Zulassung der Rechtsbeschwerde bei „Gesamtgeldbuße“ aus mehreren Taten (§ 79 OWiG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil wegen dreier Lkw-Geschwindigkeitsverstöße und eines Verstoßes gegen das Fahrpersonalrecht. Das OLG wertete die Eingabe als Zulassungsantrag, weil die Einzelgeldbußen jeweils unter 200 DM lagen und vier prozessual selbständige Taten vorlagen; eine „Gesamtgeldbuße“ eröffnet die Rechtsbeschwerde nicht. Ein geltend gemachtes Verfolgungshindernis der Verwarnung blieb im Zulassungsverfahren unbeachtlich (§ 80 Abs. 5 OWiG). Die Zulassung wurde mangels Zulassungsgründen als offensichtlich unbegründet verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen.
Ausgang: Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG richtet sich nach der für eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) festgesetzten Geldbuße; mehrere Einzelgeldbußen dürfen nicht allein wegen ihrer Summe zusammengerechnet werden.
Weist ein Urteil für mehrere prozessual selbständige Taten jeweils Geldbußen von nicht mehr als 200 Euro/DM aus, ist gegen jede dieser Taten lediglich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 2 OWiG eröffnet, auch wenn das Tatgericht eine (gesetzlich nicht vorgesehene) „Gesamtgeldbuße“ bildet.
Ob mehrere Handlungen eine oder mehrere Taten im Sinne von § 264 StPO darstellen, hat das Rechtsbeschwerdegericht eigenverantwortlich zu prüfen und ist nicht an die rechtliche Bewertung des Tatgerichts gebunden.
Ein vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils behauptetes Verfahrenshindernis (einschließlich einer wirksamen Verwarnung i.S.d. § 56 Abs. 4 OWiG) bleibt im Zulassungsverfahren nach § 80 Abs. 5 OWiG grundsätzlich unbeachtlich, sofern nicht ausnahmsweise eine klärungsbedürftige Rechtsfrage die Zulassung gebietet.
Mehrere zeitlich und räumlich abgrenzbare Geschwindigkeitsüberschreitungen, die durch Fahrunterbrechungen getrennt sind, begründen regelmäßig mehrere selbständige prozessuale Taten und keine einheitliche Tat im Sinne eines einheitlichen Lebensvorgangs.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätz-licher Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG und wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen Art. 15 Abs. 2, 7 IWG-VO 3821/85, § 7 c FPersG" zu einem "Bußgeld in Höhe von 475,00 DM" verurteilt.
Nach den Feststellungen wurde der Betroffene als Führer eines Volvo-Lkw am 21. Juli 1992 gegen 14.40 Uhr auf der L ... in S.-M. von Polizeibeamten kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, daß er das Schaublatt des EG-Kontrollgeräts vom Vortag, dem 21. Juli 1992, nicht dabei hatte. Ebensowenig konnte er das Schaublatt für den letzten Tag der Vorwoche, also für den 17. Juli 1992, vorlegen. Der Betroffene hatte diese Schaublätter, obwohl sie bei der Fahrt am 22. Juli 1992 mitzuführen waren, irrtümlich in einem anderen Lkw liegenlassen. Die (spätere) Auswertung des Schaublatts vom 21. Ju-li 1992, die ein Polizeibeamter mittels einer Prüf-schablone vornahm, ergab, daß der Betroffene mit dem Lkw die bauartbedingt zulässige Höchstgeschwin-digkeit dreimal überschritten hatte: Statt die höchstzulässigen 80 km/h einzuhalten war er nach Abzug von jeweils 6 km/h Gerätetoleranz (vgl. An-hang I vor VO (EWG) Nr. 3821/85 III f Nr. 3 b) zwi-schen 14.10 und 14.55 Uhr bis zu 22 km/h, zwischen 15.15 und 16.20 Uhr bis zu 16 km/h und zwischen 16.55 und 18.00 Uhr bis zu 18 km/h schneller ge-fahren.
Im Urteil heißt es zu den Geschwindigkeitsverstößen deutlich:
"Da diese Vorgänge zeitlich weit aus-einander liegen und dazwischen auf dem Schaublatt auch Anhaltevorgänge vorhan-den sind, ist hier von drei verschiede-nen Geschwindigkeitsüberschreitungen auszuge-hen. Der Betroffene hat ... mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da es sich hier um jeweils einen längeren Zeitraum handel-te, in dem ... (er) zwar nicht einheit-lich die gefahrene Höchstgeschwindigkeit einhielt, ... jedoch jeweils deutlich über 80 km/h fuhr. Im Hinblick darauf, daß ein Überschreiten dieser vorgeschrie-benen Höchstgeschwindigkeit am Tachometer des Lkw's besonders kenntlich gemacht ist und daher dem Fahrer jeweils stark ins Auge fällt, muß davon ausgegangen werden, daß der Betroffene, wenn er über einen solch langen Zeitraum nicht auf den Ta-cho gesehen hat, billigend in Kauf genom-men hat, zu schnell zu fahren. Hier han-delte es sich keinesfalls um kurzfristi-ge Überschreitungen, die durch besondere Verkehrssituationen erforderlich geworden sein könnten."
Für die Geschwindigkeitsverstöße hat das Amts-gericht nach den Urteilsgründen Geldbußen von 125,00 DM sowie zweimal 100,00 DM festgesetzt und für den Verstoß gegen das Fahrpersonalgesetz eine Geldbuße von 150,00 DM, insgesamt sind das 475,00 DM.
Gegen das Urteil richtet sich die "Rechtsbeschwer-de" des Betroffenen. Er beruft sich auf das Verfol-gungshindernis der Verwarnung (§ 56 Abs. 4 OWiG) und macht weiterhin geltend, das Amtsgericht hätte bei den Geschwindigkeitsverstößen von Tateinheit ausgehen müssen und dafür nur eine einzige Geldbuße verhängen dürfen (§ 19 Abs. 1 OWiG) unter Berück-sichtigung des Umstands, daß die Geschwindigkeits-überschreitungen allesamt außerorts vorgekommen seien.
Die als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zu werten.
Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 200,00 DM festgesetzt worden ist. Gemeint ist damit die für eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO) verhängte Geldbuße (vgl. BGH NJW 1988, 837; Senat DAR 1988, 428; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 13). Sind also im Urteil für mehrere gemäß § 264 StPO prozessual selbständige Taten jeweils Geldbußen festgesetzt worden, die 200,00 DM nicht übersteigen, so ist nicht die Rechtsbeschwerde eröffnet, sondern im Hinblick auf jede einzel-ne dieser Taten nur der Zulassungsantrag (§ 79 Abs. 2 OWiG). Eine Zusammenrechnung mehrerer Ein-zelgeldbußen von 200,00 DM oder weniger findet dagegen nur statt, wenn prozessual eine Tat vor-liegt, aber mehrere materiell-rechtlich selbständi-ge Handlungen im Sinne von § 20 OWiG (vgl. OLG Köln VRS 64, 292; BayObLG NJW 1986, 2124; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195; VRS 71, 375; KG wistra 1988, 322; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 15 m.w.N.). Hier hat das Amtsgericht zwar in der Urteilsformel eine vom Gesetz (§ 20 OWiG) nicht vorgesehene "Gesamt-geldbuße" von 475,00 DM ausgeworfen. Den Urteils-gründen läßt sich jedoch entnehmen, daß es von vier selbständigen Handlungen ausgegangen ist, für jede von ihnen eine Geldbuße unter 200,00 DM verhängt hat und nur durch Addition der Einzelbeträge (= 125,00 DM + 100,00 DM + 100,00 DM + 150,00 DM) zu einer Summe von 475,00 DM gelangt ist. Ob diese Handlungen einer prozessualen Tat zuzuordnen sind oder ob sie mehrere verfahrensrechtlich selbständi-ge Taten bilden, hat das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Verantwortung zu prüfen, ohne an die Beur-teilung des Tatrichters gebunden zu sein (vgl. KK OWiG-Steindorf § 79 Rn.13). Liegen der "Gesamtgeld-buße mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne zugrunde, so bedarf es für jede von ihnen der Zu-lassung der Rechtsbeschwerde selbst dann, wenn die "Gesamtgeldbuße" - wie im vorliegenden Fall - höher als 200,00 DM ist, die im einzelnen ausgewiesenen Bußgeldbeträge aber jeweils unter 200,00 DM liegen (vgl. OLG Hamm VRS 60, 466; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 43).
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwalts-chaft und der Verteidigung sind alle vier Hand-lungen - auch die Geschwindigkeitsverstöße - ver-fahrensrechtlich selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO. Soweit es um die fehlenden Schaublätter geht, muß das schon deshalb gelten, weil diese Zuwiderhandlung erst am Tag nach den angeblichen Geschwindigkeitsverstößen stattgefunden haben soll. Hier ist schon der zeitliche Abstand so erheblich, daß man das Vergessen der Schaublätter am 22. Ju-li 1992 und die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Vortag bei natürlicher Betrachtung nicht als einheitlichen Lebensvorgang empfinden kann (vgl. Senat VRS 78, 144; BayObLG VM 1990, 5; NStZ 1988, 568; Göhler, OWiG, 10. Auflage, vor § 59 Rn. 50 m.w.N.). Damit ist gegen die Verurteilung des Be-troffenen zu 150,00 DM Geldbuße wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 7 c Abs. 1 Nr. 3 c FPersG nur der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben.
Gleiches gilt indes für die dem Betroffenen zur Last gelegten drei Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 21. Juli 1992. Jede von ihnen bildet eine selb-ständige prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO. Die einzelnen Verstöße gegen die Geschwindigkeits-begrenzung sind nicht derart miteinander verknüpft, daß sie als Teile eines geschichtlichen Vorgangs zu gelten hätten, deren getrennte Würdigung und Handlung als unnatürliche Aufspaltung eines ein-heitlichen Lebensverhältnisses betrachtet werden müßte (vgl. BGH St. 23, 141; Senat NZV 1989, 401; BayObLG VM 1990, 5; Göhler, a.a.O.). Der durch die Täterschaft des Betroffenen begründete persönliche Zusammenhang genügt dafür ebensowenig wie die Verletzung desselben Rechtsguts oder die Verfol-gung eines Gesamtplans (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1980, 394; Göhler, a.a.O.). Denn mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, ist das die "Tat" bildende geschichtliche Ereignis in der Regel abgeschlossen (vgl. Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.; Göhler a.a.O. Rn. 51). Das ist namentlich der Fall, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand besteht (vgl. BayObLG a.a.O.). Hier lagen die einzelnen Geschwindigkeitsüber-schreitungen etwa 30/35 Minuten auseinander und waren den Feststellungen zufolge durch "Anhaltevor-gänge" unterbrochen. Da die Verstöße hiernach räum-lich und zeitlich genau abgrenzbar sind, handelt es sich um verfahrensrechtlich selbständige Taten mit der Folge, daß auch insoweit nur der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben ist, weil die festgesetzten Einzelgeldbußen jeweils unter 200,00 DM liegen.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in bezug auf alle vier abgeurteilten Taten aufzufassen.
Die Zulassung dieser Rechtsbeschwerde ist indes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlas-sung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbe-stimmungen des materiellen Rechts oder des Ver-fahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechts-schöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtssprechung entgegenzuwir-ken (vgl. BGH VRS 40, 134, 137).
Nach § 80 Abs. 5 OWiG sind Verfahrenshindernisse, zu denen nach § 56 Abs. 4 OWiG auch das Verfol-gungshindernis der wirksamen Verwarnung gehört (vgl. OLG Hamm VRS 54, 134; Göhler a.a.O. § 56 Rn. 44 a), im Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn sie bereits vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils vorgelegen haben sollen und der Rechtsfeh-ler des Urteils u.a. gerade darin erblickt wird, daß sie nicht bereits dort beachtet worden sind (vgl. BGH St. 36, 59 = JR 1989, 258; Göhler a.a.O. § 80 Rn. 23 m.w.N.). Etwas anderes kommt nur in Betracht, soweit es wegen einer das Verfahrenshin-dernis betreffenden Rechtsfrage geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klären-des Wort zu sprechen (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 137; Göhler a.a.O. §80 Rn. 24 m.w.N.). Danach kann das vom Betroffenen geltend gemachte Verfolgungshinder-nis der Verwarnung schon deshalb keine Berücksich-tigung finden, weil es jedenfalls nicht nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist und auch keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen auf-deckt, zumal sich aus den Feststellungen zweifels-frei ergibt, daß mangels Zahlung eines gegebenen Falls angebotenen Verwarnungsgeldes ohnehin keine wirksame Verwarnung vorliegen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.; KK OWiG Wache § 56 Rn. 19).
Die Beweiswürdigung muß auch im Bußgeldverfahren so beschaffen sein, daß sie dem Rechtsbeschwerdege-richt die rechtliche Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze, ermöglicht (vgl. OLG Köln, VRS 74, 210, 212; VM 1988, 55; Göhler a.a.O. § 71 Rn. 43 m.w.N.). Soweit der Eventual-vorsatz des Betroffenen bei den Geschwindigkeits-verstößen damit begründet wird, daß er zwar nicht ständig die festgestellte Höchstgeschwindigkeiten eingehalten habe, aber doch jeweils deutlich über 80 km/h gefahren sei, ist diese Würdigung unvoll-ständig, weil übersehen wird, daß es in subjektiver Hinsicht auf die festgestellten Spitzengeschwin-digkeiten, deren Zeitdauer nicht näher bestimmt ist und die ebensogut auf Unachtsamkeit beruhen könnten, ankommt, nicht aber auf die pauschale Erwägung, der Betroffene sei "jeweils deutlich über 80 km/h" gefahren. Zur Auswertung des EG-Kontroll-gerät-Schaublatts, die ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschrei-tungen ist (vgl. OLG Hamm NZV 1992, 159), bedarf es bei längerer Fahrstrecke nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. OLG Köln, VRS 65, 159; OLG Düsseldorf NZV 1990, 360; OLG Hamm a.a.O.), wohl aber bei Geschwindigkeitsänderungen binnen kurzer Zeit und Strecke (vgl. Senat NZV 1990, 201; DAR 1990, 109; Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufla-ge, § 57 a StVZO Rn. 6 m.w.N.). Belastend verwerte-te Verkehrszentralregister-Eintragungen sind im Ur-teil so anzugeben, daß das Rechtsbeschwerdgericht Tilgung oder Tilgungsreife prüfen kann (vgl. SenE vom 19. November 1993 - Ss 490/93 (B) -; ständige Senatsrechtsprechung).
Soweit das Amtsgerichts die vorstehenden Grundsätze nicht in vollem Umfang beachtet hat, kommen indes nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die ei-ne Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.