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Oberlandesgericht Köln·Ss 245/99 - 123 -·01.07.1999

Revision gegen Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen verworfen – Öffentlichkeitsrüge unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief Revision gegen ein Berufungsurteil wegen exhibitionistischer Handlungen ein; das OLG Köln verwirft die Revision als unbegründet. Eine Rüge wegen Verletzung der Öffentlichkeit nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO war unzureichend substantiiert und damit unzulässig. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Wohnung des Angeklagten verletzte den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht, da Aushänge und Zutrittsmöglichkeiten vorhanden waren. Auch die Sachrüge zur Tatfähigkeit wegen Halbseitenlähmung wurde vom Gericht als widerlegt beurteilt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil wegen exhibitionistischer Handlungen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen so umfassend und genau dargelegt sind, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann.

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Der Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG) ist nicht absolut; vorübergehende oder situationsbedingte Erschwernisse des Zutritts verletzen ihn nicht, sofern Ort und Zeit der Verhandlung erkennbar sind und der Zutritt nach den örtlichen Möglichkeiten (z. B. durch Aushang, Klingel, Klopfen) eröffnet werden kann.

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Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Sachrüge ist nicht fehlerhaft, wenn die Vorinstanz die vorgetragenen Einwendungen in den Urteilsgründen behandelt und widerlegt; bloß pauschale oder unsubstantiierte Behauptungen reichen nicht aus, um einen Rechtsfehler zu begründen.

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Die Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz kann dem unterliegenden Rechtsmittelführer nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 338 Nr. 6 StPO§ 169 S. 1 GVG§ 172 GVG§ 48 JGG§ Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 8. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 3. Dezember 1998 ist der Angeklagte wegen exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Seine Berufung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 8. Februar 1999 verworfen.

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Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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1.

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Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens geltend gemacht wird, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig (vgl. Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 32). Die Erhebung einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge setzt nämlich voraus, daß die den behaupteten Verstoß enthaltenden Tatsachen so umfassend und genau dargelegt werden, daß das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH NJW 1998, 838 [839]; BGHSt 3, 213 [214] = NJW 1952, 1386; Kuckein a.a.O. § 344 Rdnr. 38 m. w. Nachw.; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 470 m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier; der Revisionsbegründung kann nicht entnommen werden, daß das angefochtene Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (zeitweilig) verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

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Es wird vorgetragen, die Hauptverhandlung sei am 5. Februar 1999 in der Wohnung des Angeklagten fortgesetzt worden. Prozeßordnungsgemäß seien sowohl an der Haustüre als auch an der Wohnungstüre zur Wohnung des Angeklagten "die entsprechenden Aushänge über die öffentliche Sitzung in der Strafsache gegen den Angeklagten angebracht" gewesen. Bei dem Versuch, sich über den Fortgang der Hauptverhandlung zu informieren, habe der für den Angeklagten bereitstehende Fahrer die Haustüre verschlossen vorgefunden, so daß ihm der Zutritt zur Wohnung, in der die öffentliche Sitzung der Strafkammer stattfand, verwehrt gewesen sei. Dies sei dem Gericht auch zuzurechnen, weil infolge der selbstschließenden Türanlage, wie sie an Haustüren üblich sei, damit habe gerechnet werden müssen, daß ohne entsprechende Sicherungsmaßnahme die Tür ins Schloß fallen und damit die Öffentlichkeit ausgeschlossen sein werde.

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Damit ist ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 S. 1 GVG) nicht dargetan.

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Eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit ist nicht schon bei jeder Beeinträchtigung des freien Zugangs zum Verhandlungsort und der Wahrnehmung der Verhandlungsvorgänge gegeben. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt nicht, daß jedermann unter allen Umständen zu jeder Zeit Zutritt zu einer Verhandlung haben muß. Der Zutritt muß nur nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse gewährt werden (BGH NStZ 1984, 470). Es ist anerkannt, daß es - über die gesetzlich geregelten Einschränkungen hinaus (vgl. etwa § 172 GVG, § 48 JGG, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK) - auch hinzunehmende situationsbedingte Erschwernisse gibt, bei denen die Öffentlichkeit des Verfahrens tatsächliche Schranken findet mit der Folge, daß der Zutritt nur im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (vgl. BGHSt 21, 72, 73 = NJW 1966, 1570 m. Anm. Beck NJW 1966, 1976; BGHSt 24, 72, 73 f. = NJW 1971, 715; BGHSt 27, 13, 14 f. = NJW 1977, 157; BGHSt 40, 191, 192 = NJW 1994, 2773 = NStZ 1994, 498; Kuckein a.a.O. § 338 Rdnr. 86 f.). Es genügt daher jedenfalls, daß die Möglichkeit gegeben ist, sich ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis vom Verhandlungsort zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGH NStZ 1982, 476 m. w. Nachw.). Demgemäß sind die Bestimmungen über die Öffentlichkeit nicht verletzt, wenn während eines Teils der in der Wohnung des Angeklagten fortgesetzten Hauptverhandlung die Wohnungstür zwar verschlossen, an ihr aber ein "Terminszettel" mit dem Hinweis auf die öffentlichen Verhandlung angebracht ist und jedermann sich durch Klingeln oder Klopfen an der Tür Zutritt zu dem Verhandlungsraum verschaffen kann (OLG Hamm VRS 64, 451). Für die vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. Durch die an Haus- und Wohnungstür angebrachten Aushänge, in denen auf die öffentliche Sitzung in der Strafsache gegen den Angeklagten hingewiesen wurde, war für jeden Interessierten ohne weiteres feststellbar, wo die Verhandlung stattfand und daß er seinen Wunsch nach Einlaß in den Verhandlungsraum unter Benutzung der Haustechnik durch Betätigen einer Klingeleinrichtung oder Gegensprechanlage und evtl. durch Klopfzeichen an der Wohnungstür zum Ausdruck bringen konnte. Daß dennoch der Zutritt verwehrt geblieben wäre, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.

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Auf die Frage, ob das Gericht das Schließen der Haustür hätte vorhersehen können und zur Vermeidung einer von ihm zu vertretenden Einschränkung der Öffentlichkeit hätte verhindern müssen (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 338 Rdnr. 49; Kuckein a.a.O. § 338 Rdnr. 89; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 338 Rdnr. 113, jeweils m. w. Nachw.), kommt es daher nicht an.

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2.

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Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein Vorbringen, das Berufungsgericht sei nicht der sich aufdrängenden Frage nachgegangen, inwieweit er aufgrund seiner halbseitigen Lähmung überhaupt zu der Tathandlung in der Lage gewesen sei, steht in Widerspruch zu den Urteilsgründen; darin wird ausgeführt, daß die Strafkammer seine diesbezügliche Einlassung für widerlegt erachtet hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.