Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung; Kostenpflicht der Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten ergab. Das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 StPO).
Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet verworfen; Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Erkennt die Revisionsinstanz keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, besteht kein Anlass zur Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 473 StPO).
Die Verwerfung der Revision kann damit begründet werden, dass die vorgebrachten Revisionsgründe durch die Nachprüfung nicht bestätigt werden.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 1. klei-nen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).