Revision verworfen: Strafzumessung bei überlanger Verfahrensdauer im Verkehrsstrafrecht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Berufungsurteil wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahrverbot. Streitpunkt ist, ob das Landgericht die lange Verfahrensdauer und mögliche Verfahrensverzögerungen strafmildernd ausreichend begründet hat. Der Senat verwirft die Revision als unbegründet, stellt jedoch Mängel in der Begründung der Strafzumessung fest, die nach Gesamtwürdigung unschädlich sind. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei außerordentlich langer Verfahrensdauer hat der Tatrichter in den Urteilsgründen drei selbständige Strafmilderungsgründe zu erwägen und zu erörtern: (1) den langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, (2) etwaige Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer und (3) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 EMRK.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob vermeidbare Verfahrensverzögerungen vorgelegen haben und in welchem Umfang diese bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind; die daraus folgende Strafmilderung ist bezifferbar darzustellen.
Das Verbot der Schlechterstellung nach § 331 Abs. 1 StPO verhindert, dass durch spätere Feststellungen eines höher bewerteten Tatbestands eine Verschlechterung der bereits ergangenen Sanktion eintritt.
Eine unvollständige Darlegung strafmildernder Erwägungen bei überlanger Verfahrensdauer ist nur dann aufhebungsrelevant, wenn nach der Gesamtwürdigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel den Rechtsfolgenausspruch beeinflusst hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 18. Mai 1995 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden; ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 3 Monaten angeordnet worden. Auf seine Revision ist dieses Urteil durch Beschluß des Senats vom 31. August 1995 - Ss 459/95 - unter Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges aufgehoben worden. Zugleich hat der Senat mit weiterem Beschluß vom selben Tag die am 20. Januar 1995 vom Amtsgericht angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Der am 25. Dezember 1994 sichergestellte Führerschein ist dem Angeklagten daraufhin am 4. September 1995 wieder ausgehändigt worden.
Durch Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 16. Dezember 1996 ist der Angeklagte sodann wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt worden. Seine Berufung hat die 2. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen durch Urteil vom 29. Januar 1999 mit der Maßgabe verworfen, daß eine Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht stattfindet.
Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt in der Sache ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1.
Soweit es den Schuldspruch betrifft, deckt die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Entgegen seiner Auffassung begegnet es insbesondere keinen Bedenken, daß bei einem eingetretenen Schaden von mindestens 1.900,-- DM das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert gemäß § 315 c Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen worden ist (vgl. dazu Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., vor § 306 Rdnr. 15; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m. w. Nachw.), wenngleich die Rechtsprechung zu einer weiteren Anhebung des Grenzwertes tendiert (vgl. etwa LG Hamburg DAR 1999, 280). Die Beweiswürdigung, die der Schadensfeststellung zugrunde liegt, ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Als materiell-rechtlich unvollständig erweisen sich allerdings die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Begründung des Strafausspruchs. Im Hinblick darauf, daß die abgeurteilte Tat bereits am 25. Dezember 1994 begangen wurde, hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten lediglich den "Zeitablauf seit der Tat" berücksichtigt. Das genügt den - letztlich aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten abzuleitenden - Anforderungen an die strafmildernde Berücksichtigung des Verfahrensganges und dessen Erörterung in den Urteilsgründen nicht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer - vor allem zwischen den Urteilen des Amtsgerichts vom 16. Dezember 1996 und dem Berufungsurteil vom 29. Januar 1999 - geführt haben, insbesondere ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen dem zugrunde liegen und in welchem Umfang das Landgericht diesen Verzögerungen bei der Strafzumessung im einzelnen hat Rechnung tragen wollen.
Kommt es in einem Strafverfahren zu einem außerordentlich langen Abstand zwischen Tat und Urteil, so hat der Tatrichter grundsätzlich drei selbständige Strafmilderungsgründe zu bedenken und zu erörtern: (1.) den langen zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil, (2.) etwaige Belastungen des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer und (3.) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGH NStZ 1999, 181). In einem solchen Fall, in dem sich die Frage nach erheblichen vermeidbaren Verfahrensverzögerungen aufdrängt (vgl. BGH StV 1994, 653), müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß nicht nur dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung und etwaigen Belastungen daraus Rechnung getragen wurde, sondern daß auch eine dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung und die daraus resultierende überlange Verfahrensdauer als weiterer eigenständiger Strafmilderungsgrund (BGH StV 1994, 652 m. w. Nachw.) in Erwägung gezogen und ggfs. berücksichtigt wurde. Dabei genügt es nicht, daß - nach der gebotenen Aufklärung des Verfahrensganges (vgl. BGH StV 1994, 652; BGH StV 1997, 408) - dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde Wirkung beigemessen wird (BGH StV 1993, 638; BGH StV 1994, 653). Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstandes (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255 = StV 1993, 352; BVerfG NJW 1995, 1277, 1278; BGH NJW 1990, 56; BGH StV 1997, 408). In den Urteilsgründen ist der Umfang der deshalb gebotenen Strafmilderung exakt (zahlenmäßig) zu bestimmen (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255 = StV 1993, 352; BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfG NStZ 1997, 591; BGHSt 40, 374, 377 = NJW 1995, 1166, 1167; BGH StV 1994, 652 u. 653; BGH StV 1997, 408; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl., Art. 6 MRK Rdnr. 9 m. w. Nachw.).
Der Senat kann allerdings aufgrund des Gesamtinhalts des angefochtenen Urteils ausschließen, daß der Mangel der tatrichterlichen Strafzumessung im Ergebnis Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch gehabt hat. Denn selbst wenn es in der Zeit nach der Senatsentscheidung vom 31. August 1995 zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen sein sollte, käme eine geringere Strafe oder gar eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 94 = wistra 1990, 65) ersichtlich nicht in Betracht. Bei der ursprünglichen Festsetzung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 18. Mai 1995 ist davon ausgegangen worden, daß der Angeklagte sich (nur) einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB schuldig gemacht habe. Als danach in den späteren tatrichterlichen Erkenntnissen festgestellt wurde, daß der mit höherer Strafdrohung versehene Tatbestand der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c StGB erfüllt worden ist, mußte es wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO) trotz des im Schuldspruch ausgewiesenen erhöhten Unrechtsgehalts der Tat dabei verbleiben. Zutreffend hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil darauf verwiesen, daß "gewöhnlich für Straßenverkehrsgefährdungen dieser Art höhere Geldstrafen verhängt werden". Bei einer nicht durch § 331 Abs. 1 StPO gebundenen Strafzumessung innerhalb des durch § 315 c Abs. 3 StGB eröffneten Strafrahmens wäre eine deutlich höhere Strafe zu verhängen gewesen. Daran, daß die tatsächlich erkannte Strafe weit unterhalb des Rahmens tatangemessener Sanktionierung liegt, ändert sich auch nichts dadurch, daß neben die Geldstrafe - anstelle der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB - ein Fahrverbot von 3 Monaten getreten ist. Diese Nebenstrafe war bereits bei ihrer Festsetzung durch Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 51 Abs. 5 StGB abgegolten. Unter diesen Umständen würde eine Verfahrensverzögerung in dem Umfang, wie sie hier nach der Revisionsbegründung in Betracht kommt, eine weitere Strafmilderung nicht rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.