Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde bei 50 DM Geldbuße verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit einer Geldbuße von 50,- DM. Die Kammer verwirft den Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet, weil weder eine für die Fortbildung des materiellen Rechts relevante Frage vorliegt noch eine begründete Gehörsverletzung dargetan ist. Die Gehörsrüge war unzureichend substantiiniert; die Sitzungsniederschrift zeigt, dass dem Betroffenen das letzte Wort gewährt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Ausgang: Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen, Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1, 2 OWiG ist nur zu erteilen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche entscheidungserheblichen Einwendungen er bei ordnungsgemäßer Anhörung vorgebracht hätte.
Eine ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift, aus der sich ergibt, dass dem Betroffenen das letzte Wort gewährt wurde, kann eine behauptete Gehörsverletzung entkräften.
Ein Zulassungsantrag kann als offensichtlich unbegründet verworfen werden; in diesem Fall gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen und der Betroffene kann zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht herangezogen werden.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist schon nicht ordnungsgemäß erhoben, da nicht vorgetragen ist, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. BayObLG NJW 1992, 1907; SenE NZV 1992, 419 = VRS 83, 367).
Im übrigen beweist die Sitzungsniederschrift vom 15.12.1993, daß der Betroffene das letzte Wort hatte.