Aufhebung des Verwerfungsurteils nach § 412 StPO wegen anwesendem Verteidiger
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte fristgerecht Einspruch gegen einen Strafbefehl ein; das Amtsgericht verworf diesen nach § 412 StPO mit der Begründung, der Angeklagte sei unentschuldigt ausgeblieben und nicht vertreten gewesen. Die Revision rügte die Verletzung formellen Rechts. Das OLG hob das Urteil auf, weil ein mit schriftlicher Vollmacht versehener Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend war. Allein das Schweigen oder Unterlassen von Anträgen durch den Verteidiger schließt dessen Vertretungswillen nicht aus.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur neuer Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO ist nur zulässig, wenn der Angeklagte zum Termin nicht erschienen, nicht hinreichend entschuldigt und nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten ist.
Die Vorlage einer schriftlichen Strafprozeßvollmacht bevor der Termin stattfindet begründet eine Vertretungsvollmacht i.S.v. § 411 Abs. 2 StPO, die der Verwerfung des Einspruchs entgegensteht.
Die bloße Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers ist grundsätzlich als Ausdruck des Vertretungswillens ausreichend; der Verteidiger ist nicht verpflichtet, sich über die bloße Anwesenheit hinaus an der Sachverhaltsaufklärung zu beteiligen.
Aus dem bloßen Schweigen oder dem Unterlassen von Anträgen durch den Verteidiger dürfen nicht ohne weitere, klare Indizien der fehlende Vertretungswille oder das Fehlen einer Vertretung geschlossen werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendgericht - Siegburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung § 230 StGB) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,- DM gegen den Angeklagten festgesetzt. Den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 07. Oktober 1991 gemäß § 412 StPO verworfen mit der Begründung, der Angeklagte sei "ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden".
Gegen das Verwerfungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung fomellen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Die formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 412 StPO greift durch. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ohne Sachprüfung gemäß § 412 StPO verworfen werden muß, verkannt. § 411 Abs. 2 StPO gestattet dem Angeklagten, der gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, sich in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen. Demgemäß kann nach § 412 Abs. 1 StPO nur verfahren werden, wenn der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung über seinen Einspruch gegen den Strafbefehl weder erschienen noch für sein Fernbleiben hinreichend entschuldigt noch durch einen Verteidiger vertreten ist. Die letztgenannte Voraussetzung für den Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 412 StPO war in dem hier zu entscheidenden Fall nicht erfüllt. Für den Angeklagten war, wie mit der Revision vorgetragen und durch das Sitzungsprotokoll vom 07. Oktober 1991 beweiskräftig bestätigt worden ist, in der Hauptverhandlung Rechtsanwalt B. als Verteidiger erschienen. Wie von der Revision weiterhin geltend gemacht und durch den Akteninhalt bewiesen wird, hat der Verteidiger dem Amtsgericht bereits am 06. August 1991 mit dem Einspruch eine schriftliche "Strafprozeßvollmacht" des Angeklagten vom 02. August 1991 vorgelegt. Darin wird Rechtsanwalt B. vom Angeklagten
| "zu meiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen - auch für den Fall meiner Abwesenheit..." |
bevollmächtigt. Es besteht hiernach kein Zweifel daran, daß die "Strafprozeßvollmacht" vom 02. August 1991 auch eine Vertretungsvollmacht im Sinne von §§ 234, 411 Abs. 2 StPO enthält.
Da der Angeklagte somit in der Hauptverhandlung vom 07. Oktober 1991 durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten war, durfte kein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO erlassen werden. Dem steht nicht entgegen, daß der Verteidiger ausweislich des Sitzungsprotokolls "keinen Antrag stellte". Offenbar hat das Amtsgericht hieraus den Schluß gezogen, der Verteidiger wolle nicht für den Angeklagten auftreten. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Zur Vertretung gehört in der Regel nur, daß der bevollmächtigte Verteidiger für den Angeklagten anwesend ist. Eine weitere Mitwirkung an der Verhandlung obliegt ihm so wenig wie dem Angeklagten, wenn dieser selbst anwesend wäre. Wie der Angeklagten von seinem Schweigerecht Gebrauch machen darf, so braucht auch der Verteidiger keine Erklärungen zur Sache abzugeben (vgl. OLG Köln NJW 1962, 1735; OLG Schleswig SchlHA 1968, 232; LR-Gössel, StPO, 24. Aufl., § 411 Rn. 28 m.w.N.). Er kann sich vielmehr darauf beschränken, anwesend zu sein und damit zu erkennen zu geben, daß er bereit ist, von den Rechten des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach seinem Gutdünken Gebrauch zu machen. Die Anerkennung einer über die bloße Anwesenheit in der Hauptverhandlung hinausgehenden Pflicht zur weiteren Mitwirkung des Angeklagten oder seines Verteidigers würde mit dem Grundsatz in Widerspruch stehen, daß der Schuldnachweis vom Gericht zu erbringen ist. Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten bzw. seines Verteidigers soll dagegen die Gewährung vollen rechtlichen Gehörs sicherstellen, wobei es dem Angeklagten überlassen bleiben muß, inwieweit er davon Gebrauch machen will (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Zwar wird der Angeklagte nicht schon durch die bloße körperliche Anwesenheit eines mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers vertreten, sondern nur dann, wenn der Verteidiger ihn auch tatsächlich vertreten will (vgl. KG JZ 1985, 343, 344). Jedoch kann der mangelnde Vertretungswille nicht bereits daraus hergeleitet werden, daß der Verteidiger - wie hier - weder eine Stellungnahme zur Sache abgibt noch Anträge stellt. Vielmehr sind über das bloße Schweigen und das Absehen von einer Antragstellung hinaus weitere Indizien erforderlich, aus denen sich eindeutig entnehmen läßt, daß kein Vertretungswille vorhanden ist. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Vertreter - wie in dem vom KG (a.a.O.) entschiedenen Fall - nur zu dem Zweck erscheint, um einen auf Verhandlungsunfähigkeit gestützten Aussetzungsantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu wiederholen und damit zu erkennen gibt, daß es nach seinem erklärten Willen überhaupt nicht zu einer Sachverhandlung, in der allein eine Vertretung des Angeklagten möglich und sinnvoll wäre, kommen soll (vgl. auch: LR-Gössel a.a.O. Rn. 29). Ob man aus der bloßen Mitteilung des Verteidigers, er könne keine Erklärungen abgeben, weil der Angeklagte ihn nicht unterrichtet habe, ebenfalls herleiten darf, daß eine Vertretung des Angeklagten nicht beabsichtigt sei, kann offen bleiben. Hier sind Erklärungen, Äußerungen oder sonstige Verhaltensweisen des Verteidigers, aus denen mangelnder Vertretungswille entnommen werden müßte, jedenfalls nicht ersichtlich. Daß der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift "keinen Antrag stellte", widerspricht seinem Vertretungswillen nicht, zumal er bis zum Schluß an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, was ohne Vertretungswillen nicht erforderlich gewesen wäre. Die Frage, inwieweit für eine ordnungsmäßige Begründung der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ein Vertretungswille des Verteidigers dargelegt werden muß, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn im vorliegenden Fall gestattet der Inbegriff der Revisionrechtfertigung zumindest den Schluß, daß eine Vertretung des Angeklagten durch den Verteidiger gewollt und auch kein Anhaltspunkt gegeben war, der es dem Amtsgericht ohne Nachfrage beim Verteidiger erlaubt hätte, vom Gegenteil auszugehen.
Da hiernach die Voraussetzungen für den Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 412 StPO nicht erfüllt waren, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.