Revision verworfen: Farbsprühaktion an Moschee als Substanzverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wird als unbegründet verworfen, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die aufgesprühte Farbe nicht ohne weiteres entfernbar ist und eine Substanzverletzung der Außenwand vorliegt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 StPO).
Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt, Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellung einer Substanzverletzung kann sich aus den Urteilsgründen ergeben, wenn diese mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine Sanierung der betroffenen Fläche erforderlich ist.
Das Aufbringen von Farbe, die sich nicht ohne weiteres durch den Einsatz eines Reinigungsmittels entfernen lässt und eine Sanierung erforderlich macht, begründet eine Substanzbeeinträchtigung der Wandfläche.
Der unterlegenen Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 StPO, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. klei-nen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann mit (noch) hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß durch die Farbsprühaktion der Angeklagten eine Substanzverletzung an der Außenwand der Moschee eingetreten ist (vgl. hierzu: Senat StV 1995, 592), zumal festgestellt wird, daß eine Gebäudewand "auch" wegen der von der Angeklagten aufgesprühten Parolen "saniert" werden müsse. Daraus wird deutlich, daß nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Landgerichts die von der Angeklagten aufgebrachte Farbe nicht durch Einsatz eines Reinigungsmittels ohne weiteres entfernt werden konnte und daher eine Substanzbeeinträchtigung der Wandfläche bildet. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).