Revision gegen Verurteilung wegen Unfallflucht und Straßenverkehrsgefährdung als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verletzung der Beratungspflicht nach § 260 StPO und eine unzureichende Beweiswürdigung zur Wahrnehmung seiner Unfallbeteiligung. Das OLG Köln stellt fest, dass Beratung und Abstimmung nicht zur Hauptverhandlung zählen und nicht protokollierungspflichtig sind; das Protokoll kann das Stattgefundensein einer Beratung nicht beweisen. Die dienstliche Äußerung des Kammervorsitzenden und die tragfähigen Feststellungen zum Unfallgeschehen genügen; die Revision wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Beratung und Abstimmung der Strafkammer gehören nicht zur Hauptverhandlung und sind nicht protokollierungspflichtig nach § 273 StPO; ihre Nichtaufzeichnung begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen § 260 StPO.
Das Fehlen eines Eintrags über eine Verhandlungsunterbrechung im Hauptverhandlungsprotokoll beweist nicht das Ausbleiben einer Urteilsberatung; über das Stattgefundensein ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden.
Zur erfolgreichen Rüge einer Verletzung der Beratungspflicht muss der Beschwerdeführer substantiiert Tatsachen vortragen; dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden können diese Darlegung widerlegen.
Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung unterliegt der Beschränkung auf Rechtsfehler; aus tragfähigen Feststellungen zum Unfallhergang kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte seine Beteiligung wahrgenommen hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. November 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Mai 2001 von dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen am 15. November 2001 das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 6 Monaten angeordnet.
Mit seiner Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung dieses Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Aachen. Er rügt, vor der Urteilsverkündung habe eine Beratung nach § 260 StPO nicht stattgefunden; dies werde durch das Protokoll der Berufungshauptverhandlung bewiesen, dem zu entnehmen sei, dass zwischen dem letzten Wort und der Urteilsverkündung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht stattgefunden habe. Zudem sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils materiell-rechtlich unvollständig, weil ihr nicht zu entnehmen sei, worauf die Feststellung beruhe, dass er seine Unfallbeteiligung erkannt habe.
II.
Das nach § 333 StPO statthafte und auch ansonsten hinsichtlich der Erfüllung seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen unbedenkliche Rechtsmittel ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
1.
Die Rüge der Verletzung des § 260 StPO, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend ausgeführt worden ist, erweist sich in der Sache als nicht gerechtfertigt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Verkündung des angefochtenen Urteils die gemäß § 260 Abs. 1 StPO gebotene Beratung nicht vorangegangen ist (vgl. zur Notwendigkeit des Beweises eines Verfahrensmangels: BGHSt 16, 164 [167] = NJW 1961, 1979; BGH NStZ 1994, 196; SenE v. 26.02.2002 - Ss 45/02 B - m. w. Nachw.; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 337 Rdnr. 10; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 344 Rdnr. 41 m. w. Nachw.). Die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer besagt vielmehr, dass sich die Kammer nach dem letzten Wort des Angeklagten zur Urteilsberatung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, bevor das Urteil verkündet wurde.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird demgegenüber eine Verletzung der Beratungspflicht der Kammer nicht durch das Protokoll der Berufungshauptverhandlung bewiesen.
(a)
Beratung und Abstimmung sind nicht Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1954, 650 m. w. Nachw.; OLG Hamm Rpfleger 1997, 230 [231] = StraFo 1997, 210 m. w. Nachw.). Sie gehören daher nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, hinsichtlich deren eine Protokollierung gemäß § 273 StPO geboten ist (BGHSt 5, 294 = NJW 1954, 650; BGHSt 37, 141 [143]; BGH StV 1992, 552; RGSt 27, 3 [5]; Kleinknecht/ Meyer-Goßner a.a.O. § 273 Rdnr. 8; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 273 Rdnr. 5 u. § 260 Rdnr. 3; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 273 Rdnr. 5; a.A. KMR-Stuckenberg § 260 Rdnr. 8), und werden von der ausschließlichen (positiven wie negativen) Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht erfasst.
(b)
Das Versäumnis einer Urteilsberatung zwischen der Gewährung des letzten Wortes an den Angeklagten und der Urteilsverkündung ist auch nicht etwa deshalb - mittelbar - dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen, weil darin eine Unterbrechung der Verhandlung nicht vermerkt ist.
Richtig ist zwar, dass Unterbrechungen der Hauptverhandlung zu den nach § 273 Abs. 1 StPO protokollierungsbedürftigen Vorgängen zählen und daher der Beweiskraft des § 274 StPO unterliegen. Von daher beweist das Schweigen des Protokolls, dass eine - protokollierungsbedürftige - Unterbrechung nicht stattgefunden hat. Das gilt jedoch nur für solche Unterbrechungen, die der Anordnung durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 228 Abs. 1 S. 1 StPO bedürfen. Kürzere Unterbrechungen hingegen, d.h. Verhandlungspausen und Unterbrechungen für Stunden oder Tage bis zur Höchstgrenze nach § 229 Abs. 1 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 228 Rdnr. 9; Tolksdorf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 228 Rdnr. 2), die gemäß § 228 Abs. 1 S. 2 StPO vom Vorsitzenden angeordnet werden, gehören nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung. Folglich sind sie auch nicht protokollierungsbedürftig (BGH VRS 32, 143 [144]) und nehmen nicht an der Beweiskraft des Protokolls teil. Daher ist es auch im Falle der fehlenden Protokollierung einer Verhandlungsunterbrechung durchaus denkbar, dass sich die Kammer in einer Verhandlungspause zu ihrer geheimen Beratung zurückgezogen hat. Die fehlende Eintragung einer Unterbrechung lässt nicht zwingend auf das Fehlen einer Beratung schließen mit der Folge, dass durch sie ein Verstoß gegen die Beratungspflicht des § 260 StPO nicht bewiesen wird. Vielmehr ist darüber, ob eine Unterbrechung zur Urteilsberatung stattgefunden hat, in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH a.a.O; OLG Hamm Rpfleger 1997, 230 [231] = StraFo 1997, 210; Julius, in: Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 260 Rdnr. 26). Die abweichende Auffassung des Beschwerdeführers würde im Übrigen dazu führen, dass systemwidrig die negative Beweiskraft des Protokolls auf Umstände außerhalb der Hauptverhandlung ausgeweitet würde, die gerade nicht durch die Regelung der §§ 273, 274 StPO erfasst werden sollen.
Die Beweiskraft des Protokolls ermöglicht demnach hier nicht, die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer zu widerlegen und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Urteilsberatung festzustellen. Im übrigen besteht auch keinerlei Veranlassung, den Angaben des Kammervorsitzenden nicht zu folgen, zumal ein Verlassen des Sitzungssaales zur Beratung, ohne die Verhandlung förmlich zu unterbrechen und dies zu protokollieren, den üblichen Gepflogenheiten entspricht.
2.
Auch mit der Sachrüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Insbesondere hält die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nämlich zu entnehmen, dass schon die Feststellungen zum Unfallhergang eine tragfähige Grundlage für die Schlussfolgerung bilden, dass der Angeklagte den von ihm schuldhaft verursachten Unfall mit seinen Folgen auch wahrgenommen hat. Denn der Verlauf des Unfallgeschehens lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es von dem Angeklagten unbemerkt geblieben sein könnte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
| Richter am Oberlandesgericht Jütte ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. | ||
| Dr. Bick | Dr. Bick | Schröders |