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Oberlandesgericht Köln·SS 207/03·23.06.2003

Rechtsbeschwerde wegen unerlaubter Personenbeförderung verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtPersonenbeförderungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte mit Rechtsbeschwerde eine amtsgerichtliche Verurteilung wegen unerlaubter Personenbeförderung nach §§ 2 Abs.1 Nr.4, 46 Abs.2 Nr.3, 49 Abs.1 PBefG und behauptete Genehmigungsfreiheit zweier Schulfahrten. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unbegründet. Es bestätigt, dass die Veranstalterbefreiung nach § 2 Abs.5a PBefG nicht greift, weil keine Offenlegung eines ausführenden Unternehmers erfolgte, und dass Einzel-Ausflugsfahrten nicht unter die Freistellungs-VO für Fahrten „zum und vom Unterricht“ fallen. Der Tenor wird inhaltlich berichtigt, dass zwei Fälle verurteilt wurden.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen OWi‑Urteil wegen unerlaubter Personenbeförderung als unbegründet verworfen; Tenor dahingehend berichtigt, dass zwei Fälle verurteilt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Beförderer i.S. des PBefG gilt, wer gegenüber den Fahrgästen als Beförderer/Vertragspartner auftritt; maßgeblich ist das Außenverhältnis, nicht die tatsächliche Durchführung.

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Die Befreiung nach § 2 Abs. 5a PBefG gilt nur, wenn der Veranstalter gegenüber den Teilnehmern eindeutig offenlegt, dass die Beförderung von einem bestimmten anderen Unternehmer durchgeführt wird, und Name sowie Anschrift dieses Unternehmers spätestens beim Angebot und in den Vertragsunterlagen angegeben sind.

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Die Freistellungs‑VO (§ 1 Nr. 4 Buchst. d) befreit nur regelmäßig, planmäßig und wiederkehrend zum und vom Unterricht durchgeführte Schülerbeförderungen; einmalige Ausflugsfahrten zu außerschulischen Zielen sind nicht erfasst.

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Ausnahmeregelungen der Freistellungs‑VO dürfen allenfalls in engen Grenzen durch Analogie oder erweiternde Auslegung angewandt werden; Voraussetzung ist, dass der fragliche Sachverhalt im Wesentlichen dieselbe Zweckwertung wie die normierte Ausnahme aufweist.

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Eine Berichtigung des Tenors ist auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig, wenn die Verurteilung aus den Urteilsgründen eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 1 BPefG§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 1 PBefG§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ 2 Abs. 5a PBefG§ 1 Nr. 4 Buchst. d Freistellungs-VO§ 6 SchVG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Januar 2003 - 808 Owi 3465/01 - wird als unbegründet verworfen.

Der Tenor des angefochtenen Urteils war allerdings dahingehend zu ergänzen, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 1 BPefG in zwei Fällen verurteilt wird.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 1 PBefG zu Geldbußen von 1.000,-- Euro und 500,-- Euro verurteilt, weil er als Geschäftsführer der Firma L. GmbH am 25. Oktober 2000 durch sein Unternehmen eine Klassenfahrt der 4. Klasse von etwa 30 Personen der Katholischen Grundschule M. Weg zur T.-talsperre und am 14. Juni 2000 eine Fahrt von 57 Personen derselben Schule zum O.-Museum und zurück durchführen ließ, ohne dass das Unternehmen im Besitz einer Genehmigung zur Personenbeförderung gewesen sei.

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Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil "in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt" und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Betroffene vertritt die Ansicht, beide Fahrten seien für ihn genehmigungsfrei gewesen; denn die erste Fahrt habe er nicht selbst durchgeführt, sondern an ein anderes Unternehmen weitervermittelt, und die zweite Fahrt sei genehmigungsfrei gewesen, weil es sich um eine Fahrt für den Schulträger zum und vom Unterricht im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchst. d der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgetzes (Freistellungs-VO) gehandelt habe.

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II.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet.

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Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt im Ergebnis Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf.

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1.) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Betroffene für die Klassenfahrt vom 25. Oktober 2000 zur T.-talsperre trotz der Tatsache, dass eine andere Firma diese Beförderung aushilfsweise für ihn übernommen habe, einer Genehmigung bedurft hätte. Im Urteil des Amtsgerichts heißt es hierzu:

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"Beförderer nach dem Personenbeförderungsgesetz ist derjenige, der gegenüber dem Fahrgast als Beförderer, also als Vertragspartner auftritt. Entscheidend ist nicht die tatsächliche Durchführung der Beförderung, sondern das Außenverhältnis. Das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetztes vom 19. Juli 2002 hat dies nicht geändert, aber durch die Einfügung des Absatzes (5 a) in § 2 PBefG insoweit eine Erleichterung geschaffen, als derjenige nicht im Besitz einer Beförderungsgenehmigung sein muß, der gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten (anderen) Unternehmer durchgeführt werden. Daraus ergibt sich im Rückschluss, dass ohne eine derartige Offenlegung der vertragschließende Unternehmer unabhängig von der tatsächlichen Durchführung eine Beförderungsgenehmigung haben muß."

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Dem stimmt der Senat zu. Der Absatz 5 Buchst. a des § 2 PBefG befreit denjenigen von der Genehmigungspflicht, der "Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet". Gemeint sind Reiseveranstalter und Reisebüros, die selbst Busreisen organisieren und anbieten, mit der Durchführung der Fahrt aber einen Busunternehmer beauftragen (Bindinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 12/02, B § 2, Anm. 16 a). Da diese Veranstalter nach der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 PBefG ohne die Befreiung selbst genehmigungspflichtiger Unternehmer wären, will der Absatz 5 Buchst. a diesen Nachteil durch eine Befreiung von der Genehmigungspflicht ausgleichen, wenn der Veranstalter gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringt, dass nicht er selbst, sondern ein bestimmter Unternehmer die Beförderung durchführt, wobei der ausführende Unternehmer mit Namen und Firmenanschrift spätestens im Zusammenhang mit dem Angebot der Beförderung und zusätzlich in den Vertragsdokumenten, die den Teilnehmer vertraglich an den Veranstalter binden, angegeben werden muß (Bindinger, a.a.O., B § 2 Anm. 16 a).

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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene keines dieser Kriterien erfüllt mit der Folge, dass er selbst genehmigungspflichtig geblieben ist.

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2.) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, die Fahrt vom 14. Juni 2000 falle nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungs-VO, und hat deshalb die Genehmigungspflichtigkeit auch dieser Fahrt angenommen.

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Gemäß § 1 Nr. 4 Buchst. d der Freistellungs-VO werden von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht freigestellt.

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Bei der Fahrt vom 14. Juni 2000 handelte es sich zwar um eine Fahrt, die der Betroffene für den Schultäger und nicht – wie das Amtsgericht angenommen hat - für die Schule selbst durchgeführt hat. Die Schule ist gemäß § 6 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) eine unselbständige Anstalt des Schulträgers und besitzt daher keine eigene Rechtsfähigkeit. Verträge, die durch die Schulleitung mit Dritten geschlossen werden, wirken daher gemäß § 20 Abs. 4 SchVG für und gegen den Schulträger.

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Gleichwohl konnte die Fahrt nicht nach der Freistellungs-VO genehmigungsfrei durchgeführt werden. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dieser Fahrt nicht um eine Fahrt zum und vom Unterricht gehandelt hat. Der Be-griff Unterricht beinhalte, dass es sich um zeitlich und örtlich regelmäßig und planmäßig durchgeführte Veranstaltungen handele, was bei einer einzelnen Fahrt zum O.-tal nicht der Fall sei.

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Diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem in der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 195/62, auszugsweise wiedergegeben bei: Bindinger, a.a.O., Anh B § 1 FreistellungsVO, Anm. 7 a, Rz. 70) niedergelegten Sinn und Zweck der Freistellungsnorm. Der Bundesrat ging danach bei seiner Verordnungsinitiative 1962 von der Erfahrung aus, dass die vorhandenen Verkehrsträger angesichts der 1961 erfolgten Einordnung von Schülerfahrten als Sonderform des Linienverkehrs im Sinne von § 43 Nr. 2 PBefG unter Hinweis auf ihre bestehenden Verkehrsverbindungen der Einrichtung von Schülerverkehren, insbesondere zu sogenannten Mittelpunktschulen, Schwierigkeiten bereiten würden, obwohl die Fahrzeiten des Linienverkehrs nicht den Bedürfnissen der Schulen entsprachen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.12.1990, in: VRS 81, S. 159, 160). Da es sich bei den organisierten Schülerfahrten vom Wohnort zur Schule und zurück um eine auf die Dauer gerichtete, in Wiederholungsabsicht vorgenommene Beförderung handelt, die geschäftsmäßig im Sinne des § 1 PBefG ist und damit grundsätzlich den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt, wurde zur Vermeidung der erwarteten Schwierigkeiten eine Freistellung dieser Fahrten für erforderlich gehalten (BR-Drucks. 195/62, a.a.O.).

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Gemäß dieser Zwecksetzung ist die Formulierung "Beförderungen zum und vom Unterricht" in § 1 Nr. 4 Buchst. d FreistellungsVO dahingehend zu verstehen, dass nur regelmäßig stattfindende Fahrten erfasst werden sollen, die Teil des regulären Unterrichts sind, typischerweise aber nicht auf dem Schulgelände stattfinden, wie z.B. Sport- oder Schwimmunterricht. Andere Beförderungen wie Einzelfahrten zu einem außerhalb des Schulbezirks und der Stadt gelegenen Museum fallen danach nicht unter die Ausnahmeregel des § 1 Nr. 4 Buchst. d FreistellungsVO.

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Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Beförderung zum O.-tal kommt nicht in Betracht.

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Es wird zum Teil für zulässig gehalten, in engen Grenzen auch die Ausnahmeregelungen der Freistellungsverordnung im Wege einer erweiternden Auslegung oder Analogie auf nicht von der Norm erfasste Sachverhalte auszudehnen (so OVG Münster, Beschl. v. 13.12.1990, in: VRS 81, S. 159 f. unter Berufung auf BVerwG Urt. v. 21.11.1980, in: BVerwGE 61, 169, 172 und Urt. v. 18.05.1990, in: ZIP 1990, 803; ablehnend Bindinger, a.a.O., Anh. B § 1 Freistellungs-VO, Anm. 3, Rz. 10 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Voraussetzung sei jedoch, dass auf den fraglichen Sachverhalt im Wesentlichen die Wertung zutreffe, die der Gesetzgeber mit der Ausnahme getroffen habe. Es sei dabei wegen Sinns und Zwecks der Norm ein strenger Maßstab anzulegen (OVG Münster, a.a.O., S. 159, 160).

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Gemäß dem bereits erläuterten Sinn und Zweck der Freistellung von Schülerfahrten zum und vom Unterricht kann danach die Vorschrift auf die Einzelfahrt zum O.-tal nicht entsprechend angewendet werden. Eine solche Fahrt erfordert die Privilegierung durch die Freistellungs-VO nicht, weil sie keine vergleichbare Problematik aufweist.

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Eine Unterstellung von Einzelbeförderungen von Schülern zu einem außerhalb des Schulbezirks und damit nicht in der üblichen Reichweite der Unterrichtsstätten liegenden Ziel unter die Freistellungs-VO wäre auch eher systemfremd; denn wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluß vom 13.12.1990 (a.a.O., S. 159, 160) dargelegt hat, finden die nach der Ermächtigungsnorm des § 58 Abs. 1 Nr. 1 PBefG (alte Fassung) geschaffenen weiteren freigestellten Beförderungen, nämlich die von Berufstätigen (§ 1 Nr. 4 Buchst a, b, f und h), die Beförderungen im Zusammenhang mit dem Gottesdienst (§ 1 Nr. 4 Buchst. c), die Beförderung von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten oder zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personen dienen (§ 1 Nr. 4 Buchst. e und g) sowie die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten (§ 1 Nr. 4 Buchst. i) finden regelmäßig im Nahbereich statt (OVG Münster, a.a.O., S. 160). Dies ist bei der Fahrt ins O.-tal vom 14. Juni 2000 nicht der Fall gewesen.

22

III.

23

Der Tenor der angefochtenen Entscheidung war dahingehend zu ergänzen, dass der Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 1 BPefG in zwei Fällen verurteilt wird.

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Berichtigungen der Urteilsformel sind auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz stets möglich, wenn eine Verurteilung, die sich aus den Urteilsgründen eindeutig und widerspruchsfrei ergibt, in der Urteilsformel keinen zutreffenden Ausdruck gefunden hat. Dabei kann es sich um die Berichtigung von Schreibfehlern und ähnlichen Mängeln, aber auch um die Richtigstellung des Schuld- oder Rechtsfolgenausspruchs aus den Gründen des angefochtenen Urteils handeln (OLG Hamm VRS 100, 195 [199] = NZV 2001, 222 [223 f.]; vgl. a. SenE v. 04.04.2000 - Ss 76/00 - = StraFo 2000, 238 = VRS 99, 63; SenE v. 26.02.2002 – Ss 543/01-).

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Den Urteilsgründen und auch der übrigen Tenorierung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Amtsgericht den Betroffenen wegen zwei Ordnungswidrigkeiten, nämlich der Beförderung vom 25. Oktober 2000 und der Beförderung vom 14. Juni 2000 verurteilt hat.

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IV.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.