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Oberlandesgericht Köln·Ss 2/96 - 5 -·26.02.1996

Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis nach 12 Monaten: Strafbarkeit nach § 21 StVG

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Sprungrevision gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein und rügte Fehler bei der Strafzumessung. Das Amtsgericht hatte einschlägige Vorverurteilungen unberücksichtigt gelassen, weil es Fahrten nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 IntVO nicht als § 21 StVG-tatbestandsmäßig ansah. Das OLG Köln hält dies für rechtsfehlerhaft: Nach Ablauf der 12 Monate fehlt die „erforderliche“ (deutsche) Fahrerlaubnis, sodass § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt ist; ein Verstoß gegen das Willkür-/Gleichheitsgebot liegt insoweit nicht vor. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Rechtsfolgenentscheidung zurückverwiesen; die Revisionsbeschränkung auf das Strafmaß war wirksam.

Ausgang: Strafausspruch wegen fehlerhafter Nichtverwertung einschlägiger Vorverurteilungen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch und innerhalb dessen auf das Strafmaß beschränkt werden, wenn Strafzumessung und Maßregelentscheidung auf unterschiedlichen Feststellungen und Erwägungen beruhen.

2

Wer nach Begründung eines ständigen Aufenthalts im Inland länger als 12 Monate mit einer ausländischen Fahrerlaubnis fährt, besitzt regelmäßig nicht die im Inland „erforderliche“ Fahrerlaubnis und verwirklicht dadurch den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

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Die Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG knüpft an das Fehlen der „erforderlichen“ Fahrerlaubnis im Sinne des nationalen Fahrerlaubnisrechts an und nicht daran, ob der Täter „noch nie“ eine Fahrerlaubnis hatte.

4

Die gesetzliche Begrenzung der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse auf eine Übergangsfrist verstößt jedenfalls für Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie mit Belangen der Verkehrssicherheit sachlich begründet ist.

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Einschlägige Vorverurteilungen dürfen bei der Strafzumessung nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, die ihnen zugrunde liegenden Schuldsprüche seien „zu Unrecht“ erfolgt, wenn das zugrunde gelegte Strafbarkeitsverständnis rechtlich unzutreffend ist.

Relevante Normen
§ 9 StVZO§ 15 StVZO§ 4 IntVO§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 21 StVG§ 69 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Heinsberg zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt.

3

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge die teilweise Nichtberücksichtigung früherer (einschlägiger) Verurteilungen des Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung.

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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte vielfach vorbestraft, insbesondere wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zur Fahrerlaubnis des Angeklagten heißt es im angefochtenen Urteil:

5

"Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Heinsberg vom 07.10.1977 ist dem Angeklagten keine deutsche Fahrerlaubnis mehr erteilt worden. Im Jahre 1983 wohnte und arbeitete er in der Schweiz. Am 28.07.1983 erwarb er in Zürich eine Fahrerlaubnis, die ihn zum Führen von Pkw berechtigte. Anfang 1984 verlegte er seinen ständigen Wohnsitz wieder nach Deutschland. Nach Ablauf der in § 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) vorgesehenen Jahresfrist ist er somit fünfmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden."

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Die vorgenannten 5 Vorverurteilungen sind in der Zeit vom 13.11.1986 bis 05.01.1993 erfolgt und beinhalten jeweils Schuldsprüche ausschließlich oder auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Mit dem Urteil vom 05.01.1993 wurde gleichzeitig eine Sperre bis zum 12. Januar 1996 angeordnet.

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Zum Schuldspruch des vorliegenden Verfahrens heißt es im angefochtenen Urteil:

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"Am 01. März 1995 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw die Landstraße von T. nach H.. Er war nach T. gefahren, um sich einen Außenspiegel für seinen Pkw zu kaufen. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten kontrolliert. Er händigte ihnen seinen Schweizer-Führerschein aus. ...

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Somit hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht (Vergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG), denn er ist nicht nur nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 4 IntVO mit seinem Pkw gefahren, sondern auch während der im Urteil vom 05.01.1993 angeordneten Sperre."

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Zur Strafzumessung ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, die in der Zeit vom 13.11.1986 bis 05.01.1993 ergangenen Verurteilungen seien, soweit es den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angehe, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertbar. Denn Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 IntVO falle nicht unter § 21 Abs. 1 StVG, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem EG-Mitgliedsstaat oder um den Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat handele. Nach § 21 StVG werde bestraft, wer als Kfz-Führer am Straßenverkehr teilnehme, obwohl er noch nie eine Fahrerlaubnis gehabt habe oder obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde entzogen worden sei. Angeknüpft werde also an die fehlende Eignung. Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis werde aber nicht durch den bloßen Ablauf der Jahresfrist in § 4 IntVO ungeeignet. Die Anwendung des § 4 IntVO auf einen solchen Fall verstoße gegen das Willkürverbot.

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Zur Maßregelfrage heißt es im Urteil des Amtsgerichts:

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"Die Anordnung einer Sperre gemäß den §§ 69, 69 a Abs. 1 StGB war nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt. Denn aus einer Tat gemäß § 21 StVG ergibt sich in der Regel nicht, daß der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ... Aus einer Tat gemäß § 21 StVG kann sich jedoch nur die Befürchtung ergeben, daß der Täter auch in Zukunft ohne Fahrerlaubnis fahren wird. Dies kann aber durch die Anordnung einer Sperre nicht verhindert werden, sondern nur durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dagegen ergibt sich aus einer solchen Tat nicht die Befürchtung, der Täter werde andere rechtswidrige Taten der in § 69 Abs. 1 StGB beschriebenen Art oder Verkehrsordnungswidrigkeit begehen. Für eine solche Befürchtung gibt es keinerlei empirische Erkenntnisse. Auch Täter, die sich mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht haben, sind oft oder sogar meistens während dieser Zeit nicht durch andere Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen ..."

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Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und in diesem Umfange zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt. In der Revisionsbegründung beanstandet sie ausschließlich, daß das Amtsgericht die in Rede stehenden früheren Verurteilungen hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als zu Unrecht ergangen angesehen und deshalb rechtsfehlerhaft bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe. Mit ihrer Revisionsbegründung hat sie somit weder eine Anfechtung des Schuldspruchs noch eine Aufhebung der (Maßregel-)Entscheidung des Amtsgerichts, von einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a Abs. 1 StGB) abzusehen, erklärt (vgl. Senatsentscheidung vom 28.03.1995 - Ss 144/95 -).

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Die Beschränkung der Revision ist insgesamt wirksam. Die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum Schuldspruch lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hinreichend erkennen und bilden deshalb eine genügend sichere Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rdnr. 4, 7 und § 318 Rdnr. 16).

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Auch die - wie ausgeführt - innerhalb der Rechtsfolgenseite erklärte weitergehende Beschränkung der Revision auf die Überprüfung des Strafmaßes begegnet hier keinen Bedenken. Die Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß ohne gleichzeitigen Angriff gegen die unterlassene Anordnung einer Maßregel nach § 69 a StGB beschränkt werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 68, 278, 279 zur Frage der Wirksamkeit einer auf die Maßregelentscheidung beschränkten Revision). Eine Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß ist wirksam, wenn im Einzelfall Strafbemessung und Maßregelentscheidung unterschiedliche Feststellungen und Erwägungen zur Grundlage haben (vgl. OLG Köln a.a.O.).

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So liegt der Fall hier. Die unterlassene Anordnung einer Maßregel nach § 69 a StGB im angefochtenen Urteil beruht auf allgemeinen Erwägungen zu Sinn und Zweck von Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB bei Schuldsprüchen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die zu den Grundsätzen der Strafzumessung keinen inneren Zusammenhang aufweisen (im Ergebnis wie: Senatsentscheidung vom 28.03.1995 - Ss 144/95; zur Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß ohne gleichzeitigen Angriff gegen eine Maßregelentscheidung nach §§ 69, 69 a StGB beschränkt werden kann, vgl. auch: Senatsentscheidung vom 13.01.1995 - Ss 593/94 - und vom 10.02.1995 - Ss 32/95 -; BGHSt 10, 379; OLG Celle MDR 1961, 1036; OLG Stuttgart MDR 1964, 615; OLG Hamburg VRS 44, 187; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug, Band I, 8. Aufl., Rdnr. 72).

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Die Strafbemessung des Amtsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand. Die Auffassung des Amtsgerichts, die früheren Urteile vom 13.11.1986, 16.07.1991, 23.04.1992 seien nicht und die Urteile vom 21.12.1989 sowie 05.01.1993 könnten "nur eingeschränkt als Vorstrafen berücksichtigt werden", weil die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Unrecht ergangen seien, ist rechtsfehlerhaft.

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Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Amtsgerichts, daß auch rechtskräftige und verwertbare einschlägige Vorstrafen zur Strafschärfung unter dem Gesichtspunkt höherer Vorwerfbarkeit der neuen Tat wegen des wiederholten Rechtsbruchs (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdnr. 275, 283) nicht führen müssen, wenn sie zu Unrecht ergangen sind (vgl. OLG Hamm NJW 1959, 305; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., Seite 579; derselbe. Das Recht der Strafzumessung, Seite 223; vgl. auch BGHSt 38, 71; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 46 Rdnr. 159, 162).

20

Die Auffassung des Tatrichters, die in Rede stehenden früheren Verurteilungen seien zu Unrecht erfolgt, weil sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der "nach Ablauf der in § 4 IntVO vorgesehenen Jahresfrist mit Kraftfahrzeugen gefahren ist, ohne daß noch eine Sperre angeordnet war", im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Willkürverbot nicht nach § 21 StVG strafbar mache, trifft indes nicht zu.

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Bereits der Ausgangspunkt der zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen des Amtsgerichts ist unrichtig. Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil: "Gemäß § 21 StVG wird bestraft, wer als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er noch nie eine Fahrerlaubnis hatte oder obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde entzogen worden ist." Die vom Amtsgericht als erste Tatbestandsalternative mitgeteilte Formulierung läßt sich dem Wortlaut des § 21 StVG indes nicht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative StVG wird vielmehr bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Ausgangspunkt für die Strafbarkeit ist danach das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis. Das Tatbestandsmerkmal der "erforderlichen Fahrerlaubnis" knüpft ersichtlich an die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG an. Danach bedarf derjenige, der auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Grundsätzlich kann nur eine deutsche Behörde die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche Erlaubnis erteilen (vgl. §§ 4, 10, 68 StVZO; BayObLG VRS 40, 375; Slapnicar NJW 1985, 2861, 2862; Pirrwitz NJW 1987, 554; Hentschel NZV 1985, 60). Ausnahmen bestimmt der Bundesminister für Verkehr (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVG).

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Eine solche Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis des Besitzes einer deutschen Fahrerlaubnis ist in den §§ 4, 5 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) vom 12.11.1934 (RGBl I 1137), zuletzt geändert am 06.01.1995 (BGBl I, 8) geregelt.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IntVO dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge auch in Deutschland führen, wenn sie hier keinen ständigen Aufenthalt haben oder wenn seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Inland nicht mehr als 12 Monate verstrichen sind. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, bedarf der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis für die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland einer deutschen Fahrerlaubnis; führt er in einem solchen Fall im Inland ein Kraftfahrzeug ohne Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis zu sein, macht er sich wegen Fehlens der "erforderlichen" Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar (herrschende Meinung: OLG Karlsruhe NJW 1972, 1633; OLG Stuttgart NZV 1989, 402; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., StVG § 21 Rdnr. 2; Mühlhaus/Janiszewski, 14. Aufl., StVG § 21 Rdnr. 6; Hentschel NZV 1995, 60).

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Die vom Amtsgericht gegen dieses Ergebnis unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Die Argumentation des Amtsgerichts in diesem Zusammenhang geht im wesentlichen dahin, die Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG auf Fahrten von Inhabern ausländischer Fahrlerlaubnisse im Inland nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 1 IntVO sei willkürlich; § 21 StVG bezwecke ungeeignete Fahrzeugführer von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, die Eignung von Kraftfahrzeugführern mit ausländischer Fahrerlaubnis könne aber nicht durch bloßen Zeitablauf enden.

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Der vom Amtsgericht beschriebene Verstoß gegen das Willkürverbot liegt indes nicht vor. Die Regelung der Erteilung von Fahrerlaubnissen einschließlich der Festlegung derjenigen Voraussetzungen, unter denen eine ausländische Fahrerlaubnis anerkannt oder gegen eine nationale Fahrerlaubnis ausgetauscht werden kann, fällt in erster Linie in den Verantwortungsbereich, der dem jeweiligen Staat in seinem eigenen Hoheitsbereich bezüglich der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Wegen zusteht (vgl. EuGH NJW 1979, 485, 486). Jedenfalls solange Differenzierungen zwischen inländischen und ausländischen Fahrerlaubnissen mit den Bedürfnissen der Verkehrssicherheit in Verbindung gebracht werden können, kann von einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der die Weisung an den Gesetzgeber enthält, "bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln" (BVerfGE 18, 38, 46 = NJW 1964, 1411), keine Rede sein.

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§§ 4 IntVO, 15 StVZO sind wiederholt geändert worden. Insbesondere aufgrund sich verändernder Verkehrsregelungen und Verkehrsverhältnisse in anderen Ländern sind die Voraussetzungen, unter denen Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse eine deutsche Fahrerlaubnis erlangen konnten und können, erleichtert worden. Hinsichtlich der in EG-Mitgliedsstaaten erteilten Fahrerlaubnisse wird sich die Rechtslage ab 01.07.1996 sogar dahin ändern, daß nach Maßgabe der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie vom 29.07.1991 EG-Fahrerlaubnisse auch nach Wohnsitzbegründung im Inland entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer anzuerkennen sind, ohne daß es einer "Umschreibung" gemäß § 15 StVZO bedarf (Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot und Führerscheinentzug, 8. Aufl., Rdnr. 197 am Ende; Jagow DAR 1992, 453 und DAR 1994, 312).

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Für die Bewertung der hier in Rede stehenden Vortaten des Angeklagten (Urteile vom 13.11.1986 bis 05.01.1993), war die Rechtslage maßgebend, die sich aus der Dritten und Siebten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.11.1982 (BGBl I, 1533) bzw. 02.12.1988 (BGBl I, 2199) ergab. Danach durften nach § 4 Abs. 1 IntVO - wie es auch der heutigen Rechtslage noch entspricht - Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse Kraftfahrzeuge auch in Deutschland führen, wenn sie hier keinen ständigen Aufenthaltsort hatten oder wenn seit der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Inland nicht mehr als 12 Monate verstrichen waren. Nach § 15 Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 23.11.1982 (BGBl I, 1535) galt für Inhaber einer nicht von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten ausländischen Fahrerlaubnis für die Zeit bis zum Ablauf des einjährigen Daueraufenthalts in der Bundesrepublik (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgenannter Fassung) folgende Regelung:

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"Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Staaten erteilten Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und weist er außerdem nach, daß er seit Begründung eines ständigen Aufenthalts mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse in dem Geltungsbereich dieser Verordnung geführt hat, so sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

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1. § 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in Erster Hilfe,

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2. § 11 über die Befähigungsprüfung,

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3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.

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Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichender Fahrpraxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die §§ 8 a und 8 b sowie § 11 Abs. 2 Nr. 3 (praktischer Teil der Befähigungsprüfung) nicht anzuwenden."

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Bereits daraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausging, im Interesse der Verkehrssicherheit sei es nicht gerechtfertigt, solche ausländischen Fahrerlaubnisse ohne weiteres in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Er verlangte jedenfalls: einen Sehtest (§ 9 a Abs. 1 StVZO), eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung (§ 9 c StVZO), die Ermittlungen der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Eignung des Antragstellers (§ 9 StVZO).

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Im übrigen hat der Gesetzgeber sogar eine völlige Gleichstellung einer deutschen mit einer Fahrerlaubnis aus EG-Mitgliedsstaaten nicht gewollt. Denn auch hinsichtlich der EG-Fahrausweise fand - und findet bis zum 1.7. 1996 (vgl. oben) - § 9 StVZO Anwendung (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart a.a.O.). Zur Differenzierung zwischen Fahrerlaubnissen aus EG-Staaten und Drittstaaten heißt es in der amtlichen Begründung zur Dritten Änderungsverordnung (VkBl 1982, 493, zitiert nach Lütkes/Meyer/Wagner/Emmerich, Straßenverkehrsrecht, Stand Juni 1994, StVZO § 15 Rdnr. 1): "Eine völlige Gleichstellung der Inhaber von Fahrerlaubnissen aus EG-Mitgliedsstaaten und aus Drittstaaten im Falle des Umtauschs ihrer Führerscheine ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar. Wenngleich Verkehrsregelungen und Verkehrsverhältnisse in manchen Drittstaaten durchaus vergleichbar sein mögen mit jenen in den EG-Mitgliedsstaaten, so läßt sich dies aber nicht generell für alle Drittstaaten feststellen. Auf der anderen Seite wäre es aber auch nicht praktikabel, unter den Drittstaaten zu differenzieren. Im Interesse der Einheitlichkeit des Verfahrens müssen deshalb an die Inhaber von Fahrerlaubnissen aus den Drittstaaten dieselben Anforderungen gestellt werden."

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Daraus ergibt sich, daß eine Gleichstellung zwischen Fahrerlaubnissen aus Drittländern mit deutschen Fahrerlaubnissen erst recht nicht angezeigt ist. Der Grund für die Anerkennung der ausländischen Fahrausweise im Inland und die Berechtigung außerdeutscher Kraftfahrzeugführer, im Inland ein Auto zu fahren, liegt für die Übergangszeit darin, den internationalen Kraftverkehr unter Zurückstellung deutscher Sicherheitsinteressen zu erleichtern (Slapnicar a.a.O., 2862 m.w.N.; OLG Stuttgart a.a.O.). Die Entscheidung des Gesetzgebers, dem durch die ausländische Fahrerlaubnis für die Übergangszeit fingierten Eignungs- und Befähigungsnachweis nach einem Jahr unterbrochenen Aufenthalts die Wirkung zu nehmen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O), verstößt danach jedenfalls hinsichtlich der ausländischen Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Bestrafung der Inhaber solcher ausländischer Fahrerlaubnisse nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist daher auch vom Schutzzweck der Norm gedeckt. Die Frage, ob dieses Ergebnis auch hinsichtlich der Inhaber von Fahrerlaubnissen von EG-Mitgliedsstaaten gilt (verneinend: Wasmuth NZV 1988, 131 und 1989, 402), bedarf hier keiner Beantwortung.

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Die neuerdings in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, die Teilnahme am inländischen Straßenverkehr mit einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der 1jährigen Übergangszeit (§ 4 Abs. 1 IntVO) könne nicht geahndet werden, weil der Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 14 IntVO ein solches Verhalten nicht enthalte und die Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative StVG auf einen solchen Sachverhalt eine gemäß Art. 103 Abs. 2 GG verbotene "erweiternde Auslegung" dieser Vorschrift bedeute (so LG Memmingen DAR 1994, 412), ist - so zu Recht und mit eingehender Begründung Hentschel NZV 1995, 60 - unzutreffend.

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Nach allem erfüllten die den in Rede stehenden früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Fahrten des Angeklagten ohne deutsche Fahrerlaubnis den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Erwägung des Amtsgerichts, die früheren Verurteilungen seien hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertbar, ist daher rechtsfehlerhaft.