Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·Ss 27/00 (B) - 13 B -·02.03.2000

Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Fahrverbot (Augenblicksversagen)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte das Absehen des Amtsgerichts von der Anordnung eines Regelfahrverbots nach § 2 Abs. 2 BKatV. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen materiell-rechtlicher Unvollständigkeiten der Feststellungen zur erneuten Entscheidung zurück. Es betonte, dass bei nicht ausschließbarem Augenblicksversagen die Indizwirkung der BKatV entfällt und Härteabwägungen konkrete Feststellungen zu Vorverurteilungen erfordern.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Indizwirkung der Regelbeispiele der BKatV entfällt, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach den Feststellungen nicht ausschließbar auf einem Augenblicksversagen beruht.

2

Das Vorliegen beharrlicher Pflichtverletzungen im Sinne des § 2 Abs. 2 BKatV setzt ein subjektives Fehlverhalten voraus und kann bei Augenblicksversagen nicht angenommen werden.

3

Berufliche oder wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen nur in Einzelfällen ein Absehen vom Regelfahrverbot, wenn die berufliche Existenz dadurch gefährdet wäre.

4

Für eine rechtlich tragfähige Härteabwägung sind konkrete Feststellungen über noch nicht tilgungsreife und verwertbare Vorverurteilungen sowie deren Häufigkeit und Schwere erforderlich.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 BKatV§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV§ 25 Abs. 1 StVG§ 2 Abs. 4 BKatV§ 301 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 16.3.1999 den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400,-- DM verurteilt. Das Amtgericht hat damals folgende Feststellungen getroffen:

3

" Der Betroffene fuhr am 25.8.1998 um 18.04 Uhr mit seinem Pkw D.-B., amtliches Kennzeichen , in K. auf der K. Straße in Richtung L . Die K. Straße verläuft nach dem Ortsausgangsschild völlig gerade. Rechts befindet sich keine Bebauung, links liegen die Häuser zurückversetzt. 12,5 m nach dem Ortsausgangsschild befindet sich rechts das Verkehrszeichen 274, welche eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt. Der Betroffene passierte zunächst das Ortsausgangsschild, übersah das folgende Verkehrszeichen 274 (50 km/h) und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h weiter. Von dem Verkehrsradargerät Traffipax, welches nach dem Verkehrszeichen 274 am rechten Fahrbahnrand postiert ist, wurde seine Geschwindigkeit mit 89 km/h gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwerts von 3 km/h ergab sich eine Geschwindigkeitsüberreitung des Betroffenen von 36 km/h.

4

Der Betroffene hat die Tat in vollem Umfang eingeräumt. Dabei konnte ihm seine Behauptung, er habe das Schild 274 (50 km/h) übersehen, nicht widerlegt werden. Dem Betroffenen musste sich aufgrund des Straßenverlaufs und der äußeren erkennbaren Situation auch die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen."

5

Der Senat hat auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das damalige Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über den Rechtsfolgenausspruch an das Amtsgericht zurückverwiesen. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass aufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen - auch zum Schuldumfang und zum Grad der Fahrlässigkeit - für das weitere Verfahren bindend sind.

6

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der neuen Verhandlung durch Urteil vom 5.10.1999 wiederum zu einer Geldbuße von 400,-- DM verurteilt. Das Amtsgericht ist von einem beharrlichen Verkehrsverstoß im Sinne des § 2 Abs. 2 BKatV ausgegangen; dabei hat es berücksichtigt, dass "der Betroffene bereits vierfach durch Bußgeldbescheide dazu angehalten worden war, seinen Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nachzukommen". Es hat aber die Verhängung des Regelfahrverbots für nicht mehr angemessen gehalten, weil - wie näher dargelegt wird - die Verhängung eines Fahrverbots dem selbständig tätigen Betroffenen Kosten in Höhe seines monatlichen Netteinkommens verursacht hätten.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der das Absehen von einem Fahrverbot angegriffen und die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Prüfung, ob die Rechtsfolgenentscheidung frei von Rechtsfehlern ist.

8

Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen das Absehen vom Fahrverbot richtet, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis allerdings nicht zu beanstanden, wenngleich die Begründung des Amtsgerichts für das Absehen des Fahrverbots nicht frei von Rechtsfehlern ist.

9

Auf der Grundlage der Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe nach § 2 Abs. 2 BKatV beharrlich die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verletzt, hätte das Amtsgericht nicht aus den von ihm angeführten Gründen auf die Anordnung des Fahrverbots verzichten dürfen. Der Umstand allein, dass die Einstellung eines Aushilfsfahrers für die Zeit des Fahrverbots dem Betroffenen Kosten in Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von ca. 2.130,-- DM verursachen würde, könnte noch nicht das Absehen von einem nach der BKatV vorgesehenen Regelfahrverbot rechtfertigen. Berufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenatsE vom 11.6.1999 - Ss 237/99 - und vom 3.12.1999 - Ss 547/99 - jeweils m.w.N.). Folgen eines existenzbedrohenden Ausmaßes sind bei zusätzlichen Kosten in Höhe eines monatlichen Netteinkommens nicht erkennbar.

10

Falls der Tatrichter entgegen der Indizwirkung der Regelbeispiele der BKatV wegen der Härte für den Betroffenen von dem Regelfahrverbot absehen will, bedarf es zudem einer Gesamtwürdigung, bei der das Gericht das Fehlverhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht einerseits und die mit dem Fahrverbot verbundenen Härten andererseits gegeneinander abzuwägen hat (BayObLG DAR 2000, 78). Dazu ist unerlässlich, dass die noch nicht tilgungsreifen und noch verwertbaren Vorverurteilungen mitgeteilt werden. Je häufiger und je schwerwiegender frühere Verkehrsverstöße sind, desto schwieriger wird es sein, von dem Fahrverbot als einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme abzusehen.

11

Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil aber nicht, da das Amtsgericht schon aus einem anderen Grund kein Fahrverbot verhängen durfte. Mangels näherer Feststellungen zu den Vorverurteilungen kann dem Urteil schon nicht entnommen werden, ob überhaupt ein Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 2 BKatV in Betracht kam. Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV vorlägen, der Betroffene also die neue Tat innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer Entscheidung begangen hat, durch die er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h zu einer Geldbuße verurteilt worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die jetzt abgeurteilte Geschwindigkeitsüberschreitung nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichtsurteils vom 16.3.1999 nicht ausschließbar auf einem Augenblicksversagen im Sinne der BGH-Rechtsprechung (DAR 1997, 450 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = VRS 94, 221) beruht. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ausschließbar auf einem Augenblicksversagen beruht, auch bei beharrlichen Pflichtverstößen im Sinne des § 2 Abs. 2 BKatV die Indizwirkung der BKatV entfällt (OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303 = VRS 97, 59; OLG Hamm NZV 2000, 92 = NStZ-RR 1999, 374 = VRS 97, 449; Senatsentscheidung VRS 97, 375). Der subjektive Tatbestand der "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 2 BKatV erfordert ein Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht. Dies kann aber in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur "groben" Pflichtwidrigkeit nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann (OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Diese Voraussetzungen lagen nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichtsurteils vom 16.3.1999 vor. Das Amtsgericht hat in jenem Urteil ausdrücklich festgestellt, dass dem Betroffenen nicht widerlegt werden kann, dass er das Verkehrszeichen 274 übersehen hat, und dass sich dem Betroffenen nach den örtlichen Verhältnissen eine derartige Geschwindigkeitsbegrenzung auch nicht aufdrängen musste. Die Verhängung eines Fahrverbots kam daher schon aus diesen Gründen nicht in Betracht.

12

Das Urteil ist jedoch aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerde zugunsten des Betroffenen aufzuheben (§ 301 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

13

Das Amtsgericht hat die Geldbußen nach § 2 Abs. 4 BKatV erhöht, da es von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat. Eine Erhöhung der Geldbuße aus diesem Grund ist aber unzulässig, wenn ein Fahrverbot wegen Augenblicksversagens gar nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 92). Ob wegen der Voreintragungen die Geldbuße zu erhöhen war, kann der Senat nicht beurteilen, weil es insoweit an konkreten Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlt. Dem angefochtenen Urteil

14

kann nicht entnommen werden, ob die erwähnten vier Bußgeldbescheide noch verwertbar oder schon tilgungsreif waren und welches Gewicht die zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten hatten.