Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung: Ablehnung der Entbindung von Erscheinungspflicht aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Verwaltungsbehörde verhängte ein 50 € Bußgeld; das AG wies den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG als Verwerfungsurteil zurück. Der Betroffene hatte die Entbindung von der Erscheinungspflicht nach § 73 Abs. 2 OWiG beantragt; das AG lehnte ohne nachvollziehbare Begründung ab. Das OLG Köln erkennt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG), hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen von der Erscheinungspflicht, wenn dieser sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, sich nicht zu äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte nicht erforderlich ist.
Die Ablehnung eines Entbindungsantrags muss vom Tatrichter nachvollziehbar begründet werden; bleibt eine solche Begründung aus, kann dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellen.
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist ein Prozessurteil ohne eigenen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt; erfolgt die Verwerfung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wenn durch die Verwerfung die vorgebrachten Verteidigungseinwände unberücksichtigt bleiben, rechtfertigt dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von 50 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Mit der Zulassungsrechtsbeschwerde wird die Verletzung rechtlichen Gehörs und materiellen Rechts gerügt. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist ein Prozessurteil ohne eigenen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt (SenE in VRS 70, 458; 72, 442, 443). Die bereits durch die Erhebung der Sachrüge veranlasste Prüfung, ob Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. SenE vom 29.09.2003, Ss 400/03 (B) 190 B -), hat solche nicht aufgedeckt. Hingegen hat die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (vorläufigen) Erfolg und führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG liegt unter anderem dann vor, wenn ein Tatrichter den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnt, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe darzulegen (vgl. SenE 11.04.2003, – Ss 113/03 (Z) –71 Z – und vom 29.09.2003, a. a. O.). Eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die rechtsfehlerhafte Nichtentbindung des Betroffenen von der Erscheinungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG ist hier festzustellen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist. So liegt der Fall hier: Mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.09.2003 hat der Betroffene einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gestellt und mitgeteilt, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einzulassen. In Ausnahmefällen mag eine Entbindung von der Erscheinungspflicht eines bestreitenden Betroffenen, der angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einzulassen, zu Recht nicht erfolgen (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 73 Rdn. 28), sofern die Aufklärungspflicht nach § 77 OWiG dies gebietet und der Tatrichter seine Beweggründe nachvollziehbar darlegt (vgl. SenE vom 11.04.2003 und 29.09.2003, a. a. O.; SenE vom
19.12.2003, - Ss 541/03 (Z) – 245 Z -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 73 Rdnr. 16). Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Der Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Erscheinenspflicht mit folgendem Beschluss in der Hauptverhandlung abgelehnt:
"Der Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen wird abgelehnt, zumal schon im Termin vom 10.04.2003 festgestellt wurde, dass ohne den Betroffenen nicht verhandelt werden kann. Zu jenem Termin war der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden."
Diese Ablehnung des Entbindungsantrags lässt keine Begründung entsprechend § 73 Abs. 2 OWiG erkennen; insbesondere wird durch sie nicht deutlich, inwiefern die Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, die für die Rechtsfindung von Bedeutung sind, ohne die Anwesenheit des Betroffenen nicht möglich ist. Der bloße Hinweis auf einen früheren Hauptverhandlungstermin, bei dem sich erwiesen habe, dass die Entbindung von der Erscheinenspflicht untunlich gewesen sei, macht ohne eine auch nur ansatzweise Darlegung der inhaltlichen Gründe für eine solche Bewertung die Ablehnung des neuen Entbindungsantrags nicht nachvollziehbar. Die Ablehnung ist mithin nicht mehr verständlich und verletzt hierdurch das Willkürverbot (vgl. zur Begründungspflicht bei Ablehnung eines Antrages des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren: BVerfG NJW 1992, 2811 f.). Der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist hinreichend substantiiert im Sinne von § 344 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorgetragen worden (vgl. SenE vom 23.05.2001 - Ss 227/01 (Z) 102 Z -; Senge in Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 74 Rdn. 56). Mit der Darstellung des im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs (Bl.64 d.A.) und der Beweislage im Einzelnen (Bl.68 f. d.A.) ist ausgeführt worden, warum das Gericht von der Anwesenheit des Betroffenen keinen Beitrag zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erwarten durfte.
Die zuzulassende Rechtsbeschwerde hat auf Grund der Verletzung von Artikel 103 Abs. 1 GG Erfolg. Das Vorbringen der Verteidigung ist durch die unzulässige Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG unberücksichtigt geblieben (vgl. SenE vom 24.01.2003 und 19.12.2003, a. a. O.)."
Dem stimmt der Senat zu. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. zu allem auch BayObLG DAR 2000, 578; VRS 103, 377; Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 41 vorletzter Absatz).