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Oberlandesgericht Köln·Ss 244-245/92 - 134 -·13.07.1992

Revision verworfen – keine Revisionsrechtfertigung; Nichterörterung der Bewährungsfrage unschädlich

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckung/BewährungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Kammer hat eine unterlassene Erörterung möglicher Widerrufe früherer Strafaussetzungen zur Bewährung festgestellt; diese Unterlassung war jedoch unschädlich für das Urteil. Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine unterlassene Erörterung der möglichen Widerrufe früherer Strafaussetzungen zur Bewährung ist unschädlich, sofern ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dieser Nichterörterung beruht.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer gemäß §473 Abs.1 StPO aufzuerlegen.

4

Bei der Prüfung der Strafaussetzungsfrage sind die möglichen Einwirkungen des Strafvollzugs und der Widerruf früherer Bewährungsstrafen zu berücksichtigen; entscheidend ist, ob eine Unterlassung die Beurteilung (z. B. der Charakterisierung als unverbesserlicher Rechtsbrecher) beeinflusst.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO§ 56 StGB

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Dezember 1991 wird unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer bei der Strafaussetzungsfrage nicht erörtert hat, daß frü-here Strafaussetzungen zur Bewährung im Hinblick auf die verfahrensgegen-ständliche Tat möglicherweise widerrufen werden und der Angeklagte schon da-durch den Einwirkungen des Strafvollzugs ausgesetzt sein würde (vgl. Stree in Schöncke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 56 Rdnr. 22), kann im Hinblick auf die Charakterisierung des Angeklagten als "unverbesserlicher Rechtsbrecher" ausge-schlossen werden, daß das Urteil auf dieser Nichterörterung beruht. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).