Rechtsbeschwerde gegen OWi-Urteil wegen Messgerätplombe als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit und monierte insbesondere die Ablehnung eines Beweisantrags zur Sicherungsplombe des Messgeräts. Das Oberlandesgericht hält die Aufklärungsrüge für zulässig, sieht jedoch keine Rechtsfehler: Die begehrte Beweistatsache war nicht erheblich, weil die Plombe durch Entfernen der Folie überprüfbar blieb. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das OWi-Urteil als unbegründet verworfen; Verurteilung und Kostenentscheidung bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge im Bußgeldverfahren ist statthaft, führt aber nur dann zur Aufhebung, wenn aus den vorgetragenen Tatsachen die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags ersichtlich ist.
Ein Beweisantrag ist wegen mangelnder Erheblichkeit abzulehnen, wenn die begehrte Beweistatsache nicht geeignet ist, die Wirksamkeit der Eichung eines Messgeräts in Frage zu stellen.
Unkenntlichkeit eines Sicherungsstempels im Sinne der Eichordnung führt erst dann zum Erlöschen der Eichung, wenn die Stempelerkennbarkeit oder die Möglichkeit seiner Überprüfung dauerhaft ausgeschlossen ist.
Für die Prüfung der Wirksamkeit einer Überklebung kommt es nicht auf die Mühelosigkeit der Entfernung an, sondern darauf, ob durch Beseitigung der Abdeckung die Authentizität und Unversehrtheit der Sicherungsplombe überprüfbar bleibt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. März 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 11.03.2002 (nicht: 11.02.2002) wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z. 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Aachen (richtig: Köln) in vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Während die Sachrüge lediglich in allgemeiner Form erhoben wird, macht der Betroffene mit der Verfahrensrüge geltend, das Amtsgericht habe durch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.
II
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen keinen Bedenken. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerdebegründung deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.
1.
Das gilt zunächst im Hinblick auf die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages beanstandet wird. Sie ist als Aufklärungsrüge, mit der im Bußgeldverfahren die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen allein gerügt werden kann (vgl. OLG Hamm DAR 1999, 276 f.; st. Senatsrechtsprechung: Senat VRS 78, 467 [468] m. w. Nachw.; SenE v. 26.06.1998 - Ss 292/98 B -; SenE v. 28.08.1998 - Ss 247/98 Z -; SenE v. 29.06.1999 - Ss 225/99 B -; SenE v. 04.04.2000 - Ss 76/00 - = StraFo 2000, 238 m. Anm. Bauer StraFo 2000, 345 = VRS 99, 63 [65] = StV 2001, 343; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 Rdnr. 10), ordnungsgemäß erhoben. Allerdings erweist sie sich als unbegründet, weil sich aus den mitgeteilten Tatsachen nicht die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergibt.
a) Nach dem Beschwerdevorbringen sollte mit dem Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des zuständigen Schirrmeisters der Autobahnpolizei Beweis angetreten werden für die Behauptung, dass an dem - bei der Messung der Geschwindigkeit des Betroffenen verwendeten - Messgerät die Sicherungsplombe mit einer Klebefolie gegen den Gehäusedeckel geklebt war, die nicht leicht abziehbar war. Zwar ist in dem Antrag auch die Rede davon, dass es sich um eine "nicht ablösbare" Klebefolie gehandelt habe. Darin kann jedoch eine bestimmte Beweisbehauptung nicht gefunden werden. Denn als Ergebnis der angestrebten Beweiserhebung wird lediglich angekündigt, der Zeuge werde bestätigen, dass die verwendete Folie nicht leicht abziehbar - also immerhin doch zu entfernen - war. In diesem Sinne hat auch das Amtsgericht die Beweistatsache verstanden. Es hat in dem Ablehnungsbeschluss darauf abgestellt, dass die Rückseite der Plombe "notfalls durch Abziehen der Folie" in Augenschein genommen werden könne und dass es auf "die Leichtigkeit der Abziehbarkeit" nicht ankomme. Das damit zum Ausdruck gebrachte Verständnis der Beweisbehauptung ("Leichtigkeit der Abziehbarkeit" bei fortbestehender Möglichkeit der Beseitigung) ist weder in der Hauptverhandlung zum Anlass für eine korrigierende Klarstellung genommen noch mit der Rechtsbeschwerdebegründung beanstandet worden, obwohl zuvor in den Urteilsgründen nochmals ausgeführt worden war, dass die Gültigkeit der Eichung nicht dadurch beeinträchtigt worden sei, dass die Sicherungsplombe "durch eine zwar durchsichtige, aber nur schwer ablösbare Folie gesichert war", da auch eine schwer ablösbare Folie ablösbar sei. In der Rechtsbeschwerdebegründung wird vielmehr in Einklang mit dem nach der Fassung des Beweisantrags naheliegenden Verständnis darauf verwiesen, dass das Klebeband "von hoher Adhäsionskraft" sei; dass es sich überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ohne Beschädigung der Verplombung, namentlich ohne Eingriff in die Substanz der Sicherungsplombe, entfernen lasse, wird hingegen nicht vorgetragen.
b)
Davon ausgehend hat das Amtsgericht den Beweisantrag zu Recht wegen mangelnder Erheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt. Denn die Beweistatsache war nicht geeignet, die Wirksamkeit der Eichung des Messgeräts in Frage zu stellen.
Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht aus der Entscheidung des Senats vom 12.06.2001 (- Ss 72/01 Z - = DAR 2001, 421 = VRS 101, 140 = VM 2002 Nr. 29; vgl. a. Beck zfs 2002, 8 [9]). Darin hat der Senat ausgeführt, dass Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EichO, die zum Erlöschen der Eichung führt, erst dann gegeben ist, wenn er nach der Art einer vorgenommenen Überklebung seine Zweckbestimmung - Sicherung des Meßgeräts gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen (§ 43 Abs. 4 EichO) - nicht mehr erfüllen kann. Die Zweckerfüllung ist aber nicht in Frage gestellt, solange jederzeit - namentlich vor jeder Messung - die Möglichkeit besteht, zu prüfen und zuverlässig festzustellen, ob durch das Vorhandensein eines authentischen und unversehrten Sicherungstempels Veränderungen des Geräts ausgeschlossen sind oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Stempel nicht (mehr) als solcher des Eichamts zu erkennen ist oder eine Verletzung der Stempelstelle vorliegt.
Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall ist in dem Beschluss - anknüpfend an die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen (AG Köln DAR 2001, 41) - ausgesprochen worden, dass das Überkleben mit einem undurchsichtigen, aber mühelos abziehbaren Klebeband, wie es dort Verwendung gefunden hatte, nicht zur Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels und zum Erlöschen der Eichung führe. Damit war keine Aussage darüber verbunden, dass die Entfernung der Überklebung einen - wie auch immer zu quantifizierenden - Aufwand an Kraft und Geschick nicht überschreiten dürfe, um die Gültigkeit der Eichung nicht zu gefährden. Für die Frage, ob ein Sicherungsstempel trotz einer Überklebung noch als solcher erkenntlich ist, kommt es nicht darauf an, ob mehr oder weniger Kraft oder Geschicklichkeit erforderlich ist, um die verwendete Folie zu entfernen. Nicht die "Mühelosigkeit des Abziehens" ist nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, sondern das Fortbestehen der Möglichkeit, trotz der Abdeckung oder ggfs. durch deren Beseitigung die Sicherungsplombe der Wahrnehmung zugänglich zu machen, um ihre Authentizität und Unversehrtheit überprüfen zu können.
Da diese Möglichkeit, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch bei einer "durchsichtigen, allerdings offensichtlich massiven Folie von hoher Adhäsionskraft" gegeben ist, die sich möglicherweise nicht "leicht", aber eben doch abziehen lässt, betraf die beantragte Beweiserhebung keinen Umstand, der die Entscheidung beeinflussen konnte. Das gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Behauptung des Beweisantrags, die Sicherungsplombe sei so mit der (durchsichtigen) Klebefolie gegen den Gehäusedeckel geklebt worden, dass das Zeichen auf der Plombe - also der Prägestempel des Eichamts - nicht sichtbar war. Denn insoweit genügt es - ebenso wie bei der Verwendung undurchsichtigen Klebebands -, dass das Zeichen durch Beseitigung der Klebefolie sichtbar gemacht werden kann.
2. Auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht führt nicht zur Feststellung von Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen beruhen könnte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.