Rechtsbeschwerde: Freispruch für Schulbusfahrer bei Streckenabweichung in gesperrter Straße
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Befahrens einer gesperrten Straße, die nur für Anlieger und Linienverkehr freigegeben war, verurteilt. Strittig war, ob ein im Einsatz befindlicher Schulbus von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen darf, wenn die Strecke von der üblichen Route abweicht. Das Oberlandesgericht hob die Verurteilung auf und sprach den Betroffenen frei, da Schulbusverkehr (§§ 42, 43 PBefG) keine festgelegte Zwischenstrecke voraussetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zulassen; angefochtenes Urteil aufgehoben und Betroffener freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen von Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG sind maßgeblich ein bestimmter Ausgangs- und Endpunkt sowie regelmäßige Verkehrsverbindung; die dazwischen zurückgelegte Strecke muss nicht unveränderlich festgelegt sein.
Der Schulbusverkehr nach § 43 PBefG ist eine Sonderform des Linienverkehrs, die keine Fahrgastfreiheit und keine streng festgelegte Route voraussetzt; Abweichungen zur Anpassung an Verkehrs- und Beförderungsbedürfnisse sind zulässig.
Ein im Einsatz befindlicher Schulbus darf eine ansonsten gesperrte Straße, die für Anlieger und für den Linienverkehr freigegeben ist, befahren, soweit die Fahrt dem Zweck der regelmäßigen Schülerbeförderung zwischen Wohnung und Lehranstalt dient.
Bei der Beurteilung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist zwar tatrichterlich festzustellen, dass es sich um Linien- oder Schulbusverkehr handelte; erforderliche Umstände können sich aber ausreichend aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben.
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen.
III.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot zu einer Geldbuße von 20,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Betroffene befuhr am 2. Oktober 1991 um 7.25 Uhr mit einem als Schulbus gekennzeichneten Kleinbus in C eine Straße, die durch Verkehrszeichen für Kraftfahrzeuge aller Art gesperrt war. Durch Zusatzschilder war die Einfahrt lediglich für Anlieger und Linienverkehr freigegeben. Der Betroffene fährt gewöhnlich nicht durch das gesperrte Straßenstück; er fährt dort nur bei starkem Verkehrsaufkommen, um Zeit zu sparen.
Das Amtsgericht hat die Ansicht vertreten, der Betroffene sei nicht berechtigt gewesen, die Straße zu befahren. Insoweit führt das Amtsgericht aus:
"Der Betroffene gehört mit seinem als Schulbus gekennzeichneten Kleinbus zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 Personenbeförderungsgesetz, ohne daß für diese Sonderformen des Linienverkehrs eine besondere Streckenführung festgelegt ist. Diese Tatsache gibt dem Betroffenen aber nicht das Recht, jede für den Linienverkehr freigegebene, ansonsten gesperrte Straßenstrecke in Anspruch zu nehmen. Die Ausnahmeregelung "für Linienverkehr frei" gilt für den Linienverkehr, der in dem gesperrten Straßenstück etwas zu suchen hat, nicht für jeden Linienverkehr, der für seine Zwecke dieses Straßenstück nicht benötigt. Die Ausnahmeregelungen von der Sperre, die hier für Anwohner und für Linienverkehr geschaffen worden sind, gelten für den, den es angeht, nicht für jedermann. So können nur die Anlieger in dieses Straßenstück einfahren, die dort Anlieger sind und nur der Linienverkehr, der für seine Zwecke und seine Fahrtroute dieses Stück benötigt. Der Betroffene hat eingeräumt, daß er diese Fahrtroute wählt, wenn starker Verkehr herrscht und daß er damit Wartezeiten an der Ampel für sich verkürzt. Der Linienverkehr ist jedoch dem Individualverkehr gegenüber nicht so privilegiert, daß aus diesem Grunde jeder Fahrer eines als Linienfahrzeug gekennzeichneten Busses in jede gesperrte und nur für den Linienverkehr freigegebene Straße einfahren darf, auch dann, wenn diese Straße nicht auf seiner Route liegt."
Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und den Betroffenen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, wie folgt begründet:
"Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zuzulassen. Die Frage, ob ein im Einsatz befindlicher Schulbus bei Abweichungen von seiner Strecke eine gesperrte Straße, die für Anlieger und Fahrzeuge des Linienverkehrs freigegeben ist, befahren darf, ist - soweit ersichtlich -in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach § 42 Personenbeförderungsgesetz ist Voraussetzung des Linienverkehrs ein bestimmter Ausgangs- und Endpunkt sowie regelmäßige Verkehrsverbindung und Fahrgastfreiheit. Das bedeutet, daß der Unternehmer die Abfahrt und Ankunftstelle, nicht aber die Strecke dazwischen gleichbleibend festlegen muß (vgl. Erbs/Meyer, Personenbeförderungsgesetz § 42 Ziff. 2 a). Nach § 43 desselben Gesetzes gilt als Linienverkehr auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt dient. Der Schulbusverkehr unterscheidet sich demnach gegenüber dem Linienverkehr in der fehlenden Fahrgastfreiheit und der Möglichkeit, den Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten anzupassen. Voraussetzung des Linienverkehrs und damit auch des Schulbusverkehrs ist allein ein bestimmter Ausgangs- und Endpunkt. Nicht gefordert wird, daß die Strecke dazwischen gleichbleibend festgelegt ist. Auch die Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 Personenbeförderungsgesetz setzt im Hinblick auf den dort definierten Ausgangs- und Endpunkt keine festgelegte Route voraus.
Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils befand sich der Betroffene auf einer schulbusfahrt im Sinnne von §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes. Im Hinblick auf die vorerwähnten Grundsätze war der Betroffene demnach nicht gehindert, die mit einer Ausnahmeregelung gesperrte Straße nach den Verkehrsbedürfnissen zu befahren. Es liegt demnach kein Verstoß gegen die Sondernutzungsmöglichkeit der gesperrten Straße vor.
Der Betroffene ist deshalb freizusprechen."
Dem stimmt der Senat zu. Soweit das Amtsgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, daß der vom Betroffenen durchgeführte Verkehr der regelmäßigen Beförderung von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt gedient hat (vgl. § 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG), läßt sich dies hinreichend deutlich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.