Rechtsbeschwerde aufgehoben; Verurteilung wegen Hundehaltung aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts auf, weil die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig beim Gericht einging. Ferner wird das Urteil wegen Widersprüchen in den Feststellungen zur Hundehaltung aufgehoben. Entscheidend sind die Frage, ob eine "Haltung im Freien" vorliegt, und ob benutzte Stallungen als Schutzraum genügen. Die Sache wird zur neuerlichen Tatsachenermittlung zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beginnt die Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde erst mit Zustellung des Urteils, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit allein der Eingang der Begründung innerhalb dieser Frist beim Gericht maßgeblich (§ 345 Abs.1 StPO).
Eine form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittelbegründung ist rechtzeitig, auch wenn sie erst später Akten- oder Tatrichterbekanntschaft erlangt; Verzögerungen der Aktenbearbeitung sind unbeachtlich.
Für die Einordnung als "Haltung im Freien" ist maßgeblich, ob die regelmäßige und gewöhnliche Unterbringung der Tiere überwiegend einer der in § 1 Abs.2 der VO genannten Haltungsformen zuzuordnen ist; gelegentliche, kurzfristige Unterbringung ist hierfür nicht entscheidend.
Benutzte Stallungen können die Funktion eines den Anforderungen des § 2 der VO genügenden Schutzraums erfüllen; dies setzt voraus, dass den Tieren außerhalb befristeter Einschlüsse jederzeit Zugang möglich ist und die Stallungen nicht solche Mängel aufweisen, dass sie unbenutzten Stallungen gleichzuhalten wären.
Tatrichterliche Feststellungen, die in unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen (z.B. sowohl nur vorübergehende Unterbringung als auch "Haltung" im Sinne der VO), machen das Urteil materiell-rechtlich angreifbar und erfordern in der Regel Aufhebung und Zurückverweisung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I.)
Der Beschluß vom 12. Januar 1996, durch den das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als mangels fristgerechter Begründung unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.
II.)
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
III.)
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.
Gründe
A.)
Die als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO) zu wertende Eingabe der Verteidigung vom 26. Januar 1996 ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 12. Januar 1996. Dieser Beschluß ist zu Unrecht ergangen. Das Tatgericht darf ihn nur erlassen, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht worden ist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 345, 346 Abs. 1 StPO). Wird das Urteil - wie hier - erst nach Ablauf der Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 341 Abs. 1 StPO) zugestellt, beginnt die Begründungsfrist von einem Monat mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Das Urteil vom 15. November 1995 ist der Verteidigung am 11. Dezember 1995 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher mit Ablauf des 11. Januar 1996. Die formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung vom 5. Januar 1996 ist ausweislich des Eingangsstempels bereits am 9. Januar 1996 - und damit rechtzeitig - beim Amtsgericht eingegangen. Daß die form- und fristgerechte Begründung verspätet zu den Akten und zur Kenntnis des Tatrichters gelangt sein mag, ist dabei ohne Bedeutung.
B. )
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 6 Satz 1, 9 Nr. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. Es hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene, der sich insbesondere mit dem An- und Verkauf von Pferden beschäftigt, ist auch Halter von Hunden. Die Hunde haben in der Regel auf dem gesamten Anwesen freien Auslauf und halten sich häufig in den Stallungen des Betroffenen auf, in denen die Pferde untergestellt sind. Die Stallungen befinden sich auf beiden Seiten einer offenen Hofdurchfahrt, die von zwei Toren begrenzt wird. Unmittelbar vor einem Tor befindet sich ein Stellplatz für Pferde nebst angrenzendem Strohvorrat. Von diesem Stellplatz hat der Betroffene durch zwei seitliche Holzwände einen ca. 4 x 5 Meter großen Hundepferch abgeteilt. Anläßlich einer örtlichen Überprüfung durch das Veterinäramt des Kreises A am 03.04.1995 wurde festgestellt, daß der Betroffene vier Collies in diesem Pferch hält. Der: Untergrund des Pferches, der aus Steinen besteht, war mit Sägespänen bestreut. Neben den genannten seitlichen Holzwänden bildete eine nicht isolierte Steinmauer die Begrenzung des Pferches. Mit Ausnahme der aufgestreuten Sägespäne stand den Hunden weiterer Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit nicht zur Verfügung. Der Betroffene wußte, daß diese Art der Hundehaltung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht."
An anderer Stelle heißt es im Urteil:
"Die Unterbringung der Hunde entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen. Selbst wenn die Hunde sich - wie der Betroffene unwidersprochen vorgetragen hat - in der Regel auf dem gesamten Anwesen aufhalten und nur zeitweise, insbesondere während des Ausmistens der Stallungen, in den Pferch verbracht werden, muß ihnen ein Schutzraum bereitstehen. Die Stallungen als solche sind indes kein geeigneter Schutzraum, weil sie nicht den Anforderungen des § 2 (erg.: der VO) entsprechen. Es fehlt sowohl an der Herrichtung des Pferches aus wärmedämmenden Material als auch an der notwendigen Abschirmung gegen Feuchtigkeit und Bodenkälte."
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
Nach § 9 Nr. 1 der VO über das Halten von Hunden im Freien (nachfolgend: VO) handelt ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 a) TierSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 der VO einen Hund ohne Schutzraum hält. § 6 Satz 1 der VO bestimmt, daß Hunden, die auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten werden, ein den Anforderungen des § 2 der VO genügender Schutzraum zur Verfügung stehen muß.
Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, der Betroffene habe in dem oben näher beschriebenen, den Anforderungen des § 2 der VO für einen Schutzraum nicht entsprechenden Hundepferch vier Collie-Hunde "gehalten". Diese Feststellung steht nicht in Einklang mit anderen Urteilsausführungen, wonach der Betroffene unwidersprochen vorgetragen habe, daß die Hunde nur zeitweise, namentlich während des Ausmistens der Stallungen, in den Pferch gebracht würden. § 1 Abs. 2 der VO versteht unter "Haltung im Freien" die Anbindehaltung, die Zwingerhaltung, die Haltung auf Freianlagen und die Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Einrichtungen. Von einer "Haltung" in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn die regelmäßige und gewöhnliche Unterbringung der Hunde ganz oder überwiegend einer der vier genannten Haltungstypen zuzuordnen ist. Der einem Hund nur gelegentlich, vorübergehend und kurzfristig zugewiesene Aufenthaltsort ist für die Frage, um welche Art der Haltung es sich handelt, nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgebend und prägend ist vielmehr das Gesamtbild der Unterbringung. Demgegenüber treten Einzelaspekte zurück. Sie können lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Der Tatrichter hat im vorliegenden Fall die Darstellung des Betroffenen, die Hunde würden nur bei bestimmten Gelegenheiten (Ausmisten der Ställe) kurzzeitig in den Pferch gesperrt, ersichtlich für unwiderlegbar erachtet und zu dessen Gunsten als wahr unterstellt.
Damit ist die gleichzeitige Annahme, die Hunde würden in diesem Pferch "gehalten", nicht zu vereinbaren. Schon wegen dieses Widerspruchs kann das Urteil materiell-rechtlich keinen Bestand haben.
Das Amtsgericht hat weiterhin ausgeführt, die Hunde hätten in der Regel auf dem gesamten Anwesen freien Auslauf und hielten sich häufig in den Stallungen auf, in denen die Pferde des Betroffenen untergebracht seien. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, daß die auf dem Gelände regelmäßig frei umherlaufenden Hunde abgesehen von den Zeiten des Stallausmistens jederzeit und nach eigenem Belieben Zugang zu den Pferdeställen haben und sich dort aufhhalten können, lässt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. Sollte das richtig sein, hätte das Amtsgericht darlegen müssen, weshalb ein zusätzlicher Schutzraum im Sinne von § 2 der VO überhaupt erforderlich war. Zwar wird ohne nähere Begründung mitgeteilt, daß die Stallungen als solche nicht den Anforderungen des § 2 der V0 entsprächen. § 6 Satz 1 der VO sieht jedoch den Schutzraum nur dann als notwendig an, wenn die Hundehaltung in nicht benutzten Stallungen stattfindet. Der Verordnungsgeber war ersichtlich der Auffassung, bei benutzten Ställen wegen der dort gehaltenen anderen Tiere ohne weiteres davon ausgehen zu können, daß die Räume ausreichend trocken, zugfrei und gegen Boden- bzw. Wandkälte geschützt seien und zudem durch die Körperwärme der dort untergebrachten Tiere genügend erwärmt würden, um Hunden den notwendigen Schutz gegen nachteilige Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit oder Kälte zu bieten. Danach bedarf es für die Hundehaltung in benutzten Stallungen regelmäßig keines besonderen Schutzraums gemäß § 2 der VO.
Da die bisher getroffenen Feststellungen nach allem die Verurteilung nicht tragen, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Sache muß daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 79 Ab3. 6 OWiG). Für eine eigene Entscheidung des Senats fehlt es an einer vollständigen Tatsachengrundlage.
Ergänzend wird bemerkt:
Zunächst wird das Amtsgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände darüber zu befinden haben, welche der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der VO genannten Haltungsformen auf dem Anwesen des Betroffenen praktiziert wird. Sollte den wesentlichen Merkmalen nach eine Haltung auf Freianlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der VO) vorliegen, wird zu prüfen sein, ob nicht die benutzten Stallungen die Funktion eines Schutzraumes erfüllen können. Das wird allerdings nur in Betracht kommen, wenn den Hunden - außer während des Ausmistens - jederzeit und nach eigenem Belieben der Zugang möglich ist. Sollte dagegen das Hauptgewicht der Haltung darin liegen, daß die Hunde mit in den – benutzten - Pferdeställen des Betroffenen untergebracht sind, ist die Bereitstellung eines zusätzlichen Schutzraums nicht erforderlich, es sei denn, die benutzten Stallungen seien im konkreten Fall mit selchen Mängeln behaftet, daß sie im Hinblick auf ihre Schutzfunktion unbenutzten, leerstehenden Stallungen gleichzuachten wären.