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Oberlandesgericht Köln·Ss 163/99 - 86 -·03.05.1999

Revision verworfen: Schieben des Pkw als 'Gebrauch machen' nach §22 Abs.2 StVG

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Kennzeichenmissbrauchs verurteilt, nachdem er ein fahruntüchtiges Pkw mit entsiegeltem hinterem Kennzeichen auf öffentlicher Straße geschoben hatte. Zentral war die Auslegung des Begriffs 'Gebrauch machen' in §22 Abs.2 StVG. Das OLG Köln verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass auch das Schieben eines Pkw unter den Begriff fällt, da die Norm auf Halter‑ und Fahrerfeststellung sowie haftungsrechtliche Interessen abzielt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Begriff 'Gebrauch machen' in §22 Abs.2 StVG umfasst auch das Schieben eines fahruntüchtigen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen.

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Bei der Auslegung von 'Gebrauch machen' ist der Sinn und Zweck der Vorschrift maßgeblich; sie dient der Sicherung der Halter‑ und Fahrerfeststellung sowie haftungsrechtlicher Interessen.

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Der Begriff 'Gebrauch' ist weiter zu verstehen als der des 'Betriebs' im Sinne des §7 StVG und schließt Situationen ein, in denen das Fahrzeug Gefahren für den fließenden Verkehr prägt.

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Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung ergibt.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 2 StVG§ 22 Abs. 1 Ziff. 2 StVG§ 349 Abs. 2 StPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 25 Abs. 2 StVG§ 121 Abs. 2 GVG

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt; zugleich hat es die Einziehung der mißbräuchlich verwendeten Kennzeichen angeordnet.

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Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Es hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:

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"Am 25.07.1996 gegen 8.20 Uhr wurde der Angeklagte von den beiden Polizeibeamten ... im öffentlichen Straßenraum und zwar auf der O.straße in S.-B. dabei angetroffen, wie er seinen Pkw Ford Escort aus Richtung K.-A.-Straße in Richtung A. Straße schob. Bei der Überprüfung des Fahrzeugs ergab sich, dass am Pkw zwei verschiedene Kennzeichen angebracht waren. Vorne war das für den Pkw, Fahrgestellnr. ..., amtlich zugelassene Kennzeichen xx-xx xx befestigt, während hinten das entsiegelte amtliche Kennzeichen xx-x xxxx angebracht war, wie der Angeklagte wusste. Das hierzu passende vordere Kennzeichen xx-x xxxx fanden die Beamten im Fahrzeug auf einem Sitz abgelegt vor."

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Zur rechtlichen Würdigung heisst es im Berufungsurteil:

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"Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen falscher Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 22 Abs. 2, Abs. 1 Ziffer 2 StVG strafbar gemacht, in dem er auf öffentlichen Wegen von einem Kraftfahrzeug Gebrauch machte, obwohl dieses, wie er wusste, mit einem anderen als dem amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichen versehen war."

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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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Die Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Berufungsurteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

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Insbesondere hat das Landgericht zutreffend ein "Gebrauch machen" im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG angenommen. Diese Vorschrift stellt Personen unter Strafe, "welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Abs. 1 Nr. 1 - 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist." Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Gebrauch machen". Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie richtet sich gegen Versuche, die Halter- und Fahrerfeststellung dadurch zu verhindern, dass an der Kennzeichnung eine der in ihrem Abs. 1 beschriebenen (verbotenen) Handlungen vorgenommen wird (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., StVG § 22 Rdnr. 1). Ersichtlich soll das Fahren mit einer vorschriftswidrigen Kennzeichnung verhindert werden, um bei Verkehrswidrigkeiten (vgl. BayObLG VRS 25, 287) und/oder aus haftungsrechtlichen Gründen eine zuverlässige Halter- und Fahrerfeststellung zu ermöglichen.

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Aus haftungsrechtlichen Gründen bestimmt sich der Begriff des "Gebrauchmachens" nach dem Interesse anderer Personen an einer sicheren Identifizierung des Halters und Fahrers zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Der Begriff des "Gebrauch-machens" im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG ist daher so auszulegen wie der Begriff "Gebrauch" in § 10 Abs. 1 AKB, § 2 Abs. 1 KfzPflVV. Für jene Vorschriften ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Gebrauchs denjenigen des Betriebs des Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG einschließt, aber noch darüber hinausgeht (BGH NZV 1995, 19, 20 m.N.). Schon das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist weit zu fassen. Es ist erfüllt, wenn das Schadensereignis durch die von dem Kfz ausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist (BGH a.a.O.). Danach bleibt auch ein fahruntüchtiges Kfz so lange in Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, wie es Gefahren für den fließenden Verkehr hervorrufen kann (BGH NJW 1996, 2023). Ein auf einer öffentlichen Straße geschobenes Kfz ist "im Betrieb" (vgl. BGH NJW 1996, 2023). Es ist damit erst recht "im Gebrauch".

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Bezogen auf § 22 Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass - wie vorliegend - das Schieben eines (fahruntüchtigen) Pkw auf einer öffentlichen Straße ein "Gebrauch machen" im Sinne dieser Vorschrift ist.

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Soweit in der Literatur zu § 22 Abs. 2 StVG die Auffassung vertreten wird, von einem Fahrzeug mache (nur) derjenige Gebrauch, der dieses als Fortbewegungsmittel in Betrieb setze (so Kohlhaas in HK, StVR, StVG § 22 Rdnr. 8; ähnlich wohl: Jagusch/Hentschel a.a.O., StVG § 22 Rdnr. 7; Mühlhaus/Janis-zewski, StVO, 15. Aufl., StVG § 22 Rdnr. 7; weitergehend - wohl wie hier - Rüth/Berr/Berz, StVR, 2. Aufl., StVG § 22 Rdnr. 15), kann dem aus den vorstehend genannten Gründen nicht zugestimmt werden.

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Soweit das BayObLG (a.a.O.) die Auffassung vertreten hat, nur derjenige mache von einem Kraftfahrzeug im Sinne von § 25 Abs. 2 StVG Gebrauch, "der das Fahrzeug selbst führt oder die Fahrt, bei der er sich des Führens als Werkzeug bedient, erst veranlasst oder in anderer Weise zur Fahrt beiträgt", wird für den Senat hierdurch eine Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht begründet. Jene Entscheidung ist im Rahmen der Fragestellung ergangen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitfahrer von dem Fahrzeug "Gebrauch macht", und betrifft daher eine andere Sachverhaltsgestaltung. Eine abweichende Rechtsauffassung zu der vom Senat vorgenommenen Bestimmung des Begriffs "Gebrauch machen" kann ihr nicht entnommen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.