Rechtsbeschwerde: Absehen vom Fahrverbot bei Geschwindigkeitsverstoß bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde gegen das Absehen des Amtsgerichts von der Anordnung eines Monatsfahrverbots nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unbegründet. Es betont die Pflicht zur individuellen Einzelfallprüfung trotz Bezugnahme auf den BKatV und bestätigt, dass persönliche und tatrichterliche Umstände ein erhöhtes Bußgeld statt Fahrverbot rechtfertigen können.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Absehen vom Fahrverbot als unbegründet verworfen; Amtsgericht durfte erhöhtes Bußgeld statt Fahrverbot anordnen
Abstrakte Rechtssätze
Die pauschale Bezugnahme auf den Bußgeldkatalog (BKatV) indiziert zwar regelmäßig ein Fahrverbot, entbindet Behörden und Gerichte jedoch nicht von der gebotenen individuellen Einzelfallprüfung; das Absehen vom Fahrverbot bedarf bei Katalogtaten einer eingehenden Begründung.
Bei Taten der Kataloggruppen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV steht dem Tatrichter ein weiterer Ermessensspielraum zu als bei Verstößen nach § 24a StVG, sodass erhebliche Härten oder mehrere zusammenwirkende Umstände ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen können.
Die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (z. B. Einkommenslage, Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis, Einsicht) kann durch die Verhängung einer angemessen erhöhten Geldbuße den Zweck der Sanktion und Prävention erfüllen und ein Fahrverbot entbehrlich machen.
Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt; abweichende, ebenfalls vertretbare Entscheidungen begründen keinen Rechtsfehler.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtmittels und die dem Betroffenen in der Rechtmittelinstanz ent-standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer fahrläs-sigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 (Z. 274), 49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt.
Es hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene ist arbeitslos. Er bezieht eine monat-liche Arbeitslosenhilfe von 1.000,00 DM. Mit einer Aushilfstätigkeit als Taxifahrer verdient er monatlich 300,00 DM bis 350,00 DM hinzu.
Der Betroffene wurde durch Bußgeldbescheid vom 18.12.1991 (OKD E., .................) wegen einer Ge-schwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h mit einer Geld-buße von 100,00 DM bestraft.
Am 23.07.1992, 11.57 Uhr befuhr der Betroffene im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit mit dem Taxi D., amtliches Kennzeichen ..., in K. die Bundesautobahn bei km ....... zwischen den Anschlußstellen K. und K.B. in Richtung D.. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Be-reich durch VZ 274 auf 100 km/h beschränkt war, fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
Nach den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs ist diese Tat grundsätzlich mit einer Regelbuße von 150,00 DM behängt. Da der Angeklagte innerhalb eines Jahres vor dieser be-reits einmal rechtskräftig wegen einer Geschwindigkeits-überschreitung um mehr als 25 km/h bestraft ist, hat er gemäß § 2 BKatV darüber hinaus ein Fahrverbot von 1 Mo-nat verwirkt.
Vorliegend konnte jedoch in Abweichung von der im Buß-geldkatalog vorgesehenen Regelbestrafung unter Erhöhung der zu verhängenden Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Der Betroffene legt als Aushilfstaxifahrer erhebliche Strecken zurück. Die Ord-nungswidrigkeit geschah darüber hinaus auf der Autobahn unwiderlegt auf gerader freier Strecke, so daß entspre-chend der unwiderlegten Einlassung davon auszugehen ist, daß die Ordnungswidrigkeit durch einen kurzfristigen Konzentrationsmangel verursacht wurde.
Darüber hinaus war der Betroffene in der Hauptverhand-lung im vollem Umfang einsichtig. Aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung wird die Verhängung einer erhöhten Geldbuße den Betroffenen nach Überzeugung des Gerichts in nicht geringerem Maße als der Ausspruch eines Fahrverbots für die Zukunft zu konzentrierter Ein-haltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint unter Abwägung des Schuldvorwurfs und der Einkommenslage des Betroffenen die Verhängung einer gegenüber der Regelbuße erhöhten Geldbuß von 300,00 DM zur Ahndung der begange-nen Ordnungswidrigkeit angemessen und ausreichend.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe von der Anordnung eines Fahrverbots nicht absehen dürfen. Dies sei nur beim Vorliegen außer-gewöhnlicher Umstände gerechtfertigt, die den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen seien.
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, gegen deren Zulässigkeit im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße keine Bedenken bestehen (vgl. BGH NJW 1991, 1367 = VRS 81, 41; Senatsentscheidung vom 19.06.1990 - Ss 233/90 -) bleibt ohne Erfolg.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden. Es enthält die erforderlichen Angaben zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Geschwindigkeitsüber-schreitung.
Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Amtsgericht hat nicht verkannt, daß § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das Vorliegen eines beharrlichen Verstosses i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so daß es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGH St 38, 231 = StVE Nr. 29 zu § 25 StVG = VRS 83, 212 = NZV 1992, 286; OLG Düsseldorf VM 1992 Nr. 113).
Allerdings befreit die BKatV Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht von der - zur Wahrung des durch die uneingeschränkte Bezugnahme von § 26 a StVG auf § 25 StVG auch vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Regelungsgehalts der Ermächtigungsnorm - erforderlichen Einzelfallprüfung. Eingeschränkt wird vielmehr in den katalogmäßig bestimmten Regelfällen nur der Begründungs-aufwand (vgl. BGH St 38, 125, 131 = NJW 1992, 1397), während umgekehrt das Absehen von der Anordnung des Fahrverbots einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGH St 38, 131). Aus einem Vergleich des Regelfahrver-bots in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3 BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen ist, mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV, wonach bei den dort genanten Katalogtaten ein Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, ergibt sich aber, daß dem Tatrichter bei der Entscheidung über ein Absehen von der Anord-nung in den letztgenannten Fällen ein etwas größerer Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG sich in ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Gefährlichkeit deutlich von den Ordnungswidrigkeiten des § 24 StVG unterscheidet, was auch in der höheren Bußgeldandrohung und der längeren Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrver-bot, Führerscheinentzug, 7. Aufl., Band I., Rdnr. 341). Kann daher bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG ein Fahrverbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder dann entfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild außergewöhnlich weit vom - weit auszu-legenden - Durchschnittsfall abweicht (vgl. BGH St 38, 134, Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 15 a m.w.N.; Himmelreich/Hentschel a.a.O., Rdnr. 342 a, b; Grohmann MDR 1991, 1026, 1027), so können in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV zur Begründung einer Ausnahme unter Umständen schon erhebli-che Härten oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen (vgl. BGH a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rdnr. 15 b m.w.N.; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 9; Janiszewske DAR 1992, 91; Grohmann a.a.O.; vgl. auch OLG Karlsruhe DAR 1992, 437). Soweit die Oberlan-desgerichte Düsseldorf (a.a.O. sowie NZV 1993, 241) und Oldenburg (NZV 1993, 278, 279) einen anderen Standpunkt zu vertreten scheinen, kann ihnen im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unter Berücksichtigung der mit Gesetzeskraft versehenen Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG durch das Bun-desverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623) nicht gefolgt werden.
Den hiernach zu stellenden Anforderungen an die Begründung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Dabei ist zu berück-sichtigen, daß die Entscheidung in erster Linie tatrich-terlicher Würdigung unterliegt (vgl. BGH St 38, 237) und daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange, nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen ist. Nur bei solchen Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht den ihm eingeräum-ten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung überschreitet, ist seine Entscheidung im Rechtsbeschwer-deverfahren angreifbar (vgl. BGH St 17, 36, 37 f; OLG Düsseldorf, VRS 73, 142, 143; OLG Hamm, VRS 74, 136 f). Ein Rechtsfehler dieser Art ist den Ausführungen des Amtsgerichts nicht zu entnehmen. Es hat bei seiner Ent-scheidung berücksichtigt, daß der Betroffene Vielfahrer ist, daß die Überschreitung der Geschwindigkeit auf ge-rader freier Strecke und aufgrund kurzfristigen Konzen-trationsmangels erfolgte und daß der Betroffene sich in vollem Umfange einsichtig gezeigt hat. Nach dem Gesamt-zusammenhang der Urteilsgründe kam hinzu, daß die jetzt abzuurteilende und die frühere Geschwindigkeitsüber-schreitung nicht sehr hoch waren, der Betroffene sonsti-ge Vorbelastungen nicht aufwies und er - bei äußerst be-schränkten finanziellen Verhältnissen - als Aushilfsta-xifahrer auf die Fahrerlaubnis dringend angewiesen ist. Wenn das Amtsgericht geglaubt hat, daß aufgrund der Ge-samtheit dieser Umstände - bei angemessener Erhöhung der Geldbuße - auf die Verhängung des Fahrverbots verzichtet werden könne, so ist dies aus der Sicht des Rechtsbe-schwerdegerichts nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, ob nicht eine andere Entscheidung ebenso oder gar besser vertretbar gewesen wäre. Die relative Weite des tatrichterlichen Ermessens bei der Entscheidung, ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, mag zu einer ge-wissen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung führen. Dies erscheint dem Senat jedoch als nicht vermeidbare Konse-quenz der getroffenen Regelung. Der Gesetzgeber hätte diese Konsequenz durch eine entsprechende Änderung des § 25 Abs. 1 StVG vermeiden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO in Verbin-dung mit § 46 OWiG.