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Oberlandesgericht Köln·Ss 165/97 - 72 -·14.04.1997

Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zum Vorsatz (§142 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraßenverkehrsdelikteZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB) verurteilt. Die Revision hatte Erfolg, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatauffassung (bedingter Vorsatz) hinsichtlich des §142 StGB getroffen hat. Mangels konkreter Anhaltspunkte für Wahrnehmung oder Kenntnis des Unfalls sind die Feststellungen lückenhaft. Wegen untrennbarer Sachverhaltsüberschneidung wurde das ganze Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache an andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 Abs.1 Nr.1 StGB) genügt bedingter Vorsatz; erforderlich ist, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet, dass ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt.

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Nimmt der Tatrichter bedingten Vorsatz an, müssen die Feststellungen die Vorstellungen- und Willensseite des Täters so konkretisieren, dass diese Annahme tragfähig ist.

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Fehlen in den Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Unfall wahrgenommen hat oder von ihm Kenntnis erlangte, ist eine Verurteilung nach §142 StGB nicht tragfähig.

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Überlappen sich die tatbestandsrelevanten Feststellungen mehrerer Straftatbestände derart, dass getrennte Aburteilungen widersprüchliche Feststellungen zur Folge hätten, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 230 StGB§ 232 StGB§ 53 StGB§ 44 StGB§ 142 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 230, 232, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten gemäß § 44 StGB für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Landgericht die Berufung des Angeklagten verworfen.

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Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagten am 23. März 1996 mit einem PKW die Straße A.d.O. in K. und wollte nach rechts in die bevorrechtigte R. Straße einbiegen. Hierzu mußte er zunächst den neben der R. Straße verlaufenden Radweg überqueren. Obwohl sich von links der Radfahrer I. näherte, fuhr der Angeklagte mit dem PKW auf den Radweg und versperrte diesen, was den Zeugen I. veranlaßte, sich bremsbereit zu machen. Als der Angeklagte den Wagen nunmehr zurückrollen ließ, nahm der Zeuge I. an, der Autofahrer wolle den bevorrechtigten Radweg frei machen, um ihm, dem Radfahrer, die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen, und ließ deshalb das Fahrrad ungebremst weiterrollen. Plötzlich fuhr der Angeklagte wieder vorwärts und versperrte den Radweg erneut. Da der Zeuge I. jetzt nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, lenkte er das Fahrrad nach links auf die Fahrbahn, um einen Zusammenstoß mit dem PKW zu verhindern, was auch gelang. Anschließend steuerte er das Fahrrad sofort wieder nach rechts auf den Radweg, weil er befürchtete, sonst von Kraftfahrzeugen angefahren zu werden. Durch das Ausweichmanöver geriet das Fahrrad außer Kontrolle und prallte gegen einen Laternenmast. Der Zeuge I. stürzte zu Boden und trug starke Prellungen im Schulter- und Brustbereich davon.

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Wörtlich heißt es im Urteil:

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"Aus dieser Position (erg.: auf dem Boden liegend) sah der Zeuge I., daß auf dem Beifahrersitz eine Frau saß. Der PKW blieb etwa 10 Sek. im Einmündungsbereich der Straße A.d.O. stehen, bog dann langsam in die R. Straße nach rechts ein und fuhr in Richtung N. Ring davon. Die ganze Zeit über sah die Beifahrerin den Zeugen I. an. Dieser hatte vor dem Sturz bei der Annäherung an die Einmündung eine männliche Person als Fahrer erkannt."

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Die Einlassung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit nicht mit dem Wagen gefahren, hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme für widerlegt erachtet. Weiter hat es ausgeführt:

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"Als Schutzbehauptung wertet die Kammer auch die Einlassung des Angeklagten, er habe den Sturz des Radfahrers nicht bemerken können, weil er außerhalb seines Blickfeldes stattgefunden hat. Die einzige Sichtbehinderung für den Angeklagten bestand in seiner Beifahrerin. Es ist aber gerichtsbekannt, daß Beifahrer in einem PKW dem Fahrer nicht grundsätzlich oder vollständig die Sicht aus dem rechten Seitenfenster nehmen...."

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Darüber hinaus enthält das Urteil keine weiteren Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von dem Sturz des Radfahrers.

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Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.

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Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, weil bereits die Sachbeschwerde durchgreift.

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Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beruht auf einer materiell-rechtlich unvollständigen Tatsachengrundlage. Die Feststellungen sind in revisionrechtlich bedeutsamer Weise lückenhaft, wenn sie nicht den gesamten äußeren und inneren Tatbestand des anzuwendenden Gesetzes ausschöpfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 267 Rn. 5, 7 m.w.N.). Nimmt der Tatrichter entgegen der Einlassung des Angeklagten bedingten Vorsatz an, muß das Urteil Feststellungen zur Vorstellungs- und Willensseite enthalten, die jene Schlußfolgerung tragen. Für den subjektiven Tatbestand des § 142 StGB genügt bedingter Vorsatz (vgl. Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 25. Aufl., § 142 Rn. 76 m.w.N.). Erforderlich ist daher, daß der Täter weiß oder zumindest damit rechnet, daß ein Unfall vorliegt und er als Mitverursacher in Betracht kommt. Vorsatz setzt ferner voraus, daß der Täter sich bewußt vom Unfallort entfernt, bevor er durch seine Anwesenheit und die Angabe seiner Unfallbeteiligung Feststellungen ermöglicht hat (vgl. Cramer a.a.O.). Zwar bedarf es keiner genauen Kenntnis von der Art des verursachten Schadens. Es ist jedoch nicht ausreichend, daß der Täter die Entstehung eines mehr als nur unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn insoweit ist lediglich Fahrlässigkeit gegeben (vgl. BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 544). Wer trotz Hinweises seines Beifahrers auf einen möglicherweise verursachten Verkehrsunfall seine Fahrt vom Unfallort weiter fortsetzt, handelt aber regelmäßig mit bedingtem Vorsatz (vgl. Cramer a.a.O. m.w.N.).

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Den Feststellungen der Strafkammer läßt sich zur subjektiven Tatzeit her nichts Brauchbares entnehmen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Unfall bemerkt hat, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Daß er durch Geräusche oder taktile Wahrnehmung aufmerksam geworden ist, kann nach der Art des Unfallhergangs, bei der keine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden hat, nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Strafkammer selbst geht hiervon nicht aus. Ihre Erwägung, der Sturz des Zeugen I. habe sich trotz der im PKW befindlichen Beifahrerin innerhalb des Sichtbereichs des Angeklagten abgespielt, behandelt lediglich die gegebenen Sichtmöglichkeiten sagt aber nicht Konkretes über die tatsächliche Wahrnehmung des Angeklagten aus. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Angeklagte mit dem PKW erneut auf den Radweg gefahren ist, eher dafür, daß er wegen mangelnder Aufmerksamkeit den von links herankommenden Radfahrer nicht gesehen hat. Als der Zeuge I. nach dem Passieren des Wagens in dessen unmittelbarer Nähe gestürzt war und auf dem Boden lag, war die Sicht des Fahrzeugführers auf den Unfallort durch das Fahrzeugchassis zumindest erheblich erschwert. Unter diesen Umständen erlauben die Feststellungen nicht den Schluß, der Angeklagte habe den Unfallhergang selbst mitbekommen. Auch die weitere Feststellung, die Beifahrerin des Angeklagten - seine Ehefrau - habe den gestürzten Zeugen I. die ganze Zeit über angesehen, rechtfertigt nicht die Annahme, der Angeklagte habe auf diesem Wege, also durch seine Beifahrerin, von dem Unfall und der Möglichkeit seiner Beteiligung erfahren. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die Ehefrau als Beifahrerin auf die Verkehrsabläufe nicht geachtet und deshalb den Sturz des Zeugen I. nicht dem Fahrverhalten des Angeklagten zugeordnet hat. Selbst wenn die Beifahrerin dem Angeklagten über den Sturz eines Radfahrers zwischen Fahrbahn und Radweg berichtet haben sollte, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, der Angeklagte habe diesen Vorfall mit seiner Fahrweise in Zusammenhang bringen müssen. Daß dies nach den ihm bekannt gewordenen Beobachtungen der Beifahrerin unvermeidlich gewesen sei, ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil.

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Da hiernach die subjektive Tatseite des § 142 StGB nicht mit Tatsachen belegt ist, kann die Verurteilung nach dieser Vorschrift keinen Bestand haben.

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Das gilt auch für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zwar handelt es sich um materiell-rechtlich selbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB. Jedoch überschneidet sich der maßgebende Sachverhalt derart, daß eine getrennte Aburteilung ohne die Gefahr einander widersprechender Feststellungen nicht möglich ist (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 34. Aufl., § 142 StGB Rn. 74). Deshalb ist das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben (§ 353 StPO). Gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.