Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Rotlichtverstoß mit Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen eines Rotlichtverstoßes mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Das OLG Köln hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen unvollständig sind. Entscheidend ist, ob eine abstrakte Gefährdung vorlag; Schrittgeschwindigkeit, Anhalten und Vorfahrtgewährung erfordern nähere Feststellungen. Außerdem ist zu prüfen, ob mehrere selbständige Ordnungswidrigkeiten vorliegen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (auch Entscheidung über Kosten der Rechtsbeschwerde)
Abstrakte Rechtssätze
Das Regelbeispiel des Nr. 34.2 BKatV begründet keine bindende Indizwirkung; der Tatrichter entscheidet im Rahmen einer Gesamtwürdigung, ob ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.
Fehlt eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, liegt in der Regel kein besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß i.S.v. Nr. 34.2 BKatV vor.
Bei Anhaltspunkten, die gegen eine abstrakte Gefährdung sprechen (z.B. Schrittgeschwindigkeit, Anhalten, Vorfahrtgewährung), sind konkrete Feststellungen zur abstrakten Gefährdung und zur konkreten örtlichen Verkehrssituation zu treffen.
Liegen mehrere Verkehrsverstöße vor, ist zu prüfen, ob diese als selbständige Ordnungswidrigkeiten zu behandeln sind und gegebenenfalls gesondert zu ahnden (§ 20 OWiG).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer vor-sätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12, 37, 49 StVO zu einer Geldbuße von 310,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene befuhr am 12.10.1994 gegen 21.05 Uhr mit dem PKW Jaguar, .........., die A. Straße in K. in Richtung stadteinwärts. Hierbei überfuhr er im Schrittempo die bereits mehr als 5 Sekunden Rotlicht zeigende LZA A. Straße/M.straße, hielt hinter der Ampel an und ließ einen auf der M.straße fahrenden PKW vorbeifahren. Anschließend setzte er seine Fahrt fort und fuhr auf die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.strraße befindliche Verkehrsinsel, parkte dort den Wagen und ging da-nach in das an der Ecke A. Straße/M. straße gele-gene Restaurant."
In der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils heißt es:
"Der Betroffene wird überführt durch die Aussage des Zeugen H..
Dieser hat angegeben, daß er seinerzeit mit seinem eigenen PKW auf dem Weg zum Nachtdienst gewesen sei. Er habe die A. Straße in Richtung stadtein-wärts befahren und auf der Linksabbiegespur vor der M.straße bei Rotlicht der LZA A. Straße/M.s-traße angehalten. Von dort aus habe er beobachtet, daß der genannte Jaguar hinter ihm auf der rechten Seite der A. Straße angefahren und im Schrittempo auf die Ampel A. Straße/M. straße zugefahren sei. Die für diesen maßgebende LZA habe zu diesem Zeit-punkt ebenfalls bereits während der gesamten Zeit Rotlicht gezeigt. Der Jaguar sei dann weiterhin im Schrittempo über die rote Ampel gefahren, habe dahinter angehalten und einen PKW des Querverkehrs auf der M. straße vorbeifahren lassen, sei danach auf die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.sstraße befindliche Verkehrsinsel gefahren, wo er stehen-geblieben sei."
Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird Verlet-zung materiellen Rechts gerügt. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Feststellung des Amtsgerichts sind materiell-recht-liche unvollständig. Sie rechtfertigen nicht die Annah-me eines Regelfalls nach Nr. 34.2 BKatV, wonach bei ei-nem Rotlichtverstoß bei schon länger als einer Sekunde andauernden Rotphase ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen ist.
Der Tatrichter ist an die Indizwirkung des Regelbei-spiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirk-lichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR 1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284). Insbesondere zu Nr. 34.2 BKatV ist aner-kannt, daß nur besonders schwerwiegende Rotlichtverstö-ße unter diese Regelung fallen (Senatsentscheidungen NZV 1994, 41 und NZV 1994, 330 = VRS 87, 147 - jew. m. w. N.). Besteht noch nicht einmal eine abstrakte Ge-fährdung anderer Verkehrsteilnehmer, so handelt es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Rotlichtver-stoß. Dies kann der Fall sein z. B. bei Mißachtung des Rotlichts einer Baustellenampel (vgl. BayObLG DAR 1996, 31; OLG Düsseldorf VRS 88, 218, OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV 1994, 41), bei Verkehrsregelung auf einer nur einspurig befahrbaren Brücke (OLG Oldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei "Frühstartern" (OLG Oldenburg VRS 85, 362 und 85, 450), bei Weiterfahrt nach Anhalten infolge Verwechslung der für den Fahrer geltenden Lichtzeichen (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161 = VRS 86, 471; DAR 1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455; NZV 1996, 117 und 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS 87, 52) oder in ähnli-chen Situationen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, 328 = VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 = VRS 90, 457). Sind Umstände ersichtlich, die der Annah-me einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer entgegenstehen, bedarf es näherer Feststellungen zu dieser Frage (ständige Senatsrechtsprechung vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls drängten zu näheren Feststellungen zu der Frage, ob durch die Fahrweise des Betroffenen eine abstrakte Gefahrenlage geschaffen wurde. Der Umstand, daß der Betroffene Schrittgeschwindigkeit fuhr, unterscheidet den hier zu beurteilenden Fall von einem typischen Rotlichtverstoß (vgl. OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151). Die Schritt-geschwindigkeit des Betroffenen und das Anhalten, um einen PKW im Querverkehr Vorfahrt zu gewähren, zeigen, daß der Betroffene sich bemüht hat, trotz seines verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Ob sein Verkehrsverstoß gleichwohl rechtsfehlerfrei vom Tatrichter als besonders gefahren-trächtig und verantwortungslos bewertet werden konnte (vgl. BVerfG DAR 1996, 196, 197) und deshalb der Regelfall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ange-nommen werden durfte, läßt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Es fehlen insbesondere Feststellungen zur Frage, ob der Betroffene beim Anhalten im Kreuzungsbereich den vorfahrtberechtigten PKW abstrakt gefährdet hat, möglicherweise, weil dessen Fahrer durch die Fahrweise des Betroffenen irritiert werden konnte. Unklar ist nach den bisherigen Feststel-lungen auch die genaue Lage der Verkehrsinsel, so daß nicht beurteilt werden kann, auf welchen Fahrbahnen oder Spuren Verkehrsteilnehmer durch die Fahrt des Be-troffenen zur Verkehrsinsel während der Rotphase beein-trächtigt werden konnten.
Da in der StVO der Begriff der Verkehrsinsel nicht definiert ist, wird das Amtsgericht in seiner neuen Hauptverhandlung insoweit nähere tatsächliche Feststel-lungen treffen müssen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich bei den beiden Verkehrsverstößen nicht um selb-ständige Ordnungswidrigkeiten handelte, für die jeweils eine Buße festzusetzen ist (§ 20 OWiG).