Rechtsbeschwerde verworfen: Keine Rechtsfehler bei Anrechnung von Lenkzeiten im Ausland
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln. Das Oberlandesgericht prüfte die Beschwerdebegründung und sah keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen, sodass die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen wurde. Das Gericht verweist auf einschlägige Rechtsprechung zur Anrechnung von Lenkzeiten im Ausland. Dem Betroffenen werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Betroffenen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Beschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene, wenn die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen wird (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
Bei Zweifeln über die Anrechnung ausländischer Lenkzeiten sind einschlägige Entscheidungen anderer Obergerichte in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.
Die Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob aus der Begründung ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler hervorgeht; bloße Verweise auf abweichende Auffassungen ohne Darlegung eines Rechtsfehlers genügen nicht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (vgl. zur Anrechnung von Lenkzeiten im Ausland a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 118).
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).