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Oberlandesgericht Köln·Ss 283/99 - 151 -·19.07.1999

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unwirksamer Ladungszustellung (§145a Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Verwerfung seiner Berufung, nachdem er der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Zentrales Problem war die Wirksamkeit der Ladungszustellung an den Verteidiger sowie an die neue Anschrift des Angeklagten in Belgien. Das OLG hält die Zustellung für unwirksam, weil keine ausdrückliche Ermächtigung zur Empfangnahme von Ladungen vorlag und die persönliche Zustellung an den Angeklagten nicht sichergestellt war. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil aufgehoben und wegen unwirksamer Ladungszustellung an andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung voraus; bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Ladung ist das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbständig zu prüfen.

2

Eine Ladung an den Verteidiger ist nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO nur wirksam, wenn eine bei den Akten befindliche Vollmacht den Verteidiger ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen für den Angeklagten ermächtigt; formularmäßige oder unbestimmte Ermächtigungen genügen nicht.

3

Mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger endet grundsätzlich das frühere Wahlmandat und damit die aus diesem Mandat resultierenden Vollmachten des bisherigen Verteidigers, insbesondere eine aus früherer Vollmacht resultierende Befugnis zur Entgegennahme von Ladungen.

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Das Gericht kann einem bestellten Verteidiger nicht kraft seiner Beiordnung ohne ausdrückliche Vollmacht des Angeklagten die Stellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO verleihen.

Relevante Normen
§ 329 Abs. 1 StPO§ 353, 354 Abs. 2 StPO§ 203 StPO§ 145a Abs. 2 Satz 1 StPO§ 145a Abs. 2 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 9. Oktober 1998 wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten erkannt worden. Seine Berufung hat das Landgericht gemäß § 329 Abs. 1 StPO mit der Begründung verworfen, er sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung des Angeklagten an den Verteidiger sei ordnungsgemäß, da dieser zum Pflichtverteidiger bestellt und gleichzeitig zur Empfangnahme von Ladungen für den Angeklagten ermächtigt worden sei.

4

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts vom 27. April 1999 als unzulässig verworfen worden.

5

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

II.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg und führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

8

Die Sachrüge, die lediglich eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen von Verfahrenshindernissen eröffnet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 329 Rdnr. 49 m. w. Nachw.), erweist sich freilich als unbegründet. Gründe, die der Strafverfolgung entgegenstehen und eine Einstellung des Verfahrens veranlassen könnten, liegen nicht vor. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis eines Eröffnungsbeschlusses gemäß § 203 StPO (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

9

Die Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist hingegen begründet. Die Verwerfung der Berufung des zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten in Anwendung dieser Bestimmung setzt u.a. voraus, daß der Angeklagte ordnungsgemäß geladen worden war (BGHSt 24, 143 [149]; BGH NJW 87, 1776 = MDR 1987, 336 = NStZ 87, 239 = VRS 72, 198; OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Stuttgart NStZ 1989, 91; Senat NStZ-RR 1998, 240). Ob eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist, hat das Revisionsgericht auf entsprechende Verfahrensrüge hin selbständig im Wege des Freibeweises nachzuprüfen (BGH NJW 87, 1776 = MDR 87, 336 = NStZ 87, 239 = VRS 72, 198; OLG Stuttgart NStZ 1989, 91). Bei Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ladung ist das Urteil aufzuheben (OLG Stuttgart a.a.O.).

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Der Angeklagte rügt zu Recht, daß es im vorliegenden Fall an seiner ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung gefehlt hat.

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Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die Zustellung der Ladung an ihn selbst unter seiner früheren Anschrift in Bonn nicht möglich war. Dies findet Bestätigung in dem postdienstlichen Vermerk vom 4. März 1999 (Bl. 382R d.A.), wonach der Empfänger nach Belgien verzogen war, sowie in der vorgelegten Abmeldebestätigung der Stadt Bonn vom 18. Februar 1999 (Bl. 445 d.A.).

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Weiter wird mit der Revision vorgetragen, daß eine Ladung unter der neuen Anschrift in Belgien nicht erfolgt ist. Auch das stimmt mit den aktenkundigen Erkenntnissen jedenfalls insoweit überein, als eine Benachrichtigung über die Einschreibesendung des Landgerichts Bonn erst am 16. März 1999 im Briefkasten der Wohnung des Angeklagten hinterlassen wurde (Bl. 424 d.A.).

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Die Revision rügt weiter zu Recht, daß die Zustellung an den Verteidiger nicht wirksam war, da er zum Empfang von Ladungen für den Angeklagten nicht ermächtigt war.

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Nach § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO darf eine Ladung an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Schon die ursprüngliche formularmäßige Vollmacht vom 2. Dezember 1997 (Bl. 125 d.A.) - auf die allein es aber nicht mehr ankäme (vgl. OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Senat NStZ-RR 1998, 240), nachdem Rechtsanwalt Dr. Palm am 11. März 1999 von dem Landgericht zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist - beinhaltete vorgedruckt lediglich die Vollmacht, "Zustellungen ... entgegenzunehmen", und war damit unzureichend. § 145a Abs. 2 Satz 1 StPO schreibt nämlich für die Wirksamkeit der Zustellung einer Ladung des Angeklagten an den Verteidiger eine ausdrückliche Ermächtigung vor und hebt so die Bedeutung einer solchen Bevollmächtigung gegenüber der Befugnis des Verteidigers zur Entgegennahme von sonstigen Zustellungen im Sinne des § 145a Abs. 1 StPO heraus. Daher ist § 145 Abs. 2 Satz 1 StPO eng auszulegen (OLG Düsseldorf, StV 1990, 536; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 145a Rdnr. 12) mit der Folge, daß die Vollmacht des Verteidigers zur Entgegennahme von Ladungen nur dann wirksam ist, wenn sie eindeutig, d.h. für jeden auf Anhieb zweifelsfrei als solche zu erkennen ist (Senat StV 1993, 402). Die hier allein vorliegende Vollmacht, "Zustellungen" entgegenzunehmen, genügt dem nicht (vgl. Senat NStZ-RR 1998, 240; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 145 a Rdnr. 5; Julius, in: Heidelberger Kommentar, StPO, § 145 a Rdnr. 8).

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Im übrigen endet ohnehin mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger das frühere Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Anwalt und Angeklagtem sowie die darauf beruhenden Vollmachten, insbesondere die Berechtigung, Ladungen für den Angeklagten in Empfang zu nehmen (OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Laufhütte a.a.O. vor § 137 Rdnr. 2; zweifelnd Julius a.a.O. Rdnr. 7).

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Die Wirksamkeit der Zustellung ergibt sich auch nicht aus der Beiordnung des früheren Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger und der dabei verfügten "Ermächtigung ... zur Empfangnahme von Ladungen für den Angeklagten". Die Vorschrift des § 145 a Abs. 2 StPO gilt zwar sowohl für den Wahl- wie für den bestellten Verteidiger (Senat StV 1982, 460; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 145 a Rdnr. 5; Pfeiffer, StPO, 2. Aufl., § 145 a Rdnr. 3). Pflichtverteidiger gelten jedoch nicht ohne weiteres als Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO. Es bedarf vielmehr auch in diesem Falle einer ausdrücklichen Ermächtigung (OLG Düsseldorf StV 1982, 127; Senat StV 1982, 460; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 145 a Rdnr. 12; Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 145a Rdnr. 10), die nur der Vertretene selbst - und nicht das Gericht - erteilen kann (vgl. zur Vertretung des Angeklagten i. S. d. §§ 411 Abs. 2, 234 StPO: OLG Hamm StV 1997, 404 L). Der Pflichtverteidiger ist - ebenso wie der Wahlverteidiger - aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Verteidiger Beistand des Beschuldigten und nicht dessen Vertreter (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. vor § 137 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). In der Erklärung und im Willen kann er ihn nur kraft besonderer Vollmacht vertreten (vgl. Laufhütte a.a.O. vor § 137 Rdnr. 2 f.). Das Gericht kann den bestellten Verteidiger nicht unabhängig von dem Angeklagten mit einer Rechtsstellung versehen, die dem gewählten Verteidiger nicht ohne weiteres zukäme.