Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·Ss 171/94 (B) - 107 B -·26.05.1994

OWi: Abfallbegriff bei Autowracks – unzureichende Beweiswürdigung zu Entledigungswillen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das AbfG wegen Lagerung u.a. mehrerer Altfahrzeuge und Sperrmüll auf seinem Grundstück. Das OLG Köln hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung zum Abfallbegriff (§ 1 Abs. 1 AbfG) rechtsfehlerhaft sei. Insbesondere fehle eine tragfähige Auseinandersetzung mit der Einlassung, die Fahrzeuge seien zum Ausschlachten bzw. zur späteren Instandsetzung aufbewahrt worden, sodass ein Entledigungswille nicht ausreichend belegt sei. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen; für die neue Hauptverhandlung gibt das OLG Hinweise u.a. zu „Zwangsabfall“, (Zwischen-)Lagern und zu § 5 Abs. 1 AbfG (Anlage zur Lagerung von Autowracks).

Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Urteil wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben und an das AG zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch im Bußgeldverfahren muss die Beweiswürdigung im Urteil so dargestellt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen der Überzeugungsbildung nachprüfen kann; die Einlassung des Betroffenen ist eingehend zu würdigen.

2

„Gewillkürter Abfall“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AbfG setzt voraus, dass der Besitzer den Gewahrsam aufgibt, ohne einen Zweck weiterer Verwendung zu verfolgen; der Entledigungswille muss nach außen erkennbar werden.

3

Die Aufbewahrung von Sachen zur Umgestaltung/Umwandlung, zum Ausschlachten oder zur gelegentlichen Weitergabe zur Verwertung schließt einen Entledigungswillen grundsätzlich aus und erfordert eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit entgegenstehendem Vorbringen.

4

Für „Zwangsabfall“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AbfG ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich; liegt die Sache im Tatzeitpunkt ohne Entsorgung ohne Gebrauchswert vor und gefährdet die Umwelt, ist sie als Abfall sofort zu entsorgen.

5

Eine Bezugnahme auf Abbildungen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO darf nur der Ergänzung von Einzelheiten dienen; der wesentliche Aussagegehalt der Abbildung ist im Urteil jedenfalls knapp zu schildern.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AbfG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG§ 1 AbfG§ 5 AbfG§ 1 Abs. 1 S. 1 AbfG§ 1 Abs. 2 AbfG§ 5 Abs. 1 AbfG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht, an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Gründe

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätz-licher Zuwiderhandlung gegen §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AbfG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG" zu einer Geld-buße von 1.200,- DM verurteilt.

5

Das Amtsgericht hat folgendes festgestellt:

7

"Der Betroffene ist ausgebildeter Schlosser ... Er ... bewohnt in N.-S. ein Haus mit ausgedehntem Garten bzw. Wiesengelände ... Erstmals am 9.1.1991 führte der Zeuge E. ... auf dem Grundstück des Betroffenen eine Ortsbesichtigung durch, bei der er auf dem Gelände sieben alte Fahrzeuge ... vorfand. Außerdem lagerte dort im Außenbereich ein Kühl-schrank, ein Elektroherd, eine größere Menge Sperr-müll und in einem Wellblechschuppen Metallschrott, durchsetzt mit weiterem Sperrmüll. Diese Ablagerung schätzte der Zeuge auf ca. 4 cbm. Nachdem der Betroffene sich bei einem am Folgetag mit ihm ge-führten Telefonat zur Entsorgung der festgestellten Gegenstände bis zum 1.3.1991 bereit erklärte, wurde an diesem Tag eine erneute Ortsbesichtigung durch den Zeugen E. durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit waren zwar der im Januar vorgefundene Mercedes und der BMW sowie der rote Kadett beseitigt, dafür befanden sich jedoch auf dem Grundstück des Betrof-fenen ein blauer Opel sowie vier der bereits im Ja-nuar 1991 festgestellten PKW. Außerdem stellte der Zeuge im Außenbereich 1 cbm Schrott fest. Bei einer Nachkontrolle am 5.8.1991 befanden sich noch der VW-Käfer und der NSU-Prinz sowie zwei Kühlschränke, ein Elektroherd und ca. 25 alte Autoreifen auf der Hoffläche. In der Wellblechgarage lagerten ca. 4 cbm Schrott sowie in der Nähe des Hauses ca. 2 cbm Sperrmüll. Auch zu diesem Zeitpunkt erklärte sich der Betroffene bereit, die monierten Gegen-stände bis zum 5. September zu entsorgen. Nachdem dies ausweislich bei einer im September durchge-führten Nachkontrolle nicht geschehen war, vielmehr am 21.10.1992 der Zeuge E. bei einer erneuten Besichtigung des Grundstücks unter anderem zwei Automotoren, ein Autogetriebe, ein Elektromotor und eine Batterie auf unbestigtem Untergrund vorfand, wurde der Betroffene unter Fristsetzung zur Besei-tigung der als Abfall eingestuften Gegenstände auf-gefordert. ..."

9

Zur Einlassung des Betroffenen heißt es im ange-fochtenen Urteil unter anderem:

11

"Der Betroffene ... beruft ... sich im wesentlichen darauf, daß die von dem Zeugen vorgefundenen und im einzelnen in seinen Vermerken aufgeführten Ge-genstände auf seinem Hausgrund kein Abfall für ihn seien. So habe er die PKW zwecks Ausschlachtung nur vorübergehend auf seinem Grundstück abgestellt und anschließend ordnungsgemäß entsorgen lassen. Der PKW Marke NSU sollte irgendwann wieder instand ge-setzt und von ihm benutzt werden."

13

Das Amtsgericht hat diese Einlassung als widerlegt angesehen. Nach den Feststellungen des Zeugen E. , die dieser in Protokollen über die Ortsbesichti-gungen niedergelegt habe, und den vom Zeugen ge-fertigten Fotos sei davon auszugehen, "daß es sich bei den festgestellten Gegenständen jedenfalls im ganz überwiegenden Teil um Abfall i.S.d. § 1 AbfG handelte, dessen sich der Betroffene entledigen wollte". Zu den in den Feststellungen aufgeführten Fahrzeugen hat das Amtsgericht ausgeführt:

15

"Die von dem Betroffenen dort abgestellten PKW können von einem unbefangenen Betrachter aufgrund ihres Alters und ihres aktuellen Zustandes - teil-weise sind sie ohne Räder, verrostet und zum Teil von Pflanzen und Gras überwuchert - nur als Schrottautos i.S.v. § 5 AbfG angesehen werden. Der von dem Betroffenen behaupteten Verwertungsabsicht widerspricht bereits der Umstand, daß die Fahrzeuge offenbar über einen sehr langen Zeitraum ... im wesentlichen dort abgestellt und teilweise bereits durch nachwachsende Pflanzen und Gras überwuchert waren."

17

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Amtsgericht.

19

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.

21

Auch im Bußgeldverfahren muß der Tatrichter seine Überzeugungsbildung im Urteil so ausführlich darle-gen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, das Urteil daraufhin zu überprüfen, ob er sich dabei innerhalb der gesetzlichen Gren-zen gehalten hat (Senatsentscheidung vom 19.4.1994 - Ss 132/94 B; vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 71 Rdnr. 41). Er muß bei seiner Überzeugungsbildung alles verwerten, was Gegenstand der Hauptverhand-lung war (BGH NStZ 1992, 49 am Ende). Dazu gehört insbesondere auch die Einlassung des Betroffenen, die vom Tatrichter eingehend zu würdigen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 267 Rdnr. 12; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdnr. 408, jeweils mit Nachweisen).

23

Schlußfolgerungen des Tatrichters halten einer rechtlichen Überprüfung nur stand, wenn das Urteil bedenkenfrei ergibt, daß er bei seiner Prüfung keinen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Senatsentscheidung vom 19.4.1994 - Ss 132/94 B unter Hinweis auf Dahs/Dahs a.a.O., Rdnr. 417).

25

Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil bereits zur - insbesondere auch für den Schuldumfang maßgeblichen - Frage, ob es sich bei den in den Feststellungen aufgeführten Fahrzeugen um "Abfälle" i.S.d. Abfallgesetzes han-delt, nicht.

27

Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG sind "Abfälle" bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will ("gewill-kürter Abfall", vgl. BGH St 37, 333 = NJW 1991, 1621) oder deren gerordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist ("Zwangsab-fall", vgl. BGH a.a.O.). Der Beweiswürdigung im an-gefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Amts-gericht die erste Alternative für gegeben erachtet hat. Entledigen im Sinne dieser Alternative bedeu-tet, daß der Besitzer den Gewahrsam an der bewegli-chen Sache aufgibt, ohne damit zugleich einen ande-ren Zweck im Sinne einer irgendwie gearteten weite-ren Verwendung zu verfolgen (BayObLG NuR 1992, 39). Der Entledigungswille muß in irgendeiner Weise nach außen hin zum Ausdruck gebracht werden (BayObLG NuR 1992, 39 und NZV 1993, 164). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn jemand Sachen zur Umge-staltung/Umwandlung (vgl. BayObLG NStE Nr. 4 zu § 1 AbfG), zum "Ausschlachten" (vgl. BayObLG NZV 1993, 164) und/oder zur gelegentlichen Weitergabe an einen Schrotthändler zur weiteren Verwertung (vgl. BayObLG NuR 1992, 39) aufbewahrt.

29

Danach bedurfte es im angefochtenen Urteil einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Einlassung des Betroffenen, er habe "die PKW zwecks Aus-schlachtung nur vorübergehend auf seinem Grundstück abgestellt", "der PKW Marke NSU habe irgendwann wieder in Stand gesetzt und von ihm benutzt werden" sollen. Eine solche Auseinandersetzung enthält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts indes nicht. Die Überzeugung des Tatgerichts, der Betroffene habe die Fahrzeuge mit Entledigungswillen auf seinem Grundstück abgestellt, beruht auf der - mangels einer näheren Beschreibung der Fahrzeuge im übrigen nicht nachvollziehbaren - Annahme, es habe sich um Schrottfahrzeuge gehandelt, sowie der langen Standzeit der Fahrzeuge und ihrer teilweisen Über-wucherung durch Pflanzen und Gras. Diese Würdigung läßt indes wesentliche Gesichtspunkte außer acht, die gegen einen Willen des Betroffenen, sich mit dem Abstellen der Fahrzeuge dieser entledigen zu wollen, sprechen könnten. Auch Schrottfahrzeuge können unter Umständen noch "ausschlachtbare" Fahr-zeugteile aufweisen. Das gilt auch für Schrottfahr-zeuge nach einer längeren Abstellzeit und Pflanzen-bewuchs, der die Verwertbarkeit einzelner Fahrzeug-teile nicht unbedingt beeinträchtigt. Des weiteren deutet die große Anzahl von Fahrzeugen darauf hin, daß der Betroffene diese Fahrzeuge von Dritten als Altfahrzeuge erhalten hat. Daß der Betroffene, der nach den Feststellungen ausgebildeter Schlosser ist, mit der Annahme der Fahrzeuge nur den Zweck verfolgte, diese auf seinem Grundstück verrotten zu lassen - nur dann käme hier die Annahme eines Entledigungswillens und sogenannten gewillkürten Abfalls im Sinne der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG in Betracht, erscheint eher fernliegend.

31

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:

33

Für die 2. Alternative ("Zwangsabfall") des § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG kommt es nicht auf den bloßen Willen des Besitzers an, die Sache noch als Wirtschaftsgut einzusetzen. Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Ergibt die-se, daß die Sache unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig - im Zeitpunkt der Tathandlung - ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert ist und die Umwelt gefährdet, liegt kein Wirtschaftsgut vor, sondern Abfall, der sogleich zu entsorgen ist (BGHSt 37, 333, 334 = NJW 1991, 1621).

35

Ablagern im Sinne des Abfallgesetzes bedeutet end-gültiges Lagern (Endlagerung). Es ist im Gegensatz zum Zwischenlagern nicht Dauerhandlung, sondern mit dem Ablagern abgeschlossen (Steindorf in Erbs-Kohl-haas, Strafrechtliche Nebengesetze, 101. ErgLfg., § 1 Rdnr. 51).

37

Lagern umfaßt auch die Zwischenlagerung mit dem Ziel späterer Beseitigung (SenE vom 26.5.1987 - Ss 693-695/86 = NStZ 1987, 461, 462; Steindorf a.a.O., Rdnr. 50).

39

Nach § 5 Abs. 1 AbfG finden auf Anlagen, die der Lagerung von Autowracks dienen, die Vorschriften über Abfallentsorgungsanlagen Anwendung. Die ein-schlägigen Vorschriften sind danach unabhängig da-von anwendbar, ob es sich bei den in ihnen gelager-ten oder behandelten Autowracks um Abfälle i.S.d. § 1 Abs. 1 AbfG handelt (Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 1; Iburg, Zur Stellung des Autowracks im repressiven Abfallrecht, NJW 1994, 894). Das Errichten einer solchen Anlage ist daher nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 AbfG bußgeldbewehrt, wenn es ohne Genehmigung erfolgt und es sich um ei-ne ortsfeste Anlage i.S.d. § 7 Abs. 1 AbfG handelt.

41

Der Begriff des Autowracks knüpft an den allgemei-nen Sprachgebrauch an. Er bezeichnet ein derzeit nicht fahrfähiges Kraftfahrzeug, dessen Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (Kunig u.a., a.a.O., § 5 Rdnr. 21 m.N.).

43

Der Begriff der Anlage ist - wie auch für § 4 Abs. 1 AbfG - weit auszulegen (Kunig u.a., a.a.O., § 5 Rdnr. 10 m.N.; vgl. zu § 4 Abs. 1 AbfG: SenE vom 26.5.1987 - Ss 693-695/86 = NStZ 1987, 461, 462). Es kommt nicht darauf an, ob auf dem Grund-stück, auf dem sich die Autowracks befinden, bau-liche Anlagen, technische Geräte oder irgendwelche Geräte vorhanden sind, die ihrerseits mit der Lage-rung oder Behandlung der Autowracks im Zusammenhang stehen. Auch ein im Naturzustand belassenes Grund-stück, auf dem sich Autowracks befinden, kann eine Anlage i.S.d. § 5 Abs. 1 AbfG darstellen (Kunig u.a., a.a.O., § 5 Rdnr. 10).

45

Eine Grundstücksfläche dient der Lagerung von Autowracks, wenn sie durch diese Art der Nutzung geprägt ist (vgl. BayObLGSt 84, 48, 49; OLG Zweibrücken NuR 1992, 145; vgl. auch SenE a.a.O. und vom 28.5.1993 - Ss 137/93 B; Steindorf a.a.O., § 4 Rdnr. 2). Dies ist der Fall, wenn sie mit einer gewissen Stetigkeit für einen nicht uner-heblichen Zeitraum zur Lagerung von Autowracks in einem solchen Umfang genutzt wird, daß sie auch für den Durchschnittsbetrachter als Einrichtung für solche Gegenstände zu erkennen ist (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.; SenE a.a.O.; Kunik u.a., a.a.O.,§ 5 Rdnr. 17; Steindorf, a.a.O., § 5 Rdnr. 1). Der Anwendung von § 5 Abs. 1 AbfG steht die gleichzeitige Lagerung anderer Gegenstände als Autowracks nicht entgegen (Kunik u.a., a.a.O., § 5 Rdnr. 18).

47

§ 267 Abs. 1 S. 1 StPO erlaubt die Bezugnahme auf Abbildungen nur wegen der Einzelheiten. Die - wenn auch knappe - Schilderung des wesentli-chen Aussagegehalts der Abbildung bleibt erforder-lich, nur wegen der Einzelheiten darf ergänzend auf die Abbildung verwiesen werden (SenE vom 16.11.1990 - Ss 289/90 B = VRS 80, 374 = NZV 1991, 122 m.N.; Kleinknecht/Meyer-Gossner a.a.O., § 267 Rdnr. 8-10).