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Oberlandesgericht Köln·Ss 237/99 (B) - 123 B -·10.06.1999

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Begründung beim Absehen vom Fahrverbot

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsordnungswidrigkeitenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt den Rechtsfolgenausspruch eines Amtsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Gegenstand ist die Begründung des Absehens vom Regelfahrverbot nach einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Gericht bemängelt unvollständige Feststellungen zur behaupteten Existenzgefährdung und fehlende darlegungsbezogene Tatsachen, die ein Absehen rechtfertigen würden. Die Feststellungen zum Schuldspruch bleiben verbindlich.

Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wegen unzureichender Begründung des Absehens vom Fahrverbot an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kommt nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV ein Fahrverbot in Betracht, indiziert die Tat eine beharrliche Pflichtverletzung i.S.d. § 25 StVG, deren Ahndung regelmäßig ein Fahrverbot erfordert.

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Berufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen rechtfertigen nur in Ausnahmefällen ein Absehen vom Fahrverbot; maßgeblich ist das Vorliegen einer konkreten Existenzgefährdung, die sich nicht durch Urlaub, Vertretung oder andere Maßnahmen abwenden lässt.

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Vom Regelfahrverbot abzuweichen bedarf einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung im Urteil, die das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann.

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Bei wirksamer Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch bleiben Schuldspruch sowie Feststellungen zu Schuldumfang und Fahrlässigkeit für das weitere Verfahren verbindlich.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 S. 2 BKatV§ 25 Abs. 2 a§ 25 StVG§ 25 Abs. 2a StVG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen folgendes festgestellt:

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Der 75 Jahre alte Betroffene hat den Führerschein der Klasse 3 seit 16.07.1940. Er bezieht keine Rente. Er ist als selbständiger Unternehmer und Geschäftsführer der B. GmbH berufstätig. Mit seinem PKW legt er jährlich ca. 35.000 km zurück, um die Baustellen seines Betriebes betreuen zu können.

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Verkehrsrechtlich ist der Betroffene bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

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Am 22.01.1996 überschritt er in M.-G. auf der L ... mit dem PKW Mercedes amtliches Kennzeichen ....... die dort außerhalb der geschlossenen Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h. Der Bußgeldbescheid, mit dem ihm eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM auferlegt wurde, ist seit 07.05.1996 rechtskräftig.

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Am 23.04.1997 fuhr er in D. auf der B .. mit seinem PKW Mercedes amtliches Kennzeichen ........und überschritt dabei die dort außerhalb der geschlossenen Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h. Mit Bußgeldbescheid wurde ihm eine Geldbuße von 80,00 DM auferlegt. Der Bescheid ist seit 25.07.1997 rechtskräftig.

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Am 13.03.1997 überschritt er in K.-H. auf der L ... mit seinem PKW Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... die dort innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h. Der Bußgeldbescheid, mit dem ihm eine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt wurde, ist seit 04.07.1997 rechtskräftig.

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Am 02.07.1997 fuhr er mit seinem PKW Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... in R. auf der A .. und überschritt dabei die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h. Ihm wurde eine Geldbuße von 100,00 DM auferlegt. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 27.11.1997 rechtskräftig.

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Zum Schuldvorwurf ist das Amtsgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

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Der Betroffene fuhr am 25.08.1998 um 18.04 Uhr mit seinem PKW Daimler Benz amtliches Kennzeichen ......... in K. auf der K.er Straße in Richtung L .... Die K.er Straße verläuft nach dem Ortsausgangsschild völlig gerade. Rechts befindet sich keine Bebauung, links liegen die Häuser zurückversetzt. 12,5 m nach dem Ortsausgangsschild befindet sich rechts das Verkehrszeichen 274, welches eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorschreibt. Der Betroffene passierte zunächst das Ortsausgangsschild, übersah das folgende Verkehrszeichen 274 (50 km/h) und fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 86 km/h weiter. Vor dem Verkehrsradargerät Traffipax, welches nach dem Verkehrszeichen 274 am rechten Fahrbahnrand postiert ist, wurde seine Geschwindigkeit mit 89 km/h gemessen. Nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h ergab sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen von 36 km/h.

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Der Betroffene hat die Tat in vollem Umfang eingeräumt. Dabei konnte ihm seine Behauptung, er habe das Schild 274 (50 km/h) übersehen nicht widerlegt werden. Dem Betroffenen mußte sich aufgrund des Straßenverlaufes und der äußeren erkennbaren Situation auch die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufdrängen.

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Das Amtsgericht hat von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV abgesehen und die Geldbuße erhöht. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Nach der festgestellten beruflichen Situation des Betroffenen ist davon auszugehen, daß seine Existenz gefährdet wäre, wenn er den Führerschein abgeben würde und 4 Wochen lang die Betreuung der Baustellen einstellen müsste. Auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a, wonach der Betroffene die Abgabe des Führerscheines 4 Monate seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung hinauszögern könnte, würde dies seine Existenzgefährdung nicht verhindern können. Da ihm lediglich 8 - 10 Tage Urlaub möglich sind, müsste er für die verbleibenden 2 1/2 - 3 Wochen die Baubetreuung völlig einstellen.

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Mit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird beanstandet, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen wurde, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

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Die Rechtsbeschwerde ist - insbesondere aufgrund des Antrages und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen. In diesem Umfang greift die Sachrüge durch und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

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Die Feststellungen des Amtsgericht zur beruflichen Situation des Betroffenen sind materiell-rechtlich unvollständig und ermöglichen dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Überprüfung, ob das Amtsgericht rechtsfehlerfrei von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen hat.

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Wenn - wie im vorliegenden Fall - nach § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV ein Fahrverbot in Betracht kommt, ist eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 StVG indiziert, deren Ahndung regelmäßig eines Fahrverbotes bedarf (vgl. Senatsentscheidung VRS 96, 289; Senatsentscheidung vom 21.05.1997 - Ss 260/97 B; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVG Rdn. 15 b - jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings können erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 94, 282, 283; OLG Hamm, VRS 95, 138, 139; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 86, 152; NZV 1998, 293; Senatsentscheidung vom 04.05.1999 - Ss 179/99 B). Das geschäftliche oder berufliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug selbst zu steuern, hat in der Regel kein ausreichende Gewicht, um von der Anordung des Regelfahrverbotes absehen zu können (OLG Düsseldorf VRS 93, 202, 203; 93, 366). Berufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen sind die regelmäßige Folge eines Fahrverbotes. Derartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in Einzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (BayObLG NZV 1999, 51, 53; OLG Düsseldorf VRS 92, 233, 235; Senatsentscheidung VRS 88, 392; Senatsentscheidung vom 22.10.1996 - Ss 518/96). Der Gesichtspunkt einer Existenzbedrohung kann ein Absehen vom Fahrverbot zudem nur dann rechtfertigen, wenn der Betroffene eine solche Auswirkung des Fahrverbots nicht durch Urlaub oder durch andere Maßnahmen vermeiden kann (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 07.02.1997 - Ss 26/97 B).

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Ein Abweichen von der Regelahndung bedarf in jedem Fall einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung (BayObLG NZV 1999, 51, 52). Die Tatsachen, aufgrund derer ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen wird, müssen im Urteil so ausführlich mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Entscheidung rechtsfehlerfrei ergangen ist (OLG Braunschweig VRS 94, 114).

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Aus welchen konkreten Gründen die Existenz des Betroffenen im Fall der Verhängung eines Fahrverbotes gefährdet sein soll, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es ist nicht mitgeteilt, wieviel Mitarbeiter der Betroffene hat und wieviel Baustellen (welcher Art?) er betreut. Angesichts seines Alters ist anzunehmen, dass er die Leitung der GmbH und die Betreuung aller Baustellen nicht allein durchführt. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, warum der Betroffene sich nicht von Mitarbeitern zu den Baustellen fahren lassen kann, warum er zu diesem Zweck nicht ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel verwenden kann oder warum er sich nicht vorübergehend bei diesen Aufgaben vertreten lassen kann. Schließlich bleibt auch offen, ob der Betroffene nicht für die Zeit des Fahrverbotes Urlaub nehmen kann oder für die Vollstreckung eines Fahrverbotes nicht einen Zeitraum wählen kann (vgl. § 25 Abs. 2 a StVG), in dem er Urlaub machen kann. Angesichts der in 4 einschlägigen Voreintragungen des Betroffenen zum Ausdruck kommenden Unbelehrbarkeit des Betroffenen bedarf das Absehen vom Regelfahrverbot einer besonders sorgfältigen Begründung.

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Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen - auch zum Schuldumfang und zum Grad der Fahrlässigkeit - für das weitere Verfahren bindend sind.