Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·Ss 2/99 - 5 -·11.01.1999

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und Rückverweisung (§ 29 BtmG)

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit auf den Strafausspruch beschränkter Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Betäubungsmittelerwerbs. Das OLG hält die Beschränkung für unwirksam, da die Feststellungen zu Menge und Qualität der Betäubungsmittel zu knapp sind. Wegen fehlender Angaben zum Wirkstoffgehalt und zur Einsatzabsicht der Stoffe wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Schuldfeststellungen so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennbar wird.

2

Bei Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind, soweit für die Beurteilung des Schuldumfangs erforderlich, Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel zu treffen, da Qualität und Wirkstoffgehalt für die Strafzumessung wesentlich sind.

3

Auf genauere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt darf nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine genauere Bestimmung das Strafmaß beeinflusst.

4

Die Privilegierung des § 29 Abs. 5 BtmG setzt voraus, dass der Täter die Betäubungsmittel ausschließlich selbst konsumiert oder konsumieren will und dass es sich um eine geringe Menge handelt; die Beurteilung der Geringfügigkeit richtet sich nach der Zahl der Konsumeinheiten, die vom Wirkstoffgehalt abhängt.

5

Bei Prüfung eines Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtmG sind unmaßgebliche Vorstrafen im Allgemeinen von geringer Bedeutung für die Entscheidung über die Anwendung der Privilegierung.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in Verbindung mit § 29 Abs. 5 BtmG§ 29 Abs. 5 BtmG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine anderen Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Betäubungsmittelerwerbs" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.

3

Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:

4

"Am 1. August 1998 war der Angeklagte im Billard-Café auf dem H.ring in Köln im Besitz von 3,78 Gramm Haschisch und 1,1 Gramm Marihuana, die er kurze Zeit zuvor bei einem Unbekannten für 30,00 DM gekauft hatte."

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränke (Sprung-)Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und der Verfahrensrüge (Rüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO in Verbindung mit § 29 Abs. 5 BtmG; vgl. dazu OLG Hamm StV 1989, 468; OLG Koblenz NStZ 1989, 260; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 267 Rdn. 23).

6

Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt schon auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

7

Die Beschränkung der Revision ist hier unwirksam. Zwar kann die Revision ebenso wie die Berufung (§ 318 StPO) und nach denselben Grundsätzen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1995 - Ss 470/95; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 344 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Beschränkung ist aber unwirksam, wenn die Schuldfeststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung a.a.O. und VRS 77, 452; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 318 Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen).

8

Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch lassen den Schuldumfang der Tat nicht hinreichend erkennen.

9

Grundsätzlich setzt bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs auch Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Schuldspruchs voraus (vgl. BGH NStZ 1984, 556 und bei Schoreit NStZ 1994, 327; BayObLG NStZ-RR 1998, 55; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 20. Dezember 1995 - Ss 470/95, vom 29. März 1996 - Ss 107/96, vom 30. August 1996 - Ss 414/96). Die Qualität des Betäubungsmittels ist für die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung (Senatsentscheidung vom 29. März 1996 - Ss 107/96; vgl. Körner, BtmG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 317). Ohne Feststellungen dazu lässt sich nicht abschätzen, welche Mindestzahl an Kosumeinheiten aus der dem Täter angelasteten Menge hergestellt werden kann (BayObLG a.a.O.). Bei fehlenden Qualitätsangaben erschließen sich in der Regel weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das Maß der persönlichen Schuld des Täters (vgl. BayObLG a.a.O.). Der Strafzumessung fehlen damit die wesentlichen Grundlagen (BayObLG a.a.O.).

10

Von genaueren Feststellungen zu dem für den Schuldumfang maßgebenden Wirkstoffgehalt darf ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass eine genaue Angabe des Wirkstoffes das Strafmaß beeinflusst (vgl. Senatsentscheidung a.a.O.; Körner a.a.O., § 29 a Rdn. 69 mit weiteren Nachweisen).

11

Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Den Gründen des Urteils lassen sich Feststellungen weder zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel noch zu dem vom Angeklagten beabsichtigten Verwendungszweck entnehmen. Diese Angaben waren hier bereits deshalb nicht - ausnahmsweise - entbehrlich, weil wegen entsprechender Antragstellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung im Urteil eine - tatsächliche indes unterbliebene - Erörterung des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtmG geboten war (vgl. oben), die sich hier wegen der geringen Gewichtsmenge im Übrigen auch aus materiell-rechtlicher Sicht aufdrängte, (vgl. zu letzteren: OLG Koblenz a.a.O).

12

Die Privilegierung in § 29 Abs. 5 BtmG kommt zur Anwendung, wenn der Täter die Betäubungsmittel ausschließlich selbst konsumiert oder konsumieren will (vgl. Körner a.a.O., § 29 Rdn. 1281 mit Nachweisen). Darüber hinaus setzt ein Absehen von Strafe nach dieser Vorschrift voraus, dass die Tathandlung sich auf eine geringe Menge von Betäubungsmitteln bezieht. Die Frage, ob eine bestimmte Menge Rauschgift als gering anzusehen ist, richtet sich nach der Zahl der Konsumeinheiten, die es ermöglicht, die ihrerseits wiederum vom Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels abhängig ist (vgl. zu allem: BayObLG StV 1995, 529; Körner a.a.O., § 29 Rdn. 1266 bis 1279; Franke/Wienroeder, BtmG, § 29 Rdn. 211 bis 213).

13

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass den (nicht einschlägigen) Vorstrafen des Angeklagten bei der Erörterung des § 29 Abs. 5 BtmG kaum Bedeutung zukommen dürfte (vgl. OLG Koblenz a.a.O., 261).