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Oberlandesgericht Köln·Ss 194/96 - 84 -·10.06.1996

Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Augen- und Stimmenidentifizierung

StrafrechtBeweiswürdigung im StrafprozessAugenzeugen- und OhrenzeugenidentifizierungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin werden stattgegeben; das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das OLG rügt eine unvollständige Beweiswürdigung, insbesondere bei Wahlbildvorlage und Stimmenvergleich. Es betont die Pflicht zur erschöpfenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Beweisanzeichen und ggf. Hinzuziehung eines Sprachwissenschaftlers.

Ausgang: Revisionen führen zur Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatrichter hat den festgestellten Sachverhalt nach § 261 StPO erschöpfend zu würdigen und sich mit allen Beweisanzeichen einzeln sowie in der Gesamtschau auseinanderzusetzen.

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Bei der Identifizierung durch Augenzeugen ist nicht nur das unmittelbare Wiedererkennen, sondern auch frühere Täterbeschreibungen als mögliches Beweisanzeichen zu prüfen; das Gericht hat das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten nachvollziehbar darzustellen.

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Die für die Augenzeugenidentifizierung geltenden Grundsätze sind bei Stimmenvergleichen entsprechend anzuwenden; es dürfen nicht die unrealistisch hohen Anforderungen gestellt werden, dass nur sprachfehlerhafte Eigenarten eine Verlässlichkeit begründen.

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Ein bei der Polizei verwendeter Sprechtext ist nicht ohne weiteres suggestiv, wenn sämtliche Vergleichsstimmen entsprechend den Angaben des Ohrenzeugen die Äußerungen wiedergeben und die Vergleichsstimmen sich als ähnlich und vergleichbar darstellen; bei Zweifeln kann die Hinzuziehung eines Sprachwissenschaftlers geboten sein.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 337 StPO§ 58 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Die - unverändert zugelassene - Anklage legt dem Angeklagten zur Last, die Zeugin und Nebenklägerin J. G. am Abend des 29.04.1994 gegen 23.45 Uhr in der Damentoilette des B. a. M. in K.-M- mit der Drohung, sie umzubringen, zur Manipulationen an seinem Geschlechtsteil genötigt und sie selbst gewaltsam im Scheidenbereich angefaßt zu haben.

3

Das Schöffengericht hat den Angeklagten vom Anklageverwurf freigesprochen.

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Das Landgericht hat die Berufung der Nebenklägerin verworfen. Das Landgericht hat den - seine Täterschaft bestreitenden - Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß es der Angeklagte gewesen sei, der die Nebenklägerin sexuell genötigt habe. Wahlbildvorlage und Stimmenvergleich seien mit zahlreichen Fehlerquellen behaftet.

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Hinsichtlich der Wahlbildvorlage hat die Strafkammer unter anderem hervorgehoben, daß der Nebenklägerin lediglich drei Fotos gezeigt worden seien. Dabei sei nicht dokumentiert worden - und habe sich auch in der Berufungshauptverhandlung nicht klären lassen - woran die Nebenklägerin den Angeklagten als den Täter identifiziert habe. Die subjektive Gewißheit der Nebenklägerin, sie sei sich zu 90 % sicher, daß der Mann auf dem Foto Nr. 2 - der Angeklagte - der Täter sei, reiche nicht aus. Die von der Nebenklägerin drei Tage nach der Tat gegenüber der Polizei gegebene Täterbeschreibung: "kräftig gebaut, kurze Haare, wahrscheinlich dunkelblond, eventuell ein kleiner Schnäuzer, glattes regelmäßiges Gesicht, keine Brille" sei so allgemein gehalten, daß sie auf viele Personen, "darunter womöglich auch den Angeklagten" zutreffe.

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Auch der Umstand, daß die Nebenklägerin in der Berufungshauptverhandlung bekundet habe, sie habe den Angeklagten als Täter bei dem von der Polizei durchgeführten Stimmenvergleich "zu 100 %" wiedererkannt, habe der Kammer nicht die hinreichende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermitteln können. Die Durchführung des Stimmenvergleichs stoße auf Bedenken. Zwar seien die fünf Vergleichsstimmen ähnlich und vergleichbar gewesen. Zu beanstanden sei aber u.a., daß bei dem Stimmenvergleich nicht ein neutraler Text, sondern entsprechend den Angaben der Nebenklägerin genau die Sätze verwendet worden seien, die der Täter in dem Toilettenraum zu der Nebenklägerin gesprochen habe.

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Darüber hinaus habe die Nebenklägerin auch in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht näher angeben könne, worin die "signifikante Sprechweise" des Täters bestanden habe, an welchen charakteristischen Einzelheiten sie die Stimme des Angeklagten als die des Täters wiedererkannt habe. Zwar habe die Nebenklägerin schon bei der Polizei von einem "kölschen Dialekt" des Täters gesprochen und dessen Ausdrucksweise als undeutlich, schwammig, holprig oder ähnlich bezeichnet. Auch habe sich die Strafkammer in der Hauptverhandlung vergewissert, daß die Sprechweise des Angeklagten in etwa als eine solche bezeichnet werden könne, die unterhalb des Sprachfehlers "Lispeln" angesiedelt sei. Die Nebenklägerin habe aber keinen Sprachfehler oder Eigenarten geschildert, die so auffällig seien, daß sie eine zuverlässige Identifizierung ermöglichen.

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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Die Revisionen haben (vorläufigen) Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

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Auch für das den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freisprechende Urteil ergibt sich aus § 261 StPO, daß der Tatrichter den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, erschöpfend zu würdigen hat (BGH NJW 1980, 2423; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 383; SenE vom 22.06.1993 - Ss 155/93). Beim Indizienbeweis muß sich der Tatrichter mit allen festgestellten Beweisanzeichen einzeln und im Rahmen einer Gesamtwürdigung auseinandersetzen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O; SenE vom 30.05.1995 - Ss 252/95). An die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit dürfen namentlich keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH NStZ 1983, 277; SenE a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 337 Rdnr. 27 m.w.N.).

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Diesen Grundsätzen entspricht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht. Bereits die Abhandlung der einzelnen Beweisanzeichen läßt Rechtsfehler erkennen.

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Zur Frage der Identifizierung des Angeklagten durch die Nebenklägerin als Augenzeugin ist die Beweiserhebung der Strafkammer unvollständig. Zwar ist im Hinblick auf die - im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellten - Grundsätze der Rechtsprechung zur Identifizierung eines Täters durch Augenzeugen (sogenanntes Wiedererkennen; vgl. SenE vom 13.12.1991 - Ss 379/91 = StV 1992, 412 und vom 04.08.1992 = StV 1994, 67 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 261 Rdnr. 11, § 58 Rndr. 9 ff m.w.N.) nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht nicht die Überzeugung hat gewinnen können, die Nebenklägerin habe durch Augenschein den Angeklagten zuverlässig als Täter identifiziert. Auf diesen Aspekt durfte die Kammer die Würdigung des Beweismittels "Nebenklägerin als Augenzeugin" aber nicht beschränken. Sie hätte - was nahelag und sich aufdrängte - auch erörtern müssen, ob sich aus der von der Nebenklägerin drei Tage nach der Tat gegebenen Darstellung ihrer visuellen Täterwahrnehmung ("kräftig gebaut, kurze Haare, wahrscheinlich dunkelblond, eventuell ein kleiner Schnäuzer, glattes regelmäßiges Gesicht, keine Brille") nicht zumindest ein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten ergeben konnte. Dazu läßt sich dem angefochtenen Urteil indes nichts entnehmen. Nicht einmal zum äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung teilt die Strafkammer nachvollziehbares mit, was materiell- rechtlich fehlerhaft und nicht etwa nur unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Auflage, Seite 236; SenE vom 4. 8. 1992 - Ss 325/92).

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer Identifizierung des Angeklagten durch Stimmenvergleich halten ebenfalls nicht insgesamt rechtlicher Überprüfung stand.

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Zutreffend geht die Strafkammer allerdings davon aus, daß für die Identifizierung eines Tatverdächtigen aufgrund eines Stimmenvergleichs die für die Gegenüberstellung mit einem Augenzeugen anerkannten Grundsätze entsprechend gelten (BGH NJW 1994, 1807 = NStZ 1994, 295; BGH NStZ 1994, 597; vgl. auch Odenthal NStZ 1995, 579). Bei der Übertragung dieser Grundsätze in bezug auf die Identifizierung des Angeklagten durch die Nebenklägerin als "Ohrenzeugin" (vgl. Odenthal a.a.O.) stellt die Kammer jedoch unzutreffende und zu hohe Anforderungen.

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Soweit die Strafkammer ausführt, der bei der Polizei durchgeführte Stimmenvergleich sei von suggestiver Wirkung gewesen, "weil dabei nicht ein neutraler Text, sondern genau die Sätze verwendet wurden, die der Täter in dem Toilettenraum nach Angaben der Zeugin G. zu ihr gesprochen hat", ist dies fehlerhaft, weil nicht nachvollziehbar. Geben sämtliche der in einen Stimmenvergleich einbezogenen Personen - entsprechend den Angaben des Ohrenzeugen - die Äußerungen des Täters bei der Tat wieder, kann von einer suggestiven Wirkung des Sprechtextes jedenfalls dann keine Rede sein, wenn - wie hier von der Strafkammer festgestellt - die Vergleichsstimmen "ähnlich und vergleichbar" sind (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 1983, 377, 378). So hat vorliegend die Nebenklägerin auch nicht etwa schon die als erste sprechende Person als den Täter bezeichnet.

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Darüber hinaus lassen die Ausführungen der Strafkammer im Stimmenvergleich besorgen, daß das Tatgericht die Identifizierung eines Täters durch Ohrenzeugen letztlich nur für den Fall für möglich hält, daß die Sprache des Tatverdächtigen sprachfehlertypische Eigenarten aufweist. Solche Anforderungen an die Möglichkeit der Identifizierung eines Täters durch Stimmenvergleich können indes rechtsfehlerfrei nicht gestellt werden. So ist auch die Identifizierung eines Tatverdächtigen durch Augenzeugen nicht etwa auf Fälle beschränkt, in denen der Tatverdächtige körperliche Besonderheiten in Form von Gebrechen, Fehlstellungen oder Fehlbildungen aufweist. Dementsprechend kann einer Identifizierung durch Ohrenzeugen nicht etwa deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil die als Täter in Betracht kommende Person keinen Sprachfehler hat. Auch geringer ausgeprägte Sprachmerkmale können zur Identifizierung ausreichen. Welche Merkmale eine Identifizierung noch zuverlässig ermöglichen können, ist eine Frage des Einzelfalles, die der Tatrichter gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sprachwissenschaftlers (vgl. Odenthal a.a.O.) zu beantworten hat.

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Im übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts zum Beweiswert des Stimmenvergleichs auch materiell-rechtlich unvollständig. Ihnen läßt sich nicht einmal sicher entnehmen, ob die von der Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Polizei in bezug auf die Stimme des Täters genannten Merkmale ("kölscher Dialekt, undeutlich, schwammig, holprig oder ähnlich") auf die Sprache bzw. Sprechweise des Angeklagten zutreffen. Die Strafkammer führt insoweit lediglich aus, die Sprechweise des Angeklagten könne als eine solche bezeichnet werden, die unterhalb des Sprachfehlers "Lispeln" angesiedelt sei.

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Schließlich läßt das Urteil eine Gesamtschau der erörterten Beweisanzeichen vermissen.

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Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

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Sollte der bei der Polizei durchgeführte Stimmenvergleich nicht auf Tonträger festgehalten worden sein, wird sich die Strafkammer - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sprachwissenschaftlers - durch Anhörung der Vergleichsstimmen selbst einen Eindruck hinsichtlich des Beweiswertes des Stimmenvergleichs verschaffen müssen.