Rechtsbeschwerde gegen OWi‑Beschluss wegen Fristversäumnis unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob gegen einen am 1.3.1991 zugestellten Amtsgerichts‑Beschluss (Geldbuße 150 DM) ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel. Das OLG Köln wertete dies als Rechtsbeschwerde und stellte fest, dass die einwöchige Frist nach §79 Abs.4 OWiG i.V.m. §341 StPO abgelaufen war. Die Beschwerde wurde als verspätet und damit unzulässig verworfen; eine Wiedereinsetzung wurde nicht geltend gemacht. Zugleich bejahte das Gericht die grundsätzliche Statthaftigkeit von Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse nach §72 OWiG unter den formellen Anforderungen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde ist nach §79 Abs.4 OWiG i.V.m. §341 StPO binnen einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen; Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Gegen einen Beschluss nach §72 OWiG ist die Rechtsbeschwerde grundsätzlich statthaft (§79 Abs.1 Satz1 Nr.5 OWiG), sofern Verfahrensrügen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Beschlüssen nach §72 OWiG setzt, soweit Verfahrensrügen gerügt werden, die Einhaltung der Formvorschriften des §344 Abs.2 StPO voraus; mangelhafte Form führt zur Verwerfung wegen Formunterschreitung.
Ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, kommt es auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht mehr an; die Statthaftigkeit ist vorrangig zu prüfen.
Wiedereinsetzungsgründe müssen substantiiert vorgetragen werden; fehlen solche Gründe, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 21. Januar 1991 gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 GüKG, §§ 2 Abs. 4, 7 Nr. 3 c GüKG GrenzVO eine Geldbuße von 150,- DM festgesetzt. Der Beschluß ist dem Betroffenen am 1. März 1991 zugestellt worden. Am 12. März 1991 ging beim Amtsgericht ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel des Betroffenen ein. Das Rechtsmittel ist nach § 300 StPO i.V.m. § 46 OWiG als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß vom 21. Januar 1991 anzusehen, da die Rechtsbeschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist (vgl. § 79 OWiG). Einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es bei Beschlüssen nach § 72 OWiG nicht (SenE vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) - = DAR 1990, 32 = NZV 1989, 401 = VRS 77, 278 m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist. Die Rechtsbeschwerde war nach § 79 Abs. 4 OWiG i.V.m. § 341 StPO binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Diese Rechtsmittelfrist wurde durch Zustellung am 1. März 1991 in Gang gesetzt; sie lief am Freitag, den 8. März 1991 ab, so daß die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die am 12. März 1991 bei Gericht einging, verspätet eingelegt wurde.
Die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels würde sich allerdings nicht stellen, wenn die Rechtsbeschwerde nicht statthaft und schon deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre. Ebenso wie nach wirksamem Rechtsmittelverzicht (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 181 = Strafverteidiger 1984, 145; SenE vom 24.11.1989 - Ss 589/89 -) kommt es bei einem nicht statthaften Rechtsmittel nicht mehr auf die Einhaltung der Rechtsmittelfrist an (OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluß vom 19.08.1983 - 3 Ss 493/83 -; SenE vom 18.11.1986 - Ss 678/86 - jeweils zu 1.55 Abs. 2 JGG; anderer Ansicht: BayObLGSt. 72, 169 = VRS 44, 50; OLG Karlsruhe, Justiz 1973, 400; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 346 Rdnr. 14; Rebmann/Roth-Hermann, OWiG, 2. Aufl., Stand: Januar 1991, § 79 Rdnr. 16). Die Frage der Statthaftigkeit ist vorrangig zu prüfen (so zutreffend OLG Düsseldorf NZV 1990, 444 = VM 1991 Nr. 6 = VRS 80, 39).
Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf (a.a.O.) ist im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde aber statthaft. Gegen einen Beschluß nach § 72 OWiG, durch den ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 200,- DM festgesetzt wurde, ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG gegeben (SenE vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) - = DAR 1990, 32 = NZV 1989, 401 = VRS 77, 278 = VM 1990 Nr. 7). Im Fall, des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig erhoben, wenn eine Verletzung des § 72 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 OWiG in ordnungsgemäßer Form (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt wird (BGHSt. 23, 298; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen vom 09.06.1989 - Ss 256/89 (B) - und SenE vom 26.04.1991 - Ss 178/91 (B) -; Göhler OWiG, 9. Aufl., § 79 Rdnr. 15 m.w.N.). Es ist zu unterscheiden zwischen unzulässig, im Sinne von nicht statthaft und unzulässig wegen Nichteinhaltung von Fristen und Formen (vgl. Steindorf in KK-OWiG, § 79 Rdnr. 49). Bei der Frage, ob eine Verfahrensrüge im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ordnungsgemäß erhoben ist, geht es um die Einhaltung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht aber um die Statthaftigkeit des Rechtsmittels, also die Frage, ob das Gesetz ein Rechtsmittel gegen die angefochtene richterliche Entscheidung zur Verfügung stellt (Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., vor § 296 Rdnr. 3). Die Frage der Statthaftigkeit muß schon bei Einlegung des Rechtsmittels beurteilt werden können. Die Antwort auf die Frage, ob das Gesetz grundsätzlich ein Rechtmittel gegen eine richterliche Entscheidung zur Verfügung stellt, kann nicht davon abhängen, ob Verteidiger oder Rechtspfleger in der Lage sind, eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge zu erheben. Ob eine zulässige Verfahrensrüge erhoben ist, kann erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beurteilt werden. Wird eine Verfahrensrüge nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen (SenE vom 23.03.1990 - Ss 92/90 -). Würde die Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig ist, zur Frage der Statthaftigkeit gerechnet, müßte - da diese Frage vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen ist - (vgl. Steindorf in KK-OWiG, § 79 Rdnr. 27) nicht nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung widersprochen hat (so aber Steindorf a.a.O.), vielmehr müßten von Amts wegen auch alle anderen Möglichkeiten überprüft werden, die zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWG führen könnten. Die vom OLG Düsseldorf (a.a.O.) und von Steindorf (a.a.O.) vertretene Ansicht verkennt, daß die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG nicht nur darauf gestützt werden kann, daß der Betroffene dem Beschlußverfahren rechtzeitig widersprochen hat. Die Rechtsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift vielmehr auch bei anderen Rechtsverletzungen zulässig (vgl. Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 72 Rdnr. 70 ff), z.B. dann, wenn kein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs erfolgt ist oder das rechtliche Gehör zu diesem Hinweis nicht gewährt worden ist (BGHSt 32, 394, 397, 403; BGH NJW 1977, 723), wenn Beweismittel zum Nachteil des Betroffenen verwertet wurden, über deren Verhandensein der Betroffene nicht unterrichtet war (BayObLG VRS 53, 285 und bei Ruth DAR 1986, 251; Göhler, a.a.O., § 72 Rdnr. 26) oder wenn ohne vorherigen Hinweis der Schuldspruch auf andere als die im Bußgeldbescheid angeführten rechtlichen Gesichtspunkte gestützt wird (BayObLG VRS 61, 220; SenE vom 12.01.1990 - Ss 605/89 (Z) -). Alle Umstände, die möglicherweise zu einer zulässigen Rechtsbeschwerde führen könnten, müßten konsequenterweise im Rahmen der Prüfung der Statthaftigkeit vorab von Amts wegen untersucht werden, da die Rechtsbeschwerde jedenfalls immer dann statthaft sein muß, wenn irgendwelche Verfahrensfehler vorliegen, die der Betroffene im Rahmen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWG erfolgreich rügen kann. Eine Nachprüfung aller in Betracht kommenden Verfahrensfehler würde aber das Rechtsbeschwerdegericht überfordern (BGHSt 23, 298, 299; BayObLG VRS 44, 50, 53). Die Beschränkung der Prüfung auf die Frage, ob der Betroffene widersprochen hat (so offenbar Steindorf in KK, OWiG, § 79 Rdnr. 27), ist nicht möglich, weil - wie oben ausgeführt - die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht nur bei übergehen eines Widerspruchs, sondern auch bei anderen Verfahrensfehlern gegeben sein kann.
Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß nach § 72 OWiG ist daher als statthaft anzusehen, ohne daß von Amts wegen geprüft werden muß, ob eine Verfahrenrüge zu einer nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde führen könnte.
Trotz der hier vertretenen Abweichung von der Auffassung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) besteht keine Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG, da auch bei Zugrundelegung der Ansicht des OLG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre.
Nach der vom Senat vertretenen Ansicht hätte schon das Amtsgericht nach § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG die Rechtsbeschwerde als unzulässig - da verspätet eingelegt - verwerfen können (im Ergebnis ebenso: BayObLG VRS 44, 50, 54; OLG Karlsruhe Justiz 1973, 400). Nachdem das Amtsgericht dies nicht getan hat, hat der Senat diese Entscheidung nachzuholen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 349 Rdnr. 1).
Gründe, die es rechtfertigen könnten, gegen die Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.