Rechtsbeschwerde gegen Fahrverbot: Fahrverbot aufgehoben, Geldbuße bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene, eine Taxifahrerin, wurde wegen innerorts 31 km/h Überschreitung zu 150 DM Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Der Senat hob die Verwertung früherer Bußgeldentscheidungen wegen Tilgungsreife auf und hielt das Fahrverbot deshalb für rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch und die Geldbuße blieben bestehen; das Fahrverbot entfiel. Kosten- und Auslagenregelungen wurden angepasst.
Ausgang: Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben: Schuldspruch und Geldbuße bestätigt, Fahrverbot aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, dass in der Hauptverhandlung verwertete Urkunden nicht eingeführt worden seien, ist unzulässig, wenn nicht vorgetragen wird, dass deren wesentlicher Inhalt nicht gemäß § 78 Abs. 1 OWiG bekanntgegeben worden ist.
Die Beanstandung, ein Sachverständiger habe zugleich als Zeuge zur Sache ausgesagt, erfordert die konkrete Darlegung, welche zusätzlichen Tatsachen als Zeugenaussage gemeint sind; eine bloße Verweisung auf die Urteilsfeststellungen genügt nicht.
Vorbelastungen aus Bußgeldentscheidungen werden nach § 29 StVG zwei Jahre nach der Rechtskraft tilgungsreif; tilgungsreife Entscheidungen dürfen bei der Bemessung der Rechtsfolge nicht verwertet werden.
Das Fahrverbot nach § 25 StVG kann entfallen, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der Rechtsfolgenentscheidung ein erheblicher Zeitablauf liegt, die Verzögerung nicht im Einflussbereich des Betroffenen liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festgestellt wurde, da die erzieherische Wirkung entfallen kann.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann gemäß § 79 Abs. 6 OWiG über die Rechtsfolgen selbst entscheiden, soweit die zur Neuregelung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dem angefochtenen Urteil entnehmbar sind.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde dahin abgeändert, dass das Fahrverbot entfällt. Die Kosten der Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht werden der Betroffenen auferlegt, jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt. Die der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstanden notwendigen Auslagen werden zu 1/2 der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat die Betroffene ihre Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
Durch Urteil vom 27.04.1999 hat das Amtsgericht die Betroffene wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt und ihr ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 24.08.1999 das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil das Urteil keine Gründe enthielt, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b OWiG, unter denen von der Fertigung der Urteilsgründe abgesehen werden kann, nicht gegeben waren; die nachträglich erfolgte Anfertigung der Gründe hatte der Senat für unzulässig erachtet.
Durch Urteil vom 15.02.2000 hat das Amtsgericht die Betroffene erneut verurteilt; die Urteilsformel lautet wie diejenige des Urteils vom 27.04.1999.
Nach den Feststellungen befuhr die Betroffene, die von Beruf (angestellte) Taxifahrerin ist, am 13.04.1998 gegen 21.00 Uhr mit einem Taxi die B 55 innerhalb geschlossener Ortschaft von F.-K. mit einer durch das Geschwindigkeitsmessgerät Typ T.-S ermittelten Geschwindigkeit von 81 km/h (= 84 km/h abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h), obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde hat ein Teilerfolg.
Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO).
Insoweit ist - abweichend von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft - lediglich folgendes anzumerken:
Die Rüge, die im Urteil verwerteten Eichscheine seien nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist schon nicht zulässig erhoben (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht behauptet worden ist, dass die Schriftstücke (auch) nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts eingeführt worden sind.
Die Rüge, der Sachverständige H. habe "gleichzeitig ... als Zeuge zur Sache" bekundet, ohne dass eine "Entscheidung über seine Vereidigung als Zeuge gefallen" sei, ist ebenfalls nicht zulässig erhoben. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, zu welchen Tatsachen der Sachverständige als Zeuge gehört worden ist. Die Bezugnahme auf die "Urteilsfeststellungen" ersetzt das notwendige Rügevorbringen schon deshalb nicht, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass der Sachverständige über Tatsachen (nämlich Zusatztatsachen, vgl. BGH NStZ 1993, 245, 246) Auskunft gegeben hat, die nicht über das Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden durften.
Im Rechtsfolgenausspruch führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge zum Wegfall des angeordneten Fahrverbots.
Zur Rechtsfolgenseite heißt es im angefochtenen Urteil u. a.:
"Die Bußgeldkatalogverordnung sieht unter der laufenden Nummer 5.3.3 bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 31 km/h eine Geldbuße von 200,00 DM vor. Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der wirtschaftlich angespannten Situation der Betroffenen ein Bußgeld von 150,00 DM für tat- und schuldangemessen.
Daneben war der Betroffenen gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat aufzuerlegen:
Sie hat die Geschwindigkeitsüberschreitung unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begannen... In beiden Fällen kommt in der Regel ein Fahrverbot in Betracht. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 31 km/h handelt es sich objektiv um einen groben Pflichtverstoß. In subjektiver Hinsicht hat die Betroffene besonders verantwortungslos gehandelt... Dieser Verkehrsverstoß war zugleich auch ein beharrlicher, nachdem der Betroffenen bereits dreimal wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften Bußgelder auferlegt worden waren. Die letzte Bußgeldentscheidung war erst 8 Monate zuvor rechtskräftig geworden. Durch die zeitnahe Wiederholung gleichartiger Verkehrsverstöße hat die Betroffene gezeigt, dass ihr die notwendige Einsicht in zuvor begannenes Unrecht fehlt. .. Die zuvor verhängten Geldbußen und die Eintragungen in das Verkehrszentralregister hat die Betroffene nicht als Warnung dienen lassen... ."
Die vom Amtsgericht erwähnte "letzte Bußgeldentscheidung" ist am 8.08.1997 rechtskräftig geworden.
Danach hätte das Amtsgericht die angeführten Vorbelastungen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen dürfen. Die für Ordnungswidrigkeiten geltende zweijährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG) beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Der maßgebliche Zeitpunkt für ein Verwertungsverbot wegen Tilgungsreife ist der Tag des Erlasses des letzten tatrichterlichen Urteils (vgl. zu allem § 29 Abs. 8 StVG und Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Auflage, StVG § 29 Rnr. 12, 15 mit Nachweisen). Im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 15.02.2000 war somit auch die am 8.08.1997 rechtskräftig gewordene "letzte Bußgeldentscheidung" tilgungsreif, so dass hinsichtlich sämtlicher Vorbelastungen ein Verwertungsverbot bestand (vgl. auch § 29 Abs. 6 StVG).
Die Anordnung des Fahrverbots beruht auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Vorbelastungen. Das Amtsgericht hat das Fahrverbot auch - sogar gleichrangig - auf den Gesichtspunkt der beharrlichen Pflichtverletzung (§ 2 Abs. 2 BKatV) gestützt.
Die rechtsfehlerhafte Verwertung der Vorbelastungen führt hier nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgenseite. Vielmehr kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG insoweit selbst befinden, wobei er wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und der Entscheidung über die Frage des Fahrverbots über den Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu zu entscheiden hat. Die dazu notwendigen Feststellungen lassen sich dem angefochtenen Urteil entnehmen.
Für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 31 und 40 km/h innerorts ist in §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit laufender Nummer 5.3.3 Tabelle 1 a des BKat eine Regelbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen.
Was die Geldbuße anbelangt, hält der Senat - wie das Amtsgericht - im Hinblick auf die wirtschaftlich angespannte Situation der Betroffenen eine Reduzierung des Regelbetrages auf 150,00 DM für angemessen.
Von der Anordnung eines Fahrverbots sieht der Senat ab.
Das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36, 42 = NJW 1969, 1623, 1624), als Sanktion bei groben und beharrlichen Verstößen gegen § 24 StVG. Als solche kann es seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist (BayObLG NZV 1998, 82 am Ende = DAR 1997, 115; OLG Stuttgart zfs 1998, 194; Senatsentscheidung vom 6.08.1996 - Ss 346/96 B und vom 21.12.1999 - Ss 583/99 B; vgl. auch Senatsentscheidung vom 16.12.1999 - Ss 559/99 B = NZV 2000, 217, 218). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles (Senatsentscheidung vom 6.08.1996 - Ss 346/96 B). Bei ihrer Beantwortung sind insbesondere auch die Ursachen der langen Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen. Ist sie z. B. maßgebblich auf Beweisanträge des Betroffenen zurückzuführen, die im Nachhinein die Wertung rechtfertigen, sie seien aufs "Geratewohl", "ins Blaue hinein" gestellt worden, muss die Länge des Verfahrens noch kein Grund sein, dem Fahrverbot die Geeignetheit als Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme abzusprechen. Sind für eine lange Verfahrensdauer dagegen maßgeblich Umstände außerhalb des Einflußbereichs des Betroffenen ursächlich, kann der Zeitablauf die Berechtigung eines Fahrverbots in Frage stellen.
Vorliegend sind seit der Tat mehr als zwei Jahre und zwei Monate verstrichen. Davon entfällt eine Verzögerung von zumindest 10 Monaten auf einen Fehler innerhalb der Justiz. Hätte bereits das erste amtsgerichtliche Urteil vom 27.04.1999 zulässige Urteilsgründe enthalten, hätte der Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung der Urteilsgründe bereits mit dem Beschluss vom 24.08.1999 vornehmen können.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung der Betroffenen an der untersten Grenze der für die Verhängung eines Fahrverbots wegen grober Pflichtverletzung bedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag (Überschreitung der zulässigen Höchstbeschwindigkeit innerorts um 31 km/h), hält es der Senat danach nicht mehr für angemessen, die Betroffene jetzt noch mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots zu belegen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.