässigt; alle aufgezeigten
Pflichtverstöße seien für den Unglücksfall kausal gewesen.
Die Revision der Angeklagten, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist nicht begründet.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht schon die Auswahl des Ausflugsziels als pflichtwidrig angesehen.
Dem Urteil kann allerdings nicht entnommen werden, ob die Auswahl des Ausflugsziels den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten entsprach - wie die Revision behauptet - oder ob schon die Richtlinien mißachtet worden sind. Richtlinien des Kultusministers sind keine Rechtsnormen, sondern sind - ebenso wie z.B. Verwaltungsanordnungen, Dienstvorschriften der Bundesbahn oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften - Gegenstand tatsächlicher, das Revisionsgericht bindender Feststellungen des Tatrichters (vgl. RGSt 52,42; 53,134; BGH VRS 16,53; OLG Hamburg NStZ 1984,273; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23.Aufl., § 337 Rdnr.8; KK-Pikart, StPO § 337 Rdnr.14; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 3.Aufl., Rdnr.22). Der Senat kann daher nicht selbst die zur Tatzeit geltenden Richtlinien feststellen und auslegen. Für die Entscheidung kommt es aber im vorliegenden Fall auf den Inhalt der Richtlinien nicht an. Hätte die Angeklagte schon nach den Richtlinien den Ausflug zu dem Baggersee nicht ausführen dürfen, könnte dies zwar zur Begründung der Pflichtwidrigkeit der Angeklagten herangezogen werden. Die Nichterörterung dieses Umstands belastet sie aber nicht. Würde dagegen die Auswahl des Ausflugsziels noch nicht gegen die Richtlinien verstoßen, so stände dies nicht der Annahme einer Pflichtwidrigkeit im konkreten Fall entgegen (vgl. RGST 52,42; 33,134; Dreher/Tröndle, StGB, 42.Auf1., § 15 Rdnr.16). Erfordern die Umstände erkennbar über die Richtlinien hinausgehende Schutzvorkehrungen, so muß der Lehrer sie treffen (vgl. Heckel/Seipp, Schulrechtskunde, 4.Auf1., S.235).
Jedem Lehrer obliegt die Amtspflicht, die ihm anvertraute Schuljugend im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren; er ist verpflichtet, die Gefahren so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten; er muß die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichende Vorkehrungen nicht treffen lassen, von einer gefährlichen Maßnahme Abstand nehmen (BGH LM § 839 BGB Fd. Nr.6; vgl. auch BGH VersR 1955,742 und 1960,994). Danach ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die Auswahl des Ausflugsziels pflichtwidrig war.
Auch wenn in dem Baggersee das Baden im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubt war, so war er als Ziel für den Badeausflug dieser Schulklasse ungeeignet, da die Sicherheit der Kinder, die nicht oder nicht gut schwimmen konnten, nicht in dem erforderlichen Maße gewährleistet war. Insbesondere das plötzliche Abfallen des Untergrundes stellte für solche Kinder eine erhebliche Gefahr dar. Wie im angefochtenen Urteil festgestellt ist, sank die Wassertiefe schon in einer Entfernung von 5 m vom Ufer auf 3 m ab. Der für Nichtschwimmer geeignete Teil des Sees war nicht durch Seile oder Balken abgetrennt, auch fehlte eine Aufsicht durch einen Bademeister. Da von 26 Kindern nur 9 oder 10 Kinder eine Bestätigung der Eltern mitgebracht hatten, nach der sie schwimmen konnten und ihre Eltern mit dem Schwimmen im See einverstanden waren, mußte die Angeklagte davon ausgehen, daß unter den Kindern eine größere Anzahl Nichtschwimmer war. Diese Nichtschwimmer waren beim Baden in ihrer Sicherheit erheblich gefährdet. Auch Kinder, die nach der Erklärung der Eltern schwimmen konnten, konnten gefährdet sein. Nach den beigebrachten Erklärungen blieb unklar, wie gut die Kinder schwimmen konnten. Da nicht nach dem Freischwimmerzeugnis gefragt wurde, war nicht auszuschließen, daß auch solchen Kindern Schwimmfähigkeit bestätigt wurde, die tatsächlich nur wenige Züge schwimmen konnten und daher gefährdet waren, wenn sie plötzlich keinen Grund mehr unter den Füßen hatten. Diesen Gefahren konnte die Angeklagte allein nicht mit der erforderlichen Sicherheit begegnen. Sie war nicht im Besitz eines Rettungsschwimmerzeugnisses; sie war außerdem bei der Beaufsichtigung von 26 Kindern an dem Seeufer, an dem reger Badebetrieb herrschte, überfordert, da bei dem hochsommerlichen Wetter das Wasser auf die Kinder der am Ufer lagernden Klasse eine große Anziehungskraft ausübte, so daß damit zu rechnen war, daß stets zumindest einzelne Kinder im Wasser waren, und da die Angeklagte nicht ständig die gesamte in Betracht kommende Seefläche im Auge halten konnte, zumal sie auch die Vorbereitungen zum Grillen überwachen mußte. Unter diesen konkreten Umständen hätte sie von einem Ausflug zu dem Badesee absehen müssen.
Zu Recht hat das Landgericht eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten auch darin gesehen, daß sie sich auf die vom den Schülern vorgelegten Erklärungen der Eltern verließ und ohne weitere Prüfung davon ausging, daß insbesondere H schwimmen konnte. Der Angeklagten kann zwar nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht an die Möglichkeit einer Fälschung gedacht hat. Einem Lehrer ist nicht zuzumuten, ohne das Vorliegen besonderer Umstände seinen Schülern ein derartiges Mißtrauen entgegenzubringen. Auch brauchte die Angeklagte nicht mit der Möglichkeit zu rechnen, daß ein Elternteil bewußt wahrheitswidrig die Schwimmfähigkeit seines Kindes bestätigte. Gleichwohl durfte sie sich nicht auf die Erklärung verlassen, weil sie inhaltlich unklar war Wie oben schon ausgeführt, war nicht danach gefragt worden, ob das Kind Freischwimmer sei. Die bloße Erklärung, ein Kind könne schwimmen, ist nicht eindeutig, da dies auch bloß bedeuten kann, daß ein Kind einige Züge schwimmen kann, was aber für ein Baden in einem Baggersee sicher nicht ausreichen würde. Die Angeklagte konnte im übrigen bei den türkischen Kindern nicht ohne weiteres annehmen, die Eltern seien imstande, die Schwimmfähigkeit ihrer Kinder hinreichend zu beurteilen, zumal die Eltern nicht ausdrücklich über die Gefahren des Badens in einem nicht öffentlich beaufsichtigten Baggersee belehrt worden waren und möglicherweise die Tragweite ihrer Erklärung nicht erkennen konnten. Zum Nachweis der ausreichenden Schwimmfähigkeit konnte die Angeklagte aber auf die angebliche Erklärung der Eltern des verunglückten Mädchens nicht verlassen. Sie mußte daher auch H und die anderen Kinder, die eine Bestätigung der Eltern vorgelegt hatten, ebenso wie die Nichtschwimmer beaufsichtigen, jedenfalls solange sie sich nicht auf andere Weise Gewißheit von der ausreichenden Schwimmfähigkeit der Schüler verschafft hatte, z.B. durch Vorlage eines Freischwimmerzeugnisses oder indem sie sich selbst ein Urteil über die Schwimmfähigkeit der Kinder bildete.
Zutreffend ist das Landgericht auch von einer Pflichtwidrigkeit bei der Aufsicht am Badeplatz ausgegangen. Wenn die Angeklagte schon mit ihrer Klasse ein ungeeignetes - weil gefährliches - Ausflugsziel aufsuchte, war sie zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet. Die Aufsichtspflicht eines Lehrers geht zwar in der Regel nicht soweit, daß jeder Schüler ständig im Auge behalten werden muß. "Eine ununterbrochene Aufsicht über alle Schüler läßt sich nicht gewährleisten, sie erscheint auch unzumutbar und ist nicht geboten. Es genügt vielmehr eine Aufsicht, die so beschaffen ist, daß die Schüler das Gefühl haben, beaufsichtigt zu wenden" (OLG Bremen, Urteil vom 07.0l.1976 - 3 U 68/75, SPE VI F I Seite 23). Es ist einem Lehrer noch nicht als Verschulden anzurechnen, wenn er nicht jede Bewegung eines Kindes verfolgt und nicht in jeder Bewegung Unheil wittert (BGH VersR 1957,612). Er darf darauf vertrauen, daß ausdrückliche Verbote, deren Sinn den Schülern mit konkreten Gefahren erläutert werden, von 13jährigen Kindern auch dann beachtet werden, wenn sie kurze Zeit nicht beaufsichtigt sind (BGH VersR 1961, 1091). Bei Schulausflügen erfüllt der Lehrer im allgemeinen seine Pflicht, wenn er Stichproben vornimmt und von Zeit zu Zeit seinen Platz wechselt, so daß bei den Schülern niemals das Gefühl aufkommen kann, sie seien völlig unbeaufsichtigt und könnten machen, was sie wollten (vgl. Heckel/Seipp a.a.O. Seite 235).
Was von dem Lehrer im Einzelfall verlangt werden muß, ergibt sich aus den jeweiligen Umständen. Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte durch die Auswahl des Ausflugsziels eine Gefahrenlage geschaffen, die sie zu gesteigerter Aufsichtspflicht zwang. Solange sie nicht durch entsprechende klare Anweisungen sicherstellte, daß kein Kind ihrer Klasse sich im Wasser aufhielt, mußte sie ständig die Wasserfläche und ihre sich dort aufhaltenden Schüler im Auge behalten. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht bestand nicht nur gegenüber den Nichtschwimmern, sondern auch gegenüber den Schwimmern, da auch diese durch leichtsinniges Verhalten, z.B. durch zu weites Hinausschwimmen in den See, gefährdet waren und die Angeklagte zudem die Schwimmfähigkeit dieser Schüler nicht sicher beurteilen konnte. Die Angeklagte hat ihre Pflicht, die Wasserfläche ständig aufmerksam im Auge zu halten, verletzt, da ihr andernfalls - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entgangen wäre, daß zwei Mädchen - unter ihnen die später Ertrunkene - auf einer Luftmatratze in den See hinaus paddelten, und zwar bis zu einer Stelle, an dem die Wassertiefe schon 3 m betrug, obwohl nach den Anweisungen der Angeklagten auch schwimmkundige Kinder nur ins brusttiefe Wasser durften und obwohl die Benutzung einer Luftmatratze im Wasser ausdrücklich nur nach vorheriger Absprache mit der Angeklagten erlaubt war.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Pflichtverstöße für den eingetretenen Unglücksfall kausal waren und daß sich bei dem Unglücksfall gerade die den Pflichtverstößen anhaftenden Risiken konkretisiert haben.
Im Rechtsfolgenausspruch läßt das angefochtene Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.