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Oberlandesgericht Köln·Ss 16/97 (Z) - 19 Z -·03.04.1997

Wiedereinsetzung nach Versäumnis der Frist für Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde (OWiG)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wendete sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nachdem er die Frist versäumt hatte. Das OLG Köln wertete seine Eingabe als Wiedereinsetzungsantrag und stellte fest, dass keine Aushändigung des Merkblatts nach RiStBV erfolgte. Eine rein mündliche Rechtsmittelbelehrung genügt bei zulassungsbedürftiger Rechtsbeschwerde nicht; deshalb wurde Wiedereinsetzung gewährt und der Verwerfungsbeschluss aufgehoben.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unzureichender Rechtsmittelbelehrung (fehlendes Merkblatt) stattgegeben; Verwerfungsbeschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eingabe ist nach § 300 StPO dahin auszulegen, dass sie Wiedereinsetzung begehrt, wenn der Vortrag ersichtlich auf die Versäumung einer Rechtsmittelfrist und deren Wiederherstellung gerichtet ist.

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Bei einer zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde reicht eine rein mündliche Rechtsmittelbelehrung ohne Aushändigung des nach RiStBV vorgesehenen Merkblatts nicht aus; das Versäumnis der Frist kann dem Betroffenen dann nicht zugerechnet werden.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Betroffene wegen eines verständlichen Irrtums über den Beginn der Rechtsmittelfrist gehindert war und kein Verschulden vorliegt.

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Nach Gewährung der Wiedereinsetzung sind die Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten zu bringen; die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags beginnt mit der Zustellung des nachträglich begründeten Urteils und die Begründung hat den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO zu genügen.

Relevante Normen
§ 77 b Abs. 2 OWiG§ 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG§ 300 StPO§ 80 Abs. 4 OWiG§ 346 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG

Tenor

I. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. Juni 1996 gewährt. II. Der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 12. August 1996, mit dem der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird als gegenstandslos aufgehoben. III. Die Akten werden an das Amtsgericht Aachen zur nachträglichen Urteilsbegründung gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG und zur Entgegennahme einer eventuellen Begründung des Zulassungsantrags zurückgegeben.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 26. Juni 1996 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 60,-- DM verurteilt. Nach Verkündung des Urteils wurde dem Betroffenen ausweislich des Sitzungsprotokolls die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Über die Aushändigung eines Merkblattes über die Rechtsmittelfristen enthält das Protokoll keine Angaben. Am 26.07.1996 wurde das Urteil, bei dem nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG von der schriftlichen Begründung abgesehen worden war, formlos an den Betroffenen versandt. Mit Fax vom 27.07.1996 teilte der Betroffene dem Amtsgericht mit, daß er mit dem Urteil nicht einverstanden sei und um Überprüfung bitte. Daraufhin hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 12. August 1996, der dem Betroffenen am 21.08.1996 zugestellt worden ist, den als Rechtsbeschwerde behandelten Antrag wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner Eingabe, die am 23.08.1996 beim Amtsgericht eingegangen ist. Auf einen durch Heftklammer mit dem Verwerfungsbeschluß und dem entsprechenden Anschreiben verbundenen, unterschriebenen Notizzettel wendet der Betroffene ein: "Das ist nicht richtig. Der Richter sagte 1 Woche nach Zustellung des Urteils. Da nichts kam, schrieb ich von mir aus."

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II.

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Diese Eingabe ist gemäß § 300 StPO dahingehend auszulegen, daß neben dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach §§ 80 Abs. 4 OWiG, 346 Abs. 2 StPO auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Zulassungsantrages begehrt wird. Der Betroffene trägt nämlich mit seiner dahingehend zu verstehenden Behauptung, er habe die mündliche Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch verstanden, daß er geglaubt habe, die Frist zur Einlegung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beginne erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, einen Sachverhalt vor, der grundsätzlich geeignet ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.

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Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Frist von 1 Woche nach Wegfall des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses beim zuständigen Amtsgericht eingegangen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 1 StPO). Das Hindernis, daß der Fristwahrung hier entgegenstand, war der Irrtum des Betroffenen über den Beginn der Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß der Angeklagte über seinen diesbezüglichen Irrtum erst durch den Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts aufgeklärt worden ist. Seine Eingabe ist rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung dieses Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen. Die versäumte Handlung selbst, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist bereits nach § 300 StPO in seiner Eingabe vom 27.07.1996 enthalten.

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Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Zwar ist aufgrund des im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen Vermerks über die Rechtsmittelbelehrung, einer wesentlichen Förmlichkeit i.S.d. § 274 StPO (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 35 a Rdnr. 8), davon auszugehen, daß der Amtsrichter den Betroffenen über die zulässigen Rechtsmittel richtig und vollständig belehrt hat (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 35 a Rdnr. 23; OLG Köln, 2. Strafsenat, OLGSt § 35 a StPO Nr. 1). Aus den im Rahmen des Freibeweisverfahrens vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerungen des Amtsrichters und der Protokollführerin ergibt sich jedoch, daß dem Betroffenen entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ein Merkblatt über die einem Betroffenen im Bußgeldverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist.

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Eine solche nur mündliche Belehrung ist für den Fall einer zulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde nicht ausreichend; jedenfalls kann einem Betroffenen, der dabei einem Irrtum über den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist unterliegt, dies nicht als verschuldet vorgeworfen werden (vgl. OLG Hamm VRS 59, 347 ff.; KG NZV 1992, 123 f.; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79 Rdnr. 30 b; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 35 a Rdnr. 10). Bei einer der Zulassung bedürfenden Rechtsbeschwerde ist der Betroffene darüber zu belehren, daß der Zulassungsantrag innerhalb der Beschwerdefrist von einer Woche zu stellen ist und daß er begründet werden soll, sowie darüber, daß der Zulassungsantrag als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt, deren Anträge und Begründung innerhalb der nach §§ 344, 345 StPO vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen sind, obwohl die Rechtsbeschwerde noch nicht zugelassen ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 35). Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung ist daher notwendigerweise mit einer Vielzahl rechtstechnischer Einzelheiten zu versehen, die geeignet erscheinen, auch von einem intelligenten und gutwilligen Betroffenen mißverstanden, fehlinterpretiert oder alsbald wieder vergessen zu werden, ohne daß ihm dies zum Schuldvorwurf gereichen darf (vgl. OLG Hamm VRS 59, 348). Hinzu kommt, daß auch der Betroffene im Bußgeldverfahren, ähnlich wie der Angeklagte im Strafverfahren (vgl. dazu OLG Zweibrücken OLGSt § 44 StPO Nr. 2; OLG Düsseldorf NStE § 44 StPO Nr. 26), zum Zeitpunkt der Rechtsmittelbelehrung oft noch ganz unter dem Eindruck der vorausgegangenen Urteilsverkündung steht (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Auch wenn die Folgen einer Verurteilung in Bußgeldsachen, gerade in den Fällen, in denen die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Rede steht, nur äußerst geringfügig sind, sind viele Betroffene, zumal wenn dies - wie nicht selten - die erste Begegnung mit der Justiz darstellt, unmittelbar nach einer Verurteilung doch noch so emotional berührt, daß sie oft nicht die Konzentration aufbringen werden, um die komplexen formellen Voraussetzungen einer Zulassungsrechtsbeschwerde voll zu erfassen und zu behalten. Diesem Umstand ist in der die Aushändigung eines Merkblattes fordernden Nr. 142 RiStBV Rechnung getragen. Auch wenn diese Richtlinien, sofern sie sich - wie hier - überhaupt an den Richter wenden, diesen nicht unmittelbar binden, so wird daraus jedenfalls für schwierige und umfangreiche Rechtsmittelbelehrungen allgemein die richterliche Fürsorgepflicht abgeleitet, einem Rechtsunkundigen, der zudem nicht durch einen Verteidiger beraten ist, neben der mündlichen Belehrung ein Merkblatt über die Voraussetzungen des Rechtsmittels auszuhändigen (vgl. neben den oben genannten auch BVerfG NJW 1996, 1811; OLG Köln, 2. Strafsenat, OLGSt § 35 a StPO Nr. 1; Paulus in KMR, Kommentar zur StPO, § 35 a Rdnr. 12).

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Da der Amtsrichter dies vorliegend unterlassen hat, kann dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden, daß er die Versäumung der Frist verschuldet hat. Dementsprechend war ihm auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 12. August 1996 gegenstandslos (vgl. KK-Pikart, a.a.O., § 346 Rdnr. 29, m.w.N.).

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Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

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Die Urteilsgründe sind nunmehr nach § 77 b Abs. 2 OWiG innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist von 5 Wochen zu den Akten zu bringen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese Senatsentscheidung aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben wird (KG NZV 1992, 123 = VRS 82, 193; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 1.10.1996 -Ss 489/96). Die mit der Aktenrückleitung befaßten Justizbehörden werden dafür Sorge tragen müssen, daß die Zeit vom Erlaß dieses Beschlusses bis zum Wiedereingang der Akten beim Amtsgericht möglichst kurz zu halten ist, damit dem Tatrichter die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Abfassung der Urteilsgründe weitgehend ungekürzt zur Verfügung steht (vgl. KG a.a.O.).

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Die Frist von einem Monat zur formgerechten Begründung des Zulassungsantrages (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 und 4 OWiG, 345 StPO) beginnt mit der Zustellung des mit der nachträglichen Begründung versehenen Urteils. Seitens des Betroffenen kann die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen (§ 345 Abs. 2 StPO).

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Die weitere Behandlung der Sache obliegt dem Amtsgericht, das nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach §§ 346, 247 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG zu verfahren habenwird.