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Oberlandesgericht Köln·Ss 226/97 - 93 -·05.05.1997

Revision führt zur Freisprechung: Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme aus Rache

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Diebstahl)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde in den Vorinstanzen wegen Diebstahls verurteilt, weil er eine Halskette aus der Wohnung seiner langjährigen Partnerin entnommen hatte. Das OLG hielt die Wegnahme für eine aus Frust und Eifersucht motivierte Sachentziehung ohne Zueignungswillen, da der Täter die Rückgabe erwartete und die Kette nur verborgen/vergessen wurde. Deshalb hob das Gericht das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird stattgegeben; Verurteilung aufgehoben, Angeklagter freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Diebstahl gemäß § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen.

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Zueignungsabsicht erfordert sowohl die Enteignung des Berechtigten als auch die Aneignung oder Einverleibung des Sachwerts in das Vermögen des Täters; fehlt die Aneignung, liegt allenfalls straflose Sachentziehung vor.

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Motivationen wie Rache, Eifersucht oder die Absicht, durch Entzug auf den Eigentümer einzuwirken, sprechen gegen einen Zueignungswillen, soweit kein wirtschaftliches Interesse an der Sache besteht.

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Für die Beurteilung der subjektiven Tatseite ist maßgeblich, welche Vorstellung der Täter zum Zeitpunkt der Wegnahme hatte; die bloße Erwartung einer baldigen Rückgabe schließt Zueignungsabsicht aus.

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Stellt das Revisionsgericht fest, dass in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren aufklärungsrelevanten Umstände zu erwarten sind, kann es gemäß § 354 Abs. 1 StPO das Urteil aufheben und den Angeklagten unmittelbar freisprechen.

Relevante Normen
§ 242 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 246 StGB§ 467 StPO

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 20,-- DM verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Nach den Feststellungen war der Angeklagte sechs Jahre mit Frau R. liiert. Beide lebten im selben Haus in getrennten Wohnungen, jedoch ging jeder beim anderen ein und aus. Die Beziehung endete im April/Mai 1995, nachdem sich Frau R. einem anderen Mann, Herrn L., zugewandt hatte. Im Mai 1995 suchte der Angeklagte die Wohnung der Frau R. auf, um ihr einen entliehenen Gegenstand zurückzubringen. In der Wohnung hielt sich auch Herr L. auf. Während dieser fernsah, nahm der Angeklagte in Abwesenheit von Frau R. eine auf dem Tisch stehende offene Dose, in der eine Halskette mit Herzanhänger lag, an sich in der irrigen Meinung, es handele sich um ein Geschenk des Herrn L. an Frau R. Das geschah aus Frust und Eifersucht sowie in der Hoffnung, durch die Wegnahme der Kette Unstimmigkeiten in der sich anbahnende Beziehung zwischen Frau R. und Herrn L. stiften und so Frau R. zurückgewinnen zu können. Für den Fall, daß Frau R. zu ihm zurückfände, wollte er ihr den Schmuck zurückgeben. Frau R. hatte den Angeklagten im Lauf der Beziehung häufiger verlassen, war aber stets zu ihm zurückgekehrt. Auch als Frau R. sich Herrn L. zuwandte, hatte sie dem Angeklagten -nach seiner Auffassung ernsthaft- bedeutet, er müsse ein Jahr auf sie warten, woraus er schloß, sie wolle mit dem neuen Mann nur spielen. Die Kette betrachtete der Angeklagte als "Symbol" und befestigte sie auf der Rückseite eines über seinem Bett hängenden Bildes, das Frau R. und ihn zeigte. Das Behältnis warf er weg. In der Folgezeit vergaß er, daß er den Schmuck noch in Besitz hatte. Erst beim Umzug des Angeklagten Ende 1995 wurde die Kette von einem Dritten, der die Herkunft kannte, entdeckt und gelangte an Frau R. zurück.

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Die Strafkammer hat eine Zueignungsabsicht des Angeklagten bejaht: Er habe sich die Entscheidung über das Ob, Wann und Wie einer Rückgabe des Schmucks angemaßt und damit eigentümerähnliche Herrschaftsmacht in Anspruch genommen. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe, daß Frau R. die Kette in jedem Fall habe zurückerhalten sollen, widerspreche das seiner früheren Einlassung und sei unglaubhaft.

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Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch des Angeklagten.

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Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen (§ 242 Abs. 1 StGB).

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Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzt (vgl. BayObLG NJW 1992, 2040; Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 242 Rn. 47 m.w.N.). Erforderlich ist daher einerseits die "Enteignung" durch Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position und andererseits die "Aneignung" durch Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder Ausnutzung des entzogenen Sachwerts (vgl. BGH NStZ 1981, 63). Beschränkt sich dagegen die Absicht des Täters bei fehlendem Aneignungswillen darauf, den Berechtigten seiner tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache zu entkleiden, kommt nur eine -straflose- Sachentziehung in Betracht (vgl. Eser a.a.O. § 242 Rn. 55). Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Zueignung und Sachentziehung ist somit die für erstere notwendige "Aneignung". Daran fehlt es beim Durchsuchen später weggeworfener Kleidung nach Wertgegenständen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16), bei der Wegnahme von Sachen, um Sicherheiten oder ein Pfand für eine Forderung in die Hand zu bekommen (vgl. BGH NJW 1982, 2265; StV 1983, 329), bei der Wegnahme einer Sache, um deren Eigentümer zu ärgern oder zu reizen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1982, 810; NJW 1985, 812; BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt StV 1984, 248) oder um sie sogleich zu zerstören (vgl. BGH NJW 1977, 1460), sofern der Täter nicht gerade durch die Zerstörung der Sache ihren wirtschaftlichen Wert erlangen will (z.B. durch das Verfeuern von Brennmaterial). Zwar setzt die Zueignungsabsicht nicht den Willen des Täters voraus, die Sache dauernd im eigenen Vermögen zu belassen; eine (lediglich) vorübergehende Beherrschung durch ihn kann ausreichen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1982, 810). Jedoch ist seine Absicht nicht auf Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher kein Interesse hat, es ihm vielmehr allein darum geht, durch ihren Entzug in irgendeiner Form auf den Eigentümer oder einen Dritten einzuwirken. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung der Täter zur Zeit der Wegnahme hatte.

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Nach diesen Grundsätzen läßt das Urteil nicht erkennen, daß der Angeklagte bei Wegnahme der Halskette Zueignungsabsicht hatte. Für das Behältnis, das er den Feststellungen zufolge alsbald weggeworfen hat, gilt das erst recht. Nach seiner unwiderlegten Einlassung ist der Angeklagte, als er die Kette an sich brachte, von der Vorstellung ausgegangen, durch die Wegnahme dieses Gegenstands, den er für ein Geschenk des Herrn L. an Frau R. hielt, Streit in die sich anbahnende Beziehung zwischen beiden hineintragen und dadurch die Rückkehr der Frau R., die dann sogleich die Kette zurückerhalten sollte, beschleunigen zu können. Daher ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Zeitspanne, für die er im Besitz der Kette bleiben wollte, von vornherein nur als kurzes Intermezzo betrachtet hat, das nach seinem Plan in absehbarer Zeit durch die Rückgabe der Kette an die zu ihm zurückgekehrte Frau R. beendet werden sollte. Die Hoffnung des Angeklagten auf einen Sinneswandel der Frau R. war aus seiner Sicht durchaus realistisch, nachdem sie selbst ihn aufgefordert hatte, maximal ein Jahr auf sie zu "warten". Unter diesen Umständen ist nicht von der Hand zu weisen, daß die vom Angeklagten inszenierte Wegnahme allein auf Sachentziehung gerichtet war, nicht aber auf eine Zueignung der Kette. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer abweichend von seiner Einlassung im Berufungsrechtszug die Kette nur habe herausgeben wollen, falls Frau R. zu ihm zurückfinde. Selbst wenn das zutrifft, kommt es für die subjektive Tatseite nicht darauf an, wie ein objektiver Beobachter die Wahrscheinlichkeit eines Bedingungseintritts eingeschätzt hätte, sondern allein darauf, welche Entwicklung sich der Angeklagte bei der Wegnahme vorgestellt hat. Sofern er aus seiner Sicht angenommen hat, daß die Bedingung für eine Rückgabe der Kette an Frau R. binnen kurzem erfüllt sein werde, stellt sich die Wegnahme als bloße Sachentziehung dar, mag sich auch die zum damaligen Zeitpunkt gehegte Erwartung über die Rückkehr von Frau R. letztlich nicht realisiert haben. Daß der Angeklagte sich eine Entwicklung, wonach Frau R. alsbald zu ihm zurückkehren und die Kette wiederbekommen werde, vorgestellt hat, ist hiernach nicht zu widerlegen. Gegen die Auffassung, er habe die Kette für den Fall eines endgültigen Bruchs mit Frau R. auf Dauer als Andenken besitzen wollen, spricht überdies, daß der Angeklagte glaubte, es handele sich um ein Geschenk des Herrn L. Es ist wenig wahrscheinlich, daß der Angeklagte ausgerechnet einen Gegenstand, der ihn ständig an den Bruch der Beziehung zwischen ihm und Frau R. erinnern mußte, als Andenken an die gemeinsam verbrachte Zeit für sich behalten wollte. Abgesehen davon hat das Landgericht festgestellt, mitbestimmende Motive für die Wegnahme seien "Frust" und "Eifersucht" des Angeklagten gewesen sowie die daraus resultierende Erwägung, weil Frau R. eine von ihm geschenkte Kette nicht benutze, solle sie auch die des Herrn L. nicht tragen können. Diese Motivlage macht ebenfalls deutlich, daß es dem Angeklagten in keiner Weise um das Schmuckstück selbst und dessen wirtschaftlichen Wert ging, sondern ausschließlich darum, sich durch die Sachentziehung an Frau R. zu rächen. Anschließend hat er das Schmuckstück hinter einem Bild verborgen und es dort vergessen. Daraus wird erkennbar, daß dem Angeklagten von Anfang an nicht daran gelegen war, wie ein Eigentümer aufzutreten. Das Verbergen der Kette an einem Ort, wo sie weder sichtbar war noch irgendeinen Nutzen hatte und alsbald dem Vergessen anheimfiel, gleicht insgesamt eher deren Vernichtung als der Anmaßung eigentümerähnlicher Herrschaftsmacht.

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Nach allem kann nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Wegnahme an einer Zueignungsabsicht im Sinne von § 242 StGB fehlte.

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Da nicht zu erwarten ist, daß sich in einer neuen Verhandlung noch weitere Umstände herausstellen, die geeignet sind, eine Zueignungsabsicht zu belegen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache. Deshalb ist der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO berechtigt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar auf Freispruch zu erkennen (vgl. BGH NJW 1993, 2451; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 354 Rn. 3 m.w.N.). Zwar kann darin, daß eine dem Eigentümer zunächst ohne Zueignungsabsicht entzogene Sache später trotz inzwischen hervorgetretenen Zueignungswillens nicht zurückgegeben wird, eine Unterschlagung (§ 246 StGB) liegen. Eine Verurteilung wegen Unterschlagung statt des Schuldspruchs gemäß § 242 StGB kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung "vergessen" hatte, daß die Frau R. weggenommene Halskette noch in seinem Besitz war. Der fortwährende Besitz der Kette auch nach dem Wegzug von Frau R. stellt daher keine Bestätigung des Zueignungswillens dar.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 StPO.