Rotlichtverstoß im Rettungswillen: Fahrverbot wegen Doppelverwertung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes (§ 37 Abs. 2 StVO) zu 250 DM Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Er berief sich darauf, in Rettungsabsicht einen Fahrgast zu dessen Herzmedikamenten gefahren zu haben, handelte dabei jedoch nur in einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Das OLG Köln verwarf die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Geldbuße, hob aber das Fahrverbot auf. Schulderschärfende Erwägungen des Amtsgerichts verstießen teils gegen das Doppelverwertungsverbot bzw. beruhten auf nicht tragfähigen Feststellungen; besondere schuldsteigernde Umstände (insb. konkrete Gefährdung) waren nicht festgestellt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde im Übrigen verworfen; Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und Fahrverbot aufgehoben (Geldbuße bleibt bestehen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Indizwirkung eines Regelfahrverbots nach der BKatV ist durch eine Gesamtwürdigung zu prüfen; bei atypischem Tatbild kann vom Fahrverbot abgesehen werden.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann einen Verkehrsverstoß in subjektiver Hinsicht mildern und in der Abwägung gegen die Annahme einer groben Pflichtverletzung sprechen.
Umstände, die erst die Rechtswidrigkeit bzw. Schuld begründen (etwa die ungeeignete Wahl eines Rettungsmittels), dürfen nicht nochmals als schulderhöhende Gesichtspunkte bei der Rechtsfolgenbemessung verwertet werden (Doppelverwertungsverbot).
Bei in Rettungsabsicht begangenen Rotlichtverstößen begründet die vorsätzliche Missachtung des Rotlichts und die längere Rotphase für sich genommen keine erhöhte Vorwerfbarkeit, wenn der Täter irrig von einer Erlaubnis zur Gefahrenabwehr ausgeht.
Feststellungen, die lediglich aus einer als wahr unterstellten Einlassung oder aus nicht rechtskräftig festgestellten Nebengeschehnissen stammen, dürfen nicht ohne eigene Überzeugungsbildung zuungunsten des Betroffenen strafschärfend herangezogen werden.
Tenor
Unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen wird das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, daß das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Die Gerichtsgebühren werden jedoch auf die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der dem Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 15. September 1997 den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. April 1997 gegen 4:36 Uhr mit einem Taxi die R.-Straße in K. und befolgte an der Kreuzung mit der E.-B.-Straße nicht das Rotlicht der Lichtzeichenanlage, obwohl die Rotphase abzüglich Toleranz bereits 40,3 Sekunden andauerte.
Der Betroffene hat den Verkehrsverstoß eingeräumt, sich jedoch wie folgt eingelassen:
Zuvor habe er am Straßenrand den Z. hilflos liegen sehen. Er habe das Taxi angehalten, sei ausgestiegen und habe den Z. gefragt, was los sei. Daraufhin habe dieser erklärt, er brauche sofort seine Herzmedikamente, sonst werde er sterben. Diese Medikamente befänden sich in der Wohnung des L. in der S.straße in K.. Daraufhin habe er den Z. in sein Taxi geladen und sei unter Mißachtung diverser Rotlichtampeln in die Wohnung des L. gefahren, um dort den Z. abzuliefern.
Das Amtsgericht hat diese Einlassung als wahr unterstellt, dem Betroffenen aber gleichwohl keinen rechtfertigenden Notstand gemäß § 16 OWiG zugebilligt, weil er als Taxifahrer mit dem Funkgerät Notarzt und/oder Krankenwagen hätte herbeirufen können, so daß die Z. drohende Gesundheitsgefahr auch ohne Verkehrsverstoß des Betroffenen hätte abgewendet werden können.
Der Senat hat durch Beschluß vom 6. Januar 1998 - Ss 738/97 - B - dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die weitergehende Rechtsbeschwerde verworfen.
Der Senat hat zur Frage des § 16 OWiG u.a. ausgeführt:
"Nach den Feststellungen war der vom Betroffenen begangene Rotlichtverstoß nicht durch Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt. Zwar ist aufgrund der Wahrunterstellung die Annahme geboten, daß eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Z. entweder tatsächlich gegeben war oder doch vom Betroffenen ohne Fahrlässigkeit zugrunde gelegt werden durfte. Diese wirklich vorhandene oder vom Betroffenen schuldlos irrig angenommene Gefahrensituation war indes auch ohne den Verkehrsverstoß abwendbar. Allerdings darf man bei solchen Notsituationen die Handlungen des Helfers nicht nachträglich auf die juristische Goldwaage legen. Wer in einer Ausnahmesituation aus Sorge um Leib und Leben eines anderen zumindest vertretbare Rettungsmaßnahmen ergreift, kann sich selbst dann auf § 16 OWiG berufen, wenn später bei ruhiger Überlegung festgestellt werden sollte, daß Hilfe auch ohne Verkehrsverstoß hätte geleistet werden können. Demnach wäre der Betroffene entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht darauf beschränkt geblieben, per Funk Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen. Vielmehr hätte er, um Zeitverluste zu vermeiden, den Z. auf schnellstem Wege - notfalls unter Inkaufnahme eines Verkehrsverstoßes, soweit dieser nicht geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer konkret zu gefährden - ins nächstgelegene Krankenhaus transportieren dürfen, um ihn dort in ärztliche Obhut zu geben. Statt indes das nächstgelegene, vom Aufnahmeort etwa 1 km entfernte Krankenhaus (St. M.-Hospital, K. 11) anzufahren, dessen Adresse der Betroffene, wenn er sie nicht kannte, per Funk hätte erfragen können, hat er den vermeintlich an einer schweren Herzinsuffizienz leidenden Z. in den etwa 12 km entfernten Vorort K.-C. gebracht, um ihm die in der Wohnung des L. zurückgebliebenen Medikamente zu verschaffen. Diese Fahrt war selbst für den Betroffenen, der unvorhergesehen mit der Notlage des Z. konfrontiert wurde, erkennbar weder das einzige noch das geeignete Mittel, dem Z. zu helfen. In der Lage, die der Betroffene nach seiner als wahr unterstellten Einlassung vorgefunden hat, war bei situationsbedingter Prüfung außer dem Herbeirufen von Hilfe allenfalls der Transport zum nächstgelegenen Krankenhaus vertretbar, nicht aber die Fahrt in den weit entfernten Vorort C., zumal der Betroffene als Laie nicht beurteilen konnte, ob die Herzbeschwerden, mit denen Z. auf der Straße zusammengebrochen war, durch bloße Medikamenteneinnahme ohne ärztliche Betreuung zu beheben waren. Unter diesen Umständen mußte es auch bei großzügiger Betrachtung für den Betroffenen auf der Hand liegen, daß die unter Verletzung von Verkehrsvorschriften durchgeführte Fahrt nach C. zu den dort in der Wohnung des L. vergessenen Herzmedikamenten weder das einzige noch ein vertretbares Mittel war, um drohende Gesundheitsgefahren von Z. abzuwenden. Sollte der Betroffene unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes oder seiner Grenzen den auf der Fahrt nach C. begangenen Rotlichtverstoß gleichwohl als erlaubt angesehen haben, läge ein bloßer Verbotsirrtum gemäß § 11 Abs. 2 OWiG vor, der den Vorsatz unberührt läßt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 93, 443, 444; Göhler a. a. 0. § 16 Rdn. 15). Infolgedessen ist der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nicht zu beanstanden."
In der neuen Hauptverhandlung vom 02.03.1998 hat das Amtsgericht den Betroffenen wiederum wegen vorsätzlichen Verstoßes nach § 37 StVO zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erhält der Betroffene von einem Onkel monatlich 1.500,-- DM; zusätzlich fährt er nebenher Taxi, um sein Einkommen etwas zu steigern. Das Amtsgericht hat die Ansicht vertreten, die theoretische Möglichkeit, daß Betroffene seinen Arbeitsplatz als Aushilfstaxifahrer verlieren könne, reiche nicht für ein Absehen vom Fahrverbot.
Zu seinen Lasten hat das Amtsgericht ferner berücksichtigt, daß er ein "riskantes Fahrverhalten, wie das Überfahren mehrer roter Ampeln" praktiziert habe. Schließlich führt das Amtsgericht aus:
"Bei der Höhe der Geldbuße und der Festsetzung des Fahrverbotes hat das Gericht auch die besondere Situation des Falles berücksichtigt, nämlich daß der Betroffene davon ausging, einem Fahrgast helfen zu müssen und sich insoweit in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand. Dieser sicherlich strafmildernd zu berücksichtigenden Tatsache steht andererseits entgegen, daß der Betroffene vorsätzlich über die rote Ampel fuhr, daß er nicht ganz schnell noch über die gerade erst eben auf rot unmgeschlagene Ampel fuhr, sondern diese schon seit erheblicher Zeit Rot zeigte und schließlich, daß sich in 1 km Entfernung ein Krankenhaus befand, in das der Betroffene seinen Fahrgast schneller hätte bringen können, und in dem ihm sachkompetent geholfen worden wäre. Da der Betroffene mehrere Möglichkeiten hatte, um seinem Fahrgast zu helfen, und ausgerechnet diejenige wählte, die nicht erlaubt war, und mit der er einen krassen Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht beging, führt unter Abwägung aller Umstände dazu, daß auch im vorliegenden Falle eine Geldbuße von 250,-- DM und das Fahrverbot von 1 Monat tat- und schuldangemessen sind."
Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird Verletzung materiellen Rechts und formellen Rechts gerügt. Über die Rechtsbeschwerde hat trotz der Regelung in § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG neuer Fassug bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage durch den BGH der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden (vgl. SenE vom 05.06.1998 - Ss 290/98 -).
Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG mit Tatsachen konkretisiert und deshalb unzulässig. Die Sachrüge führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Soweit das Amtsgericht eine Geldbuße von 250,-- DM verhängt hat, ist die Rechtbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) i.V. m. § 79 Abs. 3 OWiG).
Die Verhängung des Fahrverbots hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand.
In der Regel kommt nach Nummer 34.2 BKatV bei einem Rotlichtverstoß bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase ein Fahrverbot von einem Mont in Betracht. Der Tatrichter ist an die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung und Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild von Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv verwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG, DAR 1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284). Dies gilt auch für Rotlichtverstöße (SenE. VRS 92, 228 und 92, 279). Bei atypischen Rotlichtverstößen, bei Besonderheiten in objektiver oder subjektiver Hinsicht ist ein Fahrverbot nicht in jedem Fall angezeigt (vgl. BayObLG DAR 1995, 496 = NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Hamburg DAR 1995, 168 = NZV 1995, 163 = VRS 88, 386; OLG Hamm, NZV 1996, 503 = VRS 92, 230).
Auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann die Tat grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen (SenE vom 06.01.1998 - Ss 738/97 B - ; vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 11 Rdnr. 29 m. w. N.).
Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoß kann die Abwägung ergeben, daß er dem Fahrzeugführer nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist (OLG Hamm NJW 1996, 2437 = NSZ 1996, 205 = NStZ 1996, 344).
Nach diesen Grundsätzen durfte im vorliegenden Fall ein Fahrverbot nicht verhängt werden. Das Amtsgericht hat nicht verkannt, daß sich der Betroffenen in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befand, weil er glaubte, eine auf dringende Hilfe angewiesene Person dorthin fahren zu dürfen, wo die benötigten Medikamente zur Verfügung standen. Es hat aber gemeint, diesen schuldmindernden Umstand ständen andere schulderhöhende Umstände entgegen. Derartige Umstände hat das Amtsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Dem Betroffenen durfte nicht angelastet werden, daß er von mehreren Möglichkeiten der Hilfe ausgerechnet diejenige wählte, die nicht erlaubt war; denn hätte er eine andere Möglichkeit gewählt, z. B. die Fahrt zu dem nur 1 km entfernten Krankenhaus wäre ein eventuell begangener Verkehrsverstoß möglicherweise nach § 16 OWiG gerechtfertigt gewesen. Daß der Betroffene zur Gefahrenabwehr nicht das geeignete oder zumindest vertretbare Mittel ergriff, führt erst dazu, daß ihm der Verkehrsverstoß als rechtswidrig angelastet werden kann. Eine Berücksichtigung dieser falschen Wahl wäre ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, das auch für unrechts- und schuldbegründende Merkmale gilt (vgl. BGH Strafverteidiger 1997, 129 und 519; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 46 Rdnr. 45 b).
Das Amtsgericht durfte auch nicht schulderschwerend berücksichtigen, daß der Betroffene vorsätzlich und trotz schon länger andauernde Rotphase das Rotlicht mißachtet hat. Wenn ein Täter irrig meint, er dürfe wegen einer Gefahrenlage sich über das Haltegebot einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage hinwegsetzen, so ist die vorsätzliche Begehungsweise typisch für die Konfliktsituation, in der sich der Täter befindet und begründet keine erhöhte Vorwerfbarkeit. Gleiches gilt für die Dauer der Rotphase: Je länger sie andauert, um so dringlicher wird in einem Fall wie dem vorliegenden aus der Sicht des Täters die Notwendigkeit, das Rotlicht zu mißachten.
Schließlich kann auch nicht schulderschwerend berücksichtigt werden, daß der Betroffene mehrere rote Ampeln überfahren hat. Abgesehen davon, daß der Verbotsirrtum des Betroffenen auch das Rotlicht der anderen Ampelanlagen betroffen hätte, fehlt es insoweit an verwertbaren Feststellungen. Im Amtsgerichtsurteil vom 15.09.1997, dessen Schuldspruch durch die Senatsentscheidung vom 06.01.1998 rechtskräftig geworden ist, ist zwar die Einlassung des Betroffenen, nach der er "unter Mißachtung diverser Rotlichtampeln" zu seinem Ziel gefahren sei, wiedergegeben und als wahr unterstellt. Durch die Rechtskraft des Schuldspruchs ist diese Mitteilung aber nicht zur bindenden Feststellung geworden. An der Bindungswirkung einer horizontalen Teilrechtskraft nehmen nur die Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs teil (vgl. SenE. NStZ 1989, 339; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Einleitung Rdnr. 187).
Die vom Amtsgericht abgeurteilte prozessuale Tat war der Rotlichtverstoß an der Kreuzung E.-B.-Straße/R. Str.; diese Tat umfaßt nicht eventuelle Verkehrsverstöße auf der Weiterfahrt zum 12 km entfernten Ziel. Das Amtsgericht hat in der Hauptverhandlung vom 02.03.1998 zu weiteren Rotlichtverstößen auch keine eigenen Feststellungen getroffen. Auf die lediglich in Verteidigungsabsicht abgegebene frühere Einlassung des Betroffenen dürfte die Verurteilung nicht gestützt werden. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt war, nichts dagegen schon, wenn es sie für unwiderlegt ansah (BGH NStZ 1987, 474; SenE. vom 01.04.1997 - Ss 142/97 -). Im übrigen durfte aus einer als wahr unterstellten Tatsache kein Schluß zu Ungunsten des Angeklagten gezogen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 244 Rdnr. 70).
Schulderschwerend könnte allenfalls ins Gewicht fallen, daß der abgeurteilte Verkehrsverstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (vgl. SenE vom 06.01.1998 - Ss 738/97). Aber gerade dies hat das Amtsgericht nicht festgestellt.
Der Senat schließt aus, daß in einer neuer Hauptverhandlung noch rechtsfehlerfrei schulderhöhende Umstände festgestellt werden können. Ohne solche Umstände ist aber der in vermeidbaren Verbotsirrtum und mit Rettungswillen begangene Rotlichtverstoß nicht als grobe Pflichtverletzung zu bewerten, so daß die Anordnung eines Fahrverbots nicht geboten ist.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO i. V. m. § 46 OWiG.