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Oberlandesgericht Köln·SS 172/00·26.04.2000

Revision führt zur Herabstufung gemeinschädlicher Sachbeschädigung auf einfache Sachbeschädigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, das ihn u. a. wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilte. Das OLG Köln änderte den Schuldspruch in mehreren Fällen dahin, dass nur einfache Sachbeschädigung (§303 StGB) vorliegt, weil die Zweckbestimmung der geschützten Sachen nicht beeinträchtigt wurde. Die übrigen Rügen werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in mehreren Fällen von §304 StGB auf §303 StGB abgeändert, sonstige Rügen verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zulässige Revision kann gemäß §354 Abs. 1 StPO zur (teilweisen) Abänderung des Schuldspruchs führen, wenn die tatsächlichen Feststellungen lediglich die Tatbestandsmerkmale einer anderen, ggf. milderen Norm erfüllen.

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Der Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§304 StGB) setzt voraus, dass durch die Beschädigung gerade die besondere Zweckbestimmung der zum öffentlichen Nutzen dienenden Sache beeinträchtigt wird.

3

Das bloße Besprühen äußerer Wandflächen von Schulgebäuden mit Farbspray beeinträchtigt die Funktionsfähigkeit und die besondere Zweckbestimmung der Gebäude in der Regel nicht und erfüllt daher nicht den Tatbestand des §304 StGB.

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Ist nicht zu erwarten, dass weitere tatsächliche Feststellungen die Tatbestandsmäßigkeit einer höher qualifizierten Straftat ergeben, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; §265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können und die Änderung keine günstigere Rechtsfolgenentscheidung herbeiführt.

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Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung sind unzulässig, soweit sie nur pauschale Bezugnahmen (auch auf Anlagen) enthalten; die Anforderungen des §344 Abs. 2 S. 2 StPO sind zu beachten, andernfalls sind die Rügen zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 354 Abs. 1 StPO§ 303 StGB§ 304 StGB§ 265 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts B. vom 10. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuld-spruch wie folgt abgeändert wird: Der Angeklagte ist der Sachbeschädigung in zwölf Fällen schuldig. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe

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1.

3

Die zulässige Revision führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur (teilweisen) Abänderung des Schuldspruchs.

4

In den Fällen 4, 6 und 10 der Urteilsgründe (= Fälle 16 u. 25 d. Anklage v. 04.01.1999; Fall 2 d. Anklage 06.05.1999) tragen die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB; sie belegen jedoch nicht die Verwirklichung des Tatbestandes der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB.

5

Nach den Urteilsfeststellungen besprühte der Angeklagte am 11. März 1998 die rückwärtige Gebäudeseite der Katholischen Grundschule D. 12 in B. unterhalb der dortigen Fensterreihe mit Farbspray. Im Zeitraum vom 6. bis 15. April 1998 besprühte er einen Dachaufbau des N.-C.-Gymnasiums in B. und am 17. April 1998 die hölzerne Seitenwand der Turnhalle derselben Schule.

6

Nach § 304 StGB macht sich strafbar, wer u.a. Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen, beschädigt. Zu den danach geschützten Sachen zählen auch Schulgebäude (vgl. Wolff, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 304 Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Zur Erfüllung des Tatbestandes der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung ist allerdings weiter erforderlich, dass durch die Beschädigung (oder Zerstörung) gerade die besondere Zweckbestimmung der Sache, um deretwillen sie geschützt ist, beeinträchtigt wird. Dies ist bei Sprühaktionen an Brückenteilen, Straßen- und Wegeunter- sowie -überführungen sowie Eisenbahnwagen nicht der Fall (BayObLG StV 1999, 543). Für das Besprühen der Außenwandflächen von Schulgebäuden kann nichts Anderes gelten. Die Funktionsfähigkeit der Sache wird dadurch nicht eingeschränkt, die Erfüllung ihrer Zweckbestimmung nicht gefährdet.

7

Da nicht zu erwarten ist, dass insoweit weitere tatsächliche Feststellungen möglich sind, aus denen sich die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 304 StGB ergäbe, war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abzuändern (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 354 Rdnr. 12 ff.). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Schließlich kann ausgeschlossen werden, dass der geänderte Schuldspruch zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenentscheidung geführt hätte.

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2.

9

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

10

Die Verfahrensrügen sind nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben. Dabei sind nämlich Bezugnahmen, und zwar auch solche auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift (SenE v. 15.12.1998 - Ss 553/98 -), unzulässig (vgl. a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rdnr. 21 u. § 345 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Soweit es die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO betrifft, ist zudem der Revisionsbegründung nicht einmal zu entnehmen, dass in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2000, die zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, ein Beweisantrag gestellt worden ist.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Anlass, gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen, besteht nicht.