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Oberlandesgericht Köln·Ss 183/96(Z) - 138 Z -·01.07.1996

Rechtsbeschwerde: Freispruch wegen fehlender Bestandskraft eines Auskunftsverlangens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Nichtbeantwortung eines städtischen Erhebungs- und Auskunftsbogens nach PBefG verurteilt. Das OLG Köln hob das Urteil auf und sprach frei, weil das Auskunftsverlangen zum Zeitpunkt des Bußgeldbescheids nicht verbindlich war. Der Bogen stellte zwar einen Verwaltungsakt dar, war aber weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar; zudem fehlte eine Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht weist außerdem auf Bestimmtheitsanforderungen hin.

Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Urteil aufgehoben und Betroffener wegen Nichtbeantwortung des Auskunftsbogens freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung gegen die Nichtbefolgung eines Verwaltungsakts setzt voraus, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten gegenüber verbindlich ist, d.h. bestandskräftig oder ohne Rücksicht auf Rechtsmittel sofort vollziehbar.

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Ein Auskunftsverlangen, das Inhalt und Umfang der Auskunft durch einen Erhebungs- und Auskunftsbogen konkretisiert und in Rechte des Adressaten eingreift, kann einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG darstellen.

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Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung, wird die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht ausgelöst und der Akt erlangt nicht automatisch Bestandskraft.

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Bei der Verknüpfung einer Bußgeldandrohung mit der Nichtbefolgung eines Verwaltungsakts sind an die Bestimmtheit der gesetzlichen Eingriffsgrundlage erhöhte Anforderungen zu stellen; der Behörde darf nicht durch Verwaltungsakt die normativen Voraussetzungen des bußgeldbewehrten Tatbestands bestimmen.

Relevante Normen
§ 54 a Abs. 1 PBefG§ 13 Abs. 4 PBefG§ 61 Abs. 1 Ziffer 3 a PBefG§ 54 a PBefG§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Januar 1996 ist der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 54 a Abs. 1, 13 Abs. 4, 61 Abs. 1 Ziffer 3 a PBefG zu einer Geldbuße von 200,00 DM verurteilt worden.

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Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

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Die Stadt K., die für Erteilung neuer Taxikonzessionen zuständig ist, wollte nach § 54 a PBefG bei einer größeren Anzahl von Taxikonzessionsinhabern Auskünfte einholen, um die für die Erteilung neuer Taxikonzessionen gem. § 13 Abs. 4 PBefG bedeutsamen Fakten zu erlangen. Zu diesem Zweck erstellte die Stadt K. einen (im Urteil vollständig wiedergegebenen) "Erhebungs- und Auskunftsbogen", der an Taxikonzessionsinhaber, u. a. an den Betroffenen, versandt worden ist. Der Erhebungs- und Auskunftsbogen für die Untersuchung über das K. Taxigewerbe, der ausweislich des Bußgeldbescheides vom 25. März 1994 datiert und bis zum 9. Mai 1994 von den befragten Taxiunternehmern zu beantworten war, enthält eine Vielzahl von Fragen, u. a. zur Mitgliedschaft in eine Auftragsvermittlung, zur Anzahl der beschäftigten Personen, zum Einsatz der Taxen, zur Finanzierung der Taxen, zu Erlösen und Kosten bezüglich des jeweils eingesetzten Taxis sowie Schichtberichtsbögen zum Ablauf der jeweiligen Schicht.

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Der Betroffene teilte daraufhin der Stadt K. mit, daß er nicht gewillt sei, den Bogen umfassend zu beantworten und beantwortete deshalb mit Schreiben vom 21. August 1994, das im Urteil wiedergegeben wird, nur einen kleinen Teil der gestellten Fragen. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist die Einlassung des Betroffenen, der einen Teil der Fragen für unzulässig hält, nicht geeignet, ihn von dem Vorwurf des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Ziffer 3 a in Verb. mit § 54 a Abs. 1 PBefG zu entlasten. Der Betroffene habe die entsprechenden Vorschriften gekannt und gewußt, daß er nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet gewesen sei, die Fragen, soweit sie für die Ermittlungen der Genehmigungsbehörde erforderlich gewesen seien, zu beantworten. Auch nach Hinweis des Gerichts an den Betroffenen, daß dieser nicht berechtigt sei, die Beantwortung der gestellten Fragen generell, sondern allenfalls bezüglich zwei bis drei im Erhebungsbogen gestellter Fragen zu verweigern, habe der Betroffene die gestellten Fragen nicht beantwortet.

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Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 10. Januar 1996, mit dem die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

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Die gemäß § 80 Abs.1 Nr. 1 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassende Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen.

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Der Betroffene hat im vorliegenden Fall nicht ordnungswidrig gehandelt, da das Auskunftsverlangen der Stadt K. ihm gegenüber im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheids nicht verbindlich war.

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Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen für einen Einzelfall erlassenen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, so handelt der Betroffene, der gegen eine solche Anordnung verstößt, nur dann ordnungswidrig, wenn der Verwaltungsakt ihm gegenüber Bestandskraft erlangt hat oder ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels sofort vollziehbar ist (vgl. BGHSt 23, 86 ff.; OLG Hamm, NJW 1980, 1476; OLG Hamm, NVwZ-RR 1993,244 ff.; OLG Koblenz, VRS 80,50; Göhler, OWiG, 11. Aufl., vor § 1 Rn. 17b;). Der Vewaltungsakt muß, um bußgeldbewehrt zu sein, damit für den Betroffenen verbindlich sein. Die Ahnung eines Ungehorsams setzt nämlich billigerweise voraus, daß der Betroffene den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst jedenfalls hinnehmen muß. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar oder aber sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist (vgl. BayObLG, VM 1987 Nr. 99).

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Das Auskunftsverlangen der Stadt K. stellt einen Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen dar. Die Aufforderung zur Auskunft mit dem von der Stadt K. erstellten "Erhebungs- und Auskunftsbogen" vom 25. März 1994 ist nicht nur als rein tatsächliches Verwaltungshandeln anzusehen, sie greift vielmehr unmittelbar in die Rechte des befragten Taxikonzessionärs ein und ist damit als Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - mithin als Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG - anzusehen. Die Regelung besteht im vorliegenden Fall darin, daß die aus § 54 a PBefG entnommene Auskunftsverpflichtung durch den Erhebungsbogen konkretisiert wird, und zwar dahin, daß die Behörde entscheidet, worüber, in welchem Umfang und wie der befragte Konzessionär Auskunft zu erteilen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1981, 68; OLG Hamm, NVwZ-RR a. a.O.; Stelkens - Bonk - Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 35 Rn. 78).

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Aus dem Inbegriff der Urteilsgründe - im Urteil werden der Erhebungs- und Auskunftsbogen in vollem Umfang sowie Schriftwechsel mit dem Betroffenen wiedergegeben - ergibt sich, daß der

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vorliegende Verwaltungsakt nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar bzw. die sofortige Vollziehung besonders angeordnet worden war. Ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels kann allerdings auch durch Gesetz angeordnet werden; einen solchen Ausschluß enthält das PBefG jedoch nicht.

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Das Auskunftsverlangen der Stadt K. gegenüber dem Betroffenen war im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides auch nicht bestandskräftig. Dem "Erhebungs- und Auskunftsbogen" war eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs nicht beigefügt. Damit ist die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden. Somit hätte der Betroffene gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Auskunftsverlangens vom 25. März 1994 Widerspruch einlegen können.

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Zur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheides am 21. Februar 1995 war daher das Auskunftsverlangen nicht bestandskräftig und für den Betroffenen nicht verbindlich. Damit war die Nichtbeantwortung bzw. die nicht vollständige Beantwortung des Erhebungsbogens bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides - nur dies ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - auch nicht bußgeldbewehrt.

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Da ausgeschlossen werden kann, daß zur Bestandskraft des Verwaltungsaktes bzw. seiner sofortigen Vollziehbarkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides noch Feststellungen getroffen werden können, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden. Der Betroffene ist von dem ihm mit Bußgeldbescheid vom 21. Februar 1995 gemachten Vorwurf des Verstoßes gegen das PBefG im Zeitraum vom 25. März 1994 bis zum 18. Juli 1994 freizusprechen.

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Da der Betroffene bereits aus diesen Gründen freizusprechen war, bedurfte es eines Eingehens auf Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Vorschriften der §§ 54 a , 61 Abs. 1 Nr. 3 a PBefG nicht mehr.

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In dem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:

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Art. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit - und dies gilt ebenso für Ordnungswidrigkeitentatbestände (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., vor § 1 Rn. 10) - so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75,329 (340 f); st. Rspr.). Ist eine Straf- bzw. Bußgelddrohung an die Nichtbefolgung eines Verwaltungsaktes geknüpft, so sind an die Bestimmtheit der Norm im förmlichen Gesetz jedenfalls keine geringeren Anforderungen zu stellen, als wenn die nähere Spezifizierung des Tatbestandes einer Rechtsverordnung überlassen wird. In diesem Zusammenhang reicht die pauschale Anknüpfung einer Straf- bzw. Bußgelddrohung an Verstöße gegen inhaltlich nicht näher bestimmte Verwaltungsakte nicht aus. Es darf nicht der Behörde überlassen bleiben, durch Vewaltungsakt die normativen Voraussetzungen einer Straftat bzw. eines Bußgeldtatbestandes zu bestimmen (vgl. BVerfG 78, 374 ff [383]). § 54 a PBefG, auf den in § 61 Abs. 1 Nr 3 a PBefG Bezug genommen wird, enthält keine nähere Bestimmung über den Inhalt eines möglichen Auskunftsverlangens. Soweit Auskunft im Zusammenhang mit Entscheidungen begehrt wird, die den Konzessionsinhaber selbst bzw. eine Konzessionserteilung für diesen betreffen (wie z. B. §§ 13 Abs. 1, 25 PBefG), mag sich der Inhalt der Auskunft vielleicht noch aus den insoweit detaillierten Vorschriften ergeben. Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren, soweit es zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 13 Abs. 4 PBefG dient, erscheint die Bestimmtheit hinsichtlich des möglichen Inhalts verlangter Auskünfte jedoch sehr fragwürdig. Anknüpfungspunkt wären insoweit die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 PBefG erwähnten Kriterien. Selbst unter Heranziehung dieser den Inhalt einer Auskunftsverpflichtung umschreibenden Anhaltspunkte bleibt jedoch offen, welchen Umfang das Auskunftsverlangen haben kann.