§ 132a StGB: Unbefugtes Führen des Titels „Erzbischof“ trotz Religionsfreiheit
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Missbrauchs von Titeln frei, weil er „Erzbischof“ im Kontext seiner privatrechtlichen Glaubensgemeinschaft ohne Verwechslungsgefahr geführt habe und dies von der Religionsfreiheit gedeckt sei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob das OLG Köln das Urteil auf. § 132a Abs. 3 StGB privilegiert öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften verfassungsgemäß; Art. 4 GG/Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV vermitteln kein Recht, deren Amtsbezeichnungen zu benutzen. Mangels eindeutiger Feststellungen zur konkret geführten Bezeichnung wurde zurückverwiesen.
Ausgang: Auf Revision der Staatsanwaltschaft Freispruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 132a Abs. 3 StGB erfasst das unbefugte Führen von Amtsbezeichnungen öffentlich-rechtlicher Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie zum Verwechseln ähnlicher Bezeichnungen.
Wird eine geschützte Amtsbezeichnung identisch verwendet, ist für eine Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 2 StGB kein Raum; diese stellt sich nur bei ähnlichen Bezeichnungen.
Die Religionsfreiheit und das kirchliche Selbstordnungsrecht (Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) stehen der Anwendung des § 132a Abs. 3 StGB nicht entgegen; die Privilegierung öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Eine Bezeichnung wird im Sinne von § 132a StGB bereits dann „geführt“, wenn sie im sozialen Leben – auch im privaten Verkehr – für sich in Anspruch genommen wird; ein Auftreten gegenüber einer unbestimmten Allgemeinheit ist nicht erforderlich.
Eine Verwechslungsgefahr fehlt nur, wenn nach dem Gesamteindruck für einen durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachter die Bezeichnung ohne weiteres als bloßes Phantasiegebilde erkennbar und deshalb nicht ernst zu nehmen ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist im Verfahren des ersten Rechtszuges durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Oktober 1998 wegen Mißbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,-- DM verurteilt worden. Dagegen hat er mit Erfolg Berufung eingelegt. Durch Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 9. März 1999 ist er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen worden.
Das Landgericht hat dabei folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Der Angeklagte gehört einer Glaubensgemeinschaft an, die sich unter dem - bisher nicht eingetragenen - Verein "U. K. Ki." mit Sitz unter der Anschrift des Angeklagten zusammengeschlossen hat. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten ist er entsprechend der Satzung dieses Vereins am 27.12.1993 zum Bischof geweiht worden und am 19.05.1994 zum Erzbischof und Ordensoberen des "OR. LE. C. DES HL. F. VON A." ernannt worden. Unter der Überschrift dieses Ordens und dem Zusatz "U. K. Ki." verfasste der Angeklagte Weihnachten 1997 einen Weihnachtsbrief, den er an Gemeindemitglieder und befreundete Glaubensgemeinschaften verschickte. Der Brief war vom Angeklagten unterzeichnet worden über den gedruckten Worten "Erzbischof L. Kl. O."."
In rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer ausgeführt, der Angeklagte habe nicht gegen § 132 a Abs. 1 bis 3 StGB verstoßen, weil er die Bezeichnung "Erzbischof" jedenfalls nicht unbefugt benutzt habe. Das Recht der ungestörten Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 - 3 WRV umfasse auch das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und sich zu verwalten. Es gebe daher keinen "Besitzschutz" für Amtsbezeichnungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland etablierten oder sonst anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften bereits verwendet werden. Auch vom Schutzzweck des § 132 a StGB sei nicht umfaßt, Amtsbezeichnungen wie zum Beispiel "Erzbischof" bestimmten Religionsgemeinschaften vorzubehalten. Das gelte jedenfalls, solange objektiv noch erkennbar sei, daß diese Amtsbezeichnung nur für die Kirche in Anspruch genommen werde, die sie innerkirchlich verliehen habe. Dies habe der Angeklagte im vorliegenden Fall beachtet; aus dem Weihnachtsbrief sei hinreichend deutlich, daß der Angeklagte ihn als Organ der "U. K. Ki." unterzeichnet habe, so daß keine Verwechslungsgefahr bestanden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, das Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Voristanz zurückzuverweisen. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht dazu geltend, der Titel "Erzbischof" werde bei den traditionellen Kirchen in einem bestimmten Sinne, nämlich als eine Bezeichnung besonderer Funktion und Tätigkeit geführt, dessen Bedeutung auch von der Allgemeinheit mit diesem Titel verbunden werde. Dieses Rechtsgut werde vom Schutzzweck des § 132 a StGB erfaßt, der durch die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit nicht unterlaufen werden könne.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken.
Sie erweist sich darüber hinaus als sachlich begründet. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Mißbrauchs von Titeln beruht auf einer Verkennung der durch § 132 a Abs. 3 StGB begründeten Strafbarkeit und damit auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 337 Abs. 1, 353, 354 Abs. 2 StPO).
1.
§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt u.a. das unbefugte Führen inländischer oder ausländischer Amts- und Dienstbezeichnungen unter Strafe. Diesen strafrechtlichen Schutz erstreckt § 132 a Abs. 2 StGB auf Bezeichnungen, die den in Absatz 1 genannten zum Verwechseln ähnlich sind. Nach § 132 a Abs. 3 StGB gelten die Absätze 1 und 2 auch für Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Strafbar ist somit das unbefugte Führen von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie das Führen von Bezeichnungen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind.
2.
Nach Auffassung des Landgerichts soll die Strafbarkeit des Angeklagten daran scheitern, daß er die Bezeichnung "Erzbischof" nicht unbefugt geführt habe, weil zum einen die Verwendung im konkreten Fall wegen fehlender Verwechslungsgefahr nicht vom Schutzzweck des § 132 a StGB umfaßt werde und zum anderen das Recht der ungestörten Religionsausübung einer Beschränung in der Führung kirchlicher Amtsbezeichnungen entgegenstehe.
Dieser Sichtweise kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen den Freispruch nicht.
a)
Soweit es das Tatbestandsmerkmal der (kirchlichen) Amtsbezeichnung betrifft, ist offenkundig und daher vom Revisionsgericht auch ohne entsprechende Feststellung des Tatrichters zu berücksichtigen (vgl. Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 337 Rdnr. 103; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 337 Rdnr. 25), daß es sich bei der Bezeichnung "Erzbischof" um eine Amtsbezeichnung der römisch-katholischen Kirche handelt (vgl. dazu etwa Art. 14 d. Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich v. 20. Juli 1933, RGBl. 1933 II 679 u. I 625). Die römisch-katholische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts fällt zudem in den Schutzbereich des § 132 a Abs. 3 StGB (vgl. v. Bubnoff, in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 132 a Rdnr. 18).
Davon geht offenbar auch das Landgericht aus. Gleichwohl geben die Gründe des angefochtenen Urteils nicht eindeutig Aufschluß darüber, ob es mit dem Hinweis auf eine fehlende Verwechslungsgefahr die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungsweise des Angeklagten im Sinne des § 132 a Abs. 1 StGB oder des § 132 a Abs. 2 StGB (jeweils in Verbindung mit Abs. 3) hat verneinen wollen.
Soweit aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Sachverhaltsfeststellung allein die Bezeichnung "Erzbischof" als geführt angesehen werden sollte, wäre die Bestimmung des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (in Verbindung mit Abs. 3) einschlägig mit der Folge, daß wegen der Identität der von dem Angeklagten benutzten Bezeichnung mit der in einer öffentlich-rechtlichen Kirche verwendeten und daher geschützten Amtsbezeichnung für die Frage der Verwechslungsgefahr kein Raum wäre.
Andererseits ist nicht ganz auszuschließen, daß das Landgericht § 132 a Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Abs. 3) für einschlägig erachtet und angenommen hat, es sei lediglich eine - nicht verwechslungsfähige - Abwandlung der geschützten Amtsbezeichnung verwendet worden. Eine entsprechende rechtliche Wertung fände allerdings in den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage. Denn daß die Bezeichnung "Erzbischof" in einer Verlautbarung der "Unabhängigen Katholischen Kirche" verwendet wurde, berührt die Begrifflichkeit der Bezeichnung nicht. Daß das aus mehreren Großbuchstaben bestehende, dem Namen angefügte Kürzel "O." - im Wege tatrichterlicher Auslegung - als Bestandteil der Amtsbezeichnung verstanden worden ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. In diesem Fall wäre im übrigen nicht erkennbar, daß darin eine die Tatbestandsmäßigkeit ausschließende Unterscheidungskraft begründet sein sollte. Verwechslungsgefahr im Sinne des § 132 a Abs. 2 StGB besteht nämlich nur dann nicht, wenn nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers eine Verwechslung nicht möglich ist, wenn er die verwendete Bezeichnung ohne weiteres als Phantasiegebilde erkennen und deshalb nicht ernst nehmen kann (BGH GA 1966, 279).
b) Die angesprochenen Umstände sind auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geeignet, die Strafbarkeit der (bislang) tatrichterlich festgestellten Handlungsweise des Angeklagten auszuschließen, und zwar selbst dann nicht, wenn durch den Kontext seines "Weihnachtsbriefes" eindeutig klargestellt wäre, daß er nicht Amtsträger der römisch-katholischen Kirche oder einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist. Auch in diesem Fall wäre seine Berechtigung zur Führung einer Amtsbezeichnung, die in einer öffentlich-rechtlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft verwendet wird, weder aus dem Grundrecht des Angeklagten auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) noch aus verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Religionsgemeinschaft, der er angehört, herzuleiten. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts (ebenso LG Mainz MDR 1984, 511; LG München I KirchE 6, 65, zit. bei Quarch ZevKR [Bd. 31] 1986, 92, 93) begründet § 132 a Abs. 3 StGB sehr wohl eine - im angefochtenen Urteil als "Besitzschutz" angesprochene - Privilegierung der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gegenüber privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZevKR [Bd. 31] 1986, 90; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2959 f. = MDR 1984, 600 L = ZevKR [Bd. 31] 1986, 87).
Nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, der über Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft, auch soweit sie privatrechtlich organisiert ist (vgl. Quarch ZevKR [Bd. 31] 1986, 92), ihre Angelegenheiten selbständig; insbesondere verleiht sie ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates (Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV). Diese Gewährleistungen gelten allerdings nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu zählen auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
§ 132 a Abs. 3 StGB verbietet den Funktionsträgern privatrechtlich organisierter Religionsgesellschaften ebenso wie jeder anderen Person den Gebrauch kirchlicher Amtsbezeichnungen (v. Bubnoff a.a.O.; Quarch ZevKR 1986, 92, 93). Die Vorschrift dient damit nicht dem persönlichen Schutz der berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen, sondern dem der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten Gebrauch solcher Bezeichnungen den Schein besonderer Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit geben. Der Schutzzweck des § 132 a StGB geht dahin, zur Wahrung der Belange der Bevölkerung der Gefahr entgegenzuwirken, daß einzelne Bürger im Vertrauen auf eine - vorgetäuschte - gewichtige Stellung einer Person bzw. bei Amtsbezeichnungen möglicherweise auch auf den - vorgeblichen - Status einer mit staatlicher Autorität versehenen Persönlichkeit für sich oder andere schädliche Handlung vornehmen oder zulassen könnten (v. Bubnoff a.a.O. Rdnr. 2; Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 132 a Rdnr. 3; Lackner, StGB, 19. Aufl., § 132 a Rdnr. 1). Mit dieser Zielsetzung verletzt der strafrechtliche Schutz von Amtsbezeichnungen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts die privatrechtlichen Religionsgesellschaften weder in ihrer Vereinigungsfreiheit noch in ihrer Selbstbestimmung (Art. 137 Abs. 2 u. 3 WRV, Art. 140 GG) oder Kultusfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG). Den Religionsgesellschaften des Privatrechts ist es nicht verwehrt, ihren Mitgliedern mit herausgehobenen Funktionen entsprechende, aber anderslautende Funktionsbezeichnungen oder jede andere eigenständige Bezeichnung zu geben. Daß sie darüber hinaus auch Zugriff auf die - auf kirchenrechtlichen Vorschriften beruhenden, an bestimmte Qualifikationen geknüpften und mit vielfältigen Rechten und Pflichten ausgestatteten - Amtsbezeichnungen der öffentlich-rechtlichen Kirchen haben müßten, fordert die Verfassung nicht (BVerfG ZevKR [Bd. 31] 1986, 90, 91).
3.
Andere Gründe vermögen den Freispruch des Angeklagten auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Es ist vielmehr insbesondere davon auszugehen, daß er die fragliche Bezeichnung im Sinne des § 132 a StGB geführt hat. Eine Bezeichnung wird geführt, wenn der Täter sie im sozialen Leben für sich beansprucht, sei es öffentlich oder auch nur im privaten Verkehr; ein öffentliches Verwenden gegenüber einer unbestimmten Allgemeinheit ist demnach nicht erforderlich (v. Bubnoff a.a.O. Rdnr. 20; a.A. OLG Oldenburg NJW 1984, 2231 = JR 1984, 469 m. Anm. Meurer). Die Tatbestandsmäßigkeit setzt nur voraus, daß nach Art und Intensität der Verwendung die geschützten Interessen der Allgemeinheit berührt werden. Die in der jeweiligen Bezeichnung zum Ausdruck kommende Amts-, Dienst- oder Berufseigenschaft muß in einer die geschützten Interessen - nach Art und Umständen der Verwendung - tangierenden Weise in Anspruch genommen werden (BGHSt 31, 61, 62 = NJW 1982, 2009, 2010; BayObLG MDR 1973, 778 = GA 1974, 151; NJW 1979, 2359 = MDR 1980, 247; OLG Saarbrücken NStZ 1992, 236; OLG Stuttgart NJW 1969, 1777). Ob das bei einem Gebrauch im privaten Verkehr sowie bei einmaligem oder vorübergehendem Gebrauch der Fall ist, bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles (v. Bubnoff a.a.O.; Lackner a.a.O. § 132 a Rdnr. 7). Insoweit ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, daß der verfahrensgegenständliche Vorgang einer bereits seit 1993 ausgeübten Tätigkeit des Angeklagten zuzuordnen ist, mit der er sich an die Gemeindemitglieder und auch an Personenkreise außerhalb seiner Gemeinde gewandt hat. Damit ist eine die geschützten Belange der Allgemeinheit berührende Verwendung hinreichend festgestellt.
4.
Die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Eine Entscheidung in der Sache selbst - hier also zum Schuldspruch - ist dem Senat verwehrt.
Denn zum einen fehlt es, wie ausgeführt, an eindeutigen Feststellungen hinsichtlich der von dem Angeklagten geführten Amtsbezeichnung, da dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob eine geschützte Amtsbezeichnung ("Erzbischof") oder - etwa wegen der Beifügung eines Zusatzes - lediglich eine ähnliche und möglicherweise nicht verwechslungsfähige Abwandlung geführt worden ist. Dies zu klären, ist Gegenstand der dem Tatrichter obliegenden tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts.
Zum anderen dürfen Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der betroffene Angeklagte - wie hier - mangels Beschwer nicht nachprüfen lassen konnte, grundsätzlich nicht zur Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben, sondern sind aufzuheben (BGH NStZ 1999, 206 = StV 1999, 415). Daran ist für den vorliegenden Fall festzuhalten. Soweit in Ausnahmefällen - bei Freispruch erst im Berufungsurteil, geständigem Angeklagten und aufgeklärtem Sachverhalt (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.)- eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO für zulässig erachtet wird (vgl. dazu Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 354 Rdnr. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 23), erscheint dies bedenklich, weil der Angeklagte mangels Beschwer die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen des Tatrichters nicht bekämpfen konnte und diese von Verfahrensfehlern betroffen sein können (BGH NStZ-RR 1998, 204 m. w. Nachw.; BGHR § 354 StPO Schuldspruch 1; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 364, 365). Abgesehen davon läßt das vorliegende Urteil schon nicht erkennen, worauf die tatsächlichen Feststellungen überhaupt beruhen, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie in jeder Hinsicht von einem glaubhaften Geständnis des Angeklagten getragen werden.